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Bürgerliches Recht

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Mietminderung<br />

43<br />

Abwandlung: Kann hier der M seine bereits gezahlte Miete<br />

wegen Minderung teilweise zurückverlangen?<br />

JA! (Auf ein Verschulden kommt es hier ja auf keiner der beiden Seiten an,<br />

lediglich das Vorliegen eines Mangels ist entscheidend!)<br />

Aber: V kann hier im Gegenzug Schadensersatz neben der Leistung gemäß<br />

280 I verlangen, da es sich bei der Zerstörung der Fensterscheibe nicht<br />

um eine Abnutzung durch vertragsgemäßen Verbrauch gem. § 538<br />

handelt (welche ja dann nicht vom M zu vertreten wäre).<br />

Lex specialis der §§ 535ff. greift hier nicht!<br />

Ergebnis: Gemäß § 242 kann hier M nicht fordern, was er sofort wieder<br />

zurückgeben müsste (sog. dolo-agit-Einwand).

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