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Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim

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15<br />

§ 11 Fenster<br />

1. Fenster sind aus Holz herzustellen und in der farblichen Gestaltung den übrigen<br />

Holzteilen des Gebäudes anzupassen. Fenster sind so zu gestalten, dass sie ein<br />

stehendes Rechteck bilden.<br />

2. Sandsteingewände der Fenster sind zu erhalten und soweit erforderlich instand zu<br />

setzen.<br />

3. Fensterbänder sind nicht zulässig.<br />

4. Glasbausteine sind nicht zulässig.<br />

5. Durchgehende Treppenhausverglasungen oder senkrechte, über mehrere<br />

Stockwerke reichende Verglasungen sind nicht zulässig.

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