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Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim

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§ 17 Werbeanlagen<br />

1. Alle Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.<br />

2. Werbeanlagen haben sich in Maßstab und Ausführungsart dem Gebäude<br />

anzupassen.<br />

3. Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leitung angebracht sein.<br />

4. An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder Arbeitsstätte nur eine<br />

Werbeanlage zulässig.<br />

5. Werbeanlagen beziehen sich auf die Nutzung im Erdgeschossbereich und sind<br />

diesem optisch zugeordnet. Werbeanlagen im Bereich der Obergeschosse sind<br />

nicht zulässig.<br />

6. Die Höhe einer durchgehenden Werbeanlage darf 0,50 m nicht überschreiten. Die<br />

Länge einer durchgehenden Werbeanlage darf ½ der Gebäudebreite nicht<br />

überschreiten, jedoch maximal 2,50 m lang sein.<br />

7. Folgende Werbeanlagen sind zulässig:<br />

- Werbeanlagen, die direkt auf die Fassade aufgemalt werden.<br />

- Einzelne, indirekt beleuchtete Werbesymbole oder Buchstaben.<br />

- Stechschilder, entsprechend historischer Vorbilder<br />

Folgende Werbeanlagen sind nicht zulässig:<br />

- Selbstleuchtende Werbeanlagen und Werbeanlagen mit wechselndem und<br />

bewegtem Licht sowie Lichtwerbung in grellen Farben.<br />

- Flächige, vor der Fassade liegende Werbeanlagen.<br />

- Schriftzüge und Werbesymbole auf Markisen, wenn diese zusätzlich zu anderen<br />

Werbeanlagen angebracht werden sollen.<br />

8. Die Beleuchtung einzelner, nicht selbst leuchtender Werbeanlagen kann über<br />

versteckt angeordnete Strahler erfolgen, sofern die allgemeine Straßenbeleuchtung<br />

zur Beleuchtung der Werbeanlage nicht ausreicht.<br />

9. Werbeanlagen dürfen nur horizontal angeordnet werden.<br />

10. Konstruktive und technische Hilfsmittel (zum Beispiel Befestigungsbänder,<br />

Transformatoren, Leitungen und Kabel) müssen verdeckt angebracht werden und<br />

dürfen auf der Fassade nicht in Erscheinung treten.<br />

11. Nicht zulässig sind mobile Werbeanlagen in Form von Tafeln, Säulen, Fahnen,<br />

Luftballons und ähnlichem.

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