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Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim

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§ 7 Ortgang und Traufe<br />

1. Bei Gebäude mit massivem Ortgangabschluss muss das Ziegeldach ohne sichtbare<br />

Verwahrung an den Ortgang anschließen.<br />

2. Ist der Ortgang aus Holz gefertigt, wird er entsprechend den überlieferten<br />

historischen Gegebenheiten ausgeführt. Ist die Ausführung entsprechend der<br />

überlieferten Ausbildung des Ortgangs nicht möglich, gelten folgende Höchstmaße:<br />

- Dachüberstand im Bereich der Giebelwand maximal 0,30 m,<br />

- Höhe des Ortgangs maximal 0,15 m,<br />

- die farbliche Gestaltung ist dem Gebäude anzupassen.<br />

3. Die Ausbildung der Traufe geschieht entsprechend den überlieferten historischen<br />

Vorbildern. Wo dies nicht möglich ist, gelten folgende Mindest- und Höchstmaße:<br />

- Der Dachüberstand im Bereich der Traufe soll mindestens 0,30 m, höchstens<br />

jedoch 0,50 m betragen.<br />

- Die farbliche Gestaltung ist dem übrigen Gebäude anzupassen.

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