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Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim

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§ 15 Sonnenschutzanlagen<br />

1. Entsprechend dem historischen Befund sind Fenster mit Klappläden aus Holz zu<br />

versehen. Ausnahmen sind nur zulässig in Fällen, wo aus gestalterischen Gründen<br />

auf Klappläden verzichtet werden kann. Rollläden sind nur dann zulässig, wenn die<br />

Rollladenkästen im Inneren der Wand untergebracht sind und die Rollladenebene<br />

hinter der Fassadenflucht zurücktritt.<br />

2. Außen liegende Sonnenschutzlamellen sind nicht zulässig. Innenliegende<br />

Sonnenschutzlamellen müssen der Farbgestaltung des Fensters angepasst sein.<br />

3. Sonnenmarkisen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur auf Grund<br />

eingehender Untersuchungen des jeweiligen Gebäudes zulässig, unter<br />

Berücksichtigung folgender Gestaltungsgrundsätze:<br />

a) Sonnenmarkisen müssen sich der Gestaltung und Gliederung der Schaufenster<br />

anpassen. Sonnemarkisen stellen einen beweglichen Sonnenschutz dar. Im<br />

geschlossenen Zustand müssen Sonnenmarkisen zwischen den Fensterlaibungen<br />

unterzubringen sein.<br />

b) Die farbliche Gestaltung der Sonnemarkisen muss der Gestaltung des Gebäudes<br />

angepasst sein. Grelle und kontrastreiche Farbkombinationen sind nicht zulässig.<br />

c) Glänzende Materialien sind nicht zulässig.

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