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Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim

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§ 13 Ausstattungen im Bereich der Fassaden<br />

Hierunter fallen Namensschilder, Brief- und Zeitungskästen, Hausnummern,<br />

Hauseingangsbeleuchtungen, Mülltonnenaufbewahrungskästen und ähnliches.<br />

1. Namensschilder, Hausklingeln, Brief- und Zeitungskästen sind, wo dies möglich ist,<br />

in Hauseingängen unterzubringen oder in festen Bauteilen an der Straßenseite<br />

anzuordnen. Hinsichtlich der Gliederung und Form sind sie der übrigen Gliederung<br />

des Gebäudes anzupassen und unterzuordnen.<br />

2. Hausnummern sind an gut sichtbarer Stelle an der Straßenseite anzubringen. Sie<br />

dürfen eine Größe von 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten.<br />

3. Die Hauseingangsbeleuchtung hat sich dem Gebäude anzupassen.<br />

4. Mülltonnenaufbewahrungskästen sind nur aus Holz, einschließlich erforderlicher<br />

Türen und Abdeckungen zulässig. Die Unterbringung von Mülltonnen sollte in den<br />

Höfen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, sind<br />

Mülltonnenaufbewahrungseinrichtungen in Einfriedungen zu integrieren.<br />

5. Einfriedungen sind entsprechend dem jeweiligen Charakter des Trassenzuges und<br />

den dortigen Vorgaben auszuführen. Mauern sind hierbei als Sichtmauerwerk aus<br />

Bruchstein oder aus verputztem Mauerwerk auszuführen, Zäune als dunkel lasierte,<br />

senkrecht stehende Lattenzäune. Nicht zulässig sind Jägerzäune oder ähnliches,<br />

Kunststoffpaneele und Maschendrahtzäune.

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