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Bürgerliches Recht

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Fehlen/Wegfall zugesicherter Eigenschaft (§ 536 II)<br />

30<br />

wird als Sachmangel behandelt<br />

Mangel auch bei unerheblicher Beeinträchtigung der<br />

Tauglichkeit<br />

Zusicherung i.d.R. nur, wenn der Vermieter dem Mieter ggü.<br />

zu erkennen gibt, dass er für Bestand der betreffenden<br />

Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will<br />

• bloße Beschreibung der Mietsache im Allgemeinen keine Zusicherung<br />

Bedeutung nahezu ausschließlich bei Mieten über<br />

Gewerberaum<br />

• z.B. Tragfähigkeit von Zwischendecken, Ausstattung mit Anschlüssen

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