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Verwertbarkeit von Selbstgesprächen

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<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Krankenzimmer:<br />

§ 100c StPO (sog. großer Lauschangriff) – innerhalb <strong>von</strong> Wohnungen<br />

Beweisverwertungsverbot?<br />

- Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung<br />

zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden<br />

Kernbereich: darunter fallen NICHT<br />

- Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräume<br />

und<br />

- über begangene Straftaten (vgl. § 100c Abs. 4 S. 2, 3 StPO)

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