Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim
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§ 3 Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen<br />
1. Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sind<br />
bezüglich Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass<br />
das vorhandene, überlieferte Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />
2. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen ist zu beachten, dass ein städtebaulicher<br />
und baulicher Zusammenhang mit dem historischen Gebäudebestand entsteht. Dies<br />
gilt besonders hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander, zu den Straßen und<br />
Plätzen, der Größe der Gebäude, der Fassadengestaltung, der dabei angewandten<br />
maßstäblichen Gliederung, der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der<br />
Dachlandschaft und anderem mehr.<br />
3. Durch die Errichtung baulicher Anlagen dürfen historisch geprägte Platz- und<br />
Straßenräume nicht beeinträchtigt werden.