Bürgerliches Recht
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Mietminderung<br />
43<br />
Abwandlung: Kann hier der M seine bereits gezahlte Miete<br />
wegen Minderung teilweise zurückverlangen?<br />
JA! (Auf ein Verschulden kommt es hier ja auf keiner der beiden Seiten an,<br />
lediglich das Vorliegen eines Mangels ist entscheidend!)<br />
Aber: V kann hier im Gegenzug Schadensersatz neben der Leistung gemäß<br />
280 I verlangen, da es sich bei der Zerstörung der Fensterscheibe nicht<br />
um eine Abnutzung durch vertragsgemäßen Verbrauch gem. § 538<br />
handelt (welche ja dann nicht vom M zu vertreten wäre).<br />
Lex specialis der §§ 535ff. greift hier nicht!<br />
Ergebnis: Gemäß § 242 kann hier M nicht fordern, was er sofort wieder<br />
zurückgeben müsste (sog. dolo-agit-Einwand).