Bürgerliches Recht
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Fehlen/Wegfall zugesicherter Eigenschaft (§ 536 II)<br />
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wird als Sachmangel behandelt<br />
Mangel auch bei unerheblicher Beeinträchtigung der<br />
Tauglichkeit<br />
Zusicherung i.d.R. nur, wenn der Vermieter dem Mieter ggü.<br />
zu erkennen gibt, dass er für Bestand der betreffenden<br />
Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will<br />
• bloße Beschreibung der Mietsache im Allgemeinen keine Zusicherung<br />
Bedeutung nahezu ausschließlich bei Mieten über<br />
Gewerberaum<br />
• z.B. Tragfähigkeit von Zwischendecken, Ausstattung mit Anschlüssen