Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim
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§ 7 Ortgang und Traufe<br />
1. Bei Gebäude mit massivem Ortgangabschluss muss das Ziegeldach ohne sichtbare<br />
Verwahrung an den Ortgang anschließen.<br />
2. Ist der Ortgang aus Holz gefertigt, wird er entsprechend den überlieferten<br />
historischen Gegebenheiten ausgeführt. Ist die Ausführung entsprechend der<br />
überlieferten Ausbildung des Ortgangs nicht möglich, gelten folgende Höchstmaße:<br />
- Dachüberstand im Bereich der Giebelwand maximal 0,30 m,<br />
- Höhe des Ortgangs maximal 0,15 m,<br />
- die farbliche Gestaltung ist dem Gebäude anzupassen.<br />
3. Die Ausbildung der Traufe geschieht entsprechend den überlieferten historischen<br />
Vorbildern. Wo dies nicht möglich ist, gelten folgende Mindest- und Höchstmaße:<br />
- Der Dachüberstand im Bereich der Traufe soll mindestens 0,30 m, höchstens<br />
jedoch 0,50 m betragen.<br />
- Die farbliche Gestaltung ist dem übrigen Gebäude anzupassen.