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Bürgerliches Recht

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Mietminderung<br />

36<br />

§ 536 I 2<br />

BGH, Urt. v. 6. 4. 2005 - XII ZR 225/03:<br />

„Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist<br />

die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten).<br />

Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale<br />

oder Vorauszahlung geschuldet werden.“<br />

§ 536 I 3<br />

Bsp.: Eine defekte Küchenunterschranktür ist kein Mietminderungsgrund

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