Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim
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§ 17 Werbeanlagen<br />
1. Alle Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.<br />
2. Werbeanlagen haben sich in Maßstab und Ausführungsart dem Gebäude<br />
anzupassen.<br />
3. Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leitung angebracht sein.<br />
4. An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder Arbeitsstätte nur eine<br />
Werbeanlage zulässig.<br />
5. Werbeanlagen beziehen sich auf die Nutzung im Erdgeschossbereich und sind<br />
diesem optisch zugeordnet. Werbeanlagen im Bereich der Obergeschosse sind<br />
nicht zulässig.<br />
6. Die Höhe einer durchgehenden Werbeanlage darf 0,50 m nicht überschreiten. Die<br />
Länge einer durchgehenden Werbeanlage darf ½ der Gebäudebreite nicht<br />
überschreiten, jedoch maximal 2,50 m lang sein.<br />
7. Folgende Werbeanlagen sind zulässig:<br />
- Werbeanlagen, die direkt auf die Fassade aufgemalt werden.<br />
- Einzelne, indirekt beleuchtete Werbesymbole oder Buchstaben.<br />
- Stechschilder, entsprechend historischer Vorbilder<br />
Folgende Werbeanlagen sind nicht zulässig:<br />
- Selbstleuchtende Werbeanlagen und Werbeanlagen mit wechselndem und<br />
bewegtem Licht sowie Lichtwerbung in grellen Farben.<br />
- Flächige, vor der Fassade liegende Werbeanlagen.<br />
- Schriftzüge und Werbesymbole auf Markisen, wenn diese zusätzlich zu anderen<br />
Werbeanlagen angebracht werden sollen.<br />
8. Die Beleuchtung einzelner, nicht selbst leuchtender Werbeanlagen kann über<br />
versteckt angeordnete Strahler erfolgen, sofern die allgemeine Straßenbeleuchtung<br />
zur Beleuchtung der Werbeanlage nicht ausreicht.<br />
9. Werbeanlagen dürfen nur horizontal angeordnet werden.<br />
10. Konstruktive und technische Hilfsmittel (zum Beispiel Befestigungsbänder,<br />
Transformatoren, Leitungen und Kabel) müssen verdeckt angebracht werden und<br />
dürfen auf der Fassade nicht in Erscheinung treten.<br />
11. Nicht zulässig sind mobile Werbeanlagen in Form von Tafeln, Säulen, Fahnen,<br />
Luftballons und ähnlichem.