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Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim

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§ 9 Außenwand<br />

1. Außenwandflächen sind grundsätzlich verputzt oder als Sichtfachwerk herzustellen.<br />

Ausnahmen hierzu gelten nur für Gebäude mit entsprechendem historischen<br />

Befund. Der Außenputz ist feinkörnig und glatt herzustellen. Grobkörnige Rauputze<br />

oder Strukturputze sind unzulässig.<br />

Fassadenverkleidungen sind unzulässig.<br />

Überlieferte Fassadenprofilierungen aus Holz oder Naturstein wie Bänder, Fensterund<br />

Türeinfassungen sind im Falle eines Um- und Neubaues wieder herzustellen.<br />

2. Verputzte Fachwerkfassaden sind freizulegen und entsprechend dem historischen<br />

Befund instand zu setzen. Sowohl bei Instandsetzungen, als auch bei Neubauten ist<br />

ein vorgetäuschtes Fachwerk aus Brettern und Bohlen unzulässig.<br />

3. Die im Allgemeinen massiv gemauerten Sockel sind entsprechend dem historischen<br />

Befund wieder herzustellen. Verkleidungen sind nur in Ausnahmen zulässig und<br />

müssen aus den Materialien gefertigt werden, die den historischen Vorbildern<br />

entsprechen.<br />

4. Holzverschaltungen sind zulässig, wenn das Ortsbild dadurch verbessert wird.<br />

5. Solarthermische und photovoltaische Anlagen sind nicht zulässig.<br />

6. Antennen zum Empfang von Radio und Television können für jede bebaute<br />

Grundstückseinheit maximal eine zugelassen werden. Sofern diese eine Antenne<br />

auf dem Dach nicht angebracht werden kann, ist sie im Bereich der Außenwand<br />

unterzubringen, zum Beispiel bei Balkonen und Terrassen, jedoch darf das Ortsbild<br />

dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />

7. Satellitenempfangseinrichtungen müssen, falls sie unbedingt erforderlich sind, so in<br />

die Außenwandgestaltung integriert werden, dass sie sowohl unauffällig sind, als<br />

auch das Ortsbild nicht stören.<br />

8. Einzelklimageräte sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können gemacht<br />

werden, wenn diese Geräte zur funktionsgerechten Raumnutzung unabweisbar<br />

erforderlich sind. In solchen Fällen müssen diese Geräte so in die Außenwand<br />

integriert werden, dass sie nicht erkennbar sind. Sie sind in geeigneter Weise mit<br />

Holz zu verkleiden und außerhalb einer Fensterfläche anzubringen.

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