Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim
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§ 13 Ausstattungen im Bereich der Fassaden<br />
Hierunter fallen Namensschilder, Brief- und Zeitungskästen, Hausnummern,<br />
Hauseingangsbeleuchtungen, Mülltonnenaufbewahrungskästen und ähnliches.<br />
1. Namensschilder, Hausklingeln, Brief- und Zeitungskästen sind, wo dies möglich ist,<br />
in Hauseingängen unterzubringen oder in festen Bauteilen an der Straßenseite<br />
anzuordnen. Hinsichtlich der Gliederung und Form sind sie der übrigen Gliederung<br />
des Gebäudes anzupassen und unterzuordnen.<br />
2. Hausnummern sind an gut sichtbarer Stelle an der Straßenseite anzubringen. Sie<br />
dürfen eine Größe von 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten.<br />
3. Die Hauseingangsbeleuchtung hat sich dem Gebäude anzupassen.<br />
4. Mülltonnenaufbewahrungskästen sind nur aus Holz, einschließlich erforderlicher<br />
Türen und Abdeckungen zulässig. Die Unterbringung von Mülltonnen sollte in den<br />
Höfen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, sind<br />
Mülltonnenaufbewahrungseinrichtungen in Einfriedungen zu integrieren.<br />
5. Einfriedungen sind entsprechend dem jeweiligen Charakter des Trassenzuges und<br />
den dortigen Vorgaben auszuführen. Mauern sind hierbei als Sichtmauerwerk aus<br />
Bruchstein oder aus verputztem Mauerwerk auszuführen, Zäune als dunkel lasierte,<br />
senkrecht stehende Lattenzäune. Nicht zulässig sind Jägerzäune oder ähnliches,<br />
Kunststoffpaneele und Maschendrahtzäune.