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BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de

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- 14 -<br />

ren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten<br />

Anträge im Wesentlichen weiter.<br />

Entscheidungsgrün<strong>de</strong>:<br />

5<br />

Die Revision <strong>de</strong>s Klägers hat Erfolg, diejenige <strong>de</strong>r Beklagten ist im<br />

Wesentlichen unbegrün<strong>de</strong>t. Soweit die Revisionen Erfolg haben ist das<br />

Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts teilweise<br />

abzuän<strong>de</strong>rn.<br />

6<br />

I. Nach Auffassung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts kann sich die Beklagte<br />

bei <strong>de</strong>r Abwicklung bestehen<strong>de</strong>r Versicherungsverträge im Wesentlichen<br />

nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen<br />

Intransparenz i.S. <strong>de</strong>s § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien. Dem<br />

durchschnittlichen Versicherungsnehmer wer<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Kapitallebensversicherung<br />

die Berechnung <strong>de</strong>s korrekten Rückkaufswerts bzw. <strong>de</strong>r<br />

prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. We<strong>de</strong>r die Bedingungen<br />

noch die Garantiewerttabellen differenzierten zwischen <strong>de</strong>m nach<br />

<strong>de</strong>n anerkannten versicherungsmathematischen Metho<strong>de</strong>n zu ermitteln<strong>de</strong>n<br />

Zeitwert und <strong>de</strong>m sich nach Vornahme eines Stornoabzugs ergeben<strong>de</strong>n<br />

Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von<br />

<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Stornoabzugs kein Bild machen und entgegen § 309<br />

Nr. 12a BGB nicht erkennen, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit<br />

<strong>de</strong>s vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die undifferenzierte<br />

Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung verbun<strong>de</strong>nen<br />

Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung<br />

wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu <strong>de</strong>n Abschlusskosten<br />

zeigten die Dauer <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Verrechnung resultieren<strong>de</strong>n Nachteile<br />

und die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise

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