Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim
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§ 15 Sonnenschutzanlagen<br />
1. Entsprechend dem historischen Befund sind Fenster mit Klappläden aus Holz zu<br />
versehen. Ausnahmen sind nur zulässig in Fällen, wo aus gestalterischen Gründen<br />
auf Klappläden verzichtet werden kann. Rollläden sind nur dann zulässig, wenn die<br />
Rollladenkästen im Inneren der Wand untergebracht sind und die Rollladenebene<br />
hinter der Fassadenflucht zurücktritt.<br />
2. Außen liegende Sonnenschutzlamellen sind nicht zulässig. Innenliegende<br />
Sonnenschutzlamellen müssen der Farbgestaltung des Fensters angepasst sein.<br />
3. Sonnenmarkisen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur auf Grund<br />
eingehender Untersuchungen des jeweiligen Gebäudes zulässig, unter<br />
Berücksichtigung folgender Gestaltungsgrundsätze:<br />
a) Sonnenmarkisen müssen sich der Gestaltung und Gliederung der Schaufenster<br />
anpassen. Sonnemarkisen stellen einen beweglichen Sonnenschutz dar. Im<br />
geschlossenen Zustand müssen Sonnenmarkisen zwischen den Fensterlaibungen<br />
unterzubringen sein.<br />
b) Die farbliche Gestaltung der Sonnemarkisen muss der Gestaltung des Gebäudes<br />
angepasst sein. Grelle und kontrastreiche Farbkombinationen sind nicht zulässig.<br />
c) Glänzende Materialien sind nicht zulässig.