BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de
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warnt die Beklagte in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zillmerabre<strong>de</strong> unmittelbar nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Ziff. 11 Abs. 3 AVB-KLV ausdrücklich vor <strong>de</strong>ren "wirtschaftlicher Folge"<br />
und verweist für die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen<br />
auf die Garantiewerttabelle. Deren für die Anfangsjahre ausgewiesene<br />
Nullwerte spiegeln aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
diese "wirtschaftliche Folge" wi<strong>de</strong>r. Entsprechend verhält es sich bezüglich<br />
<strong>de</strong>r Hinweise in Ziff. 8.1.5, 8.2.3 AVB-KLV. Der Wortlaut <strong>de</strong>r Klauseln<br />
bietet daher jeweils keine Grundlage für die Behauptung <strong>de</strong>r Beklagten,<br />
die <strong>Zillmerung</strong> betreffe ausschließlich die nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Han<strong>de</strong>lsrechts erfolgen<strong>de</strong> und keiner vertraglichen Vereinbarung bedürfen<strong>de</strong><br />
Bilanzierung. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Klageerwi<strong>de</strong>rung<br />
zunächst selbst unstreitig gestellt, dass die <strong>Zillmerung</strong> in <strong>de</strong>n ersten<br />
Versicherungsjahren zu sich auf Null belaufen<strong>de</strong>n Rückkaufswerten<br />
bzw. beitragsfreien Versicherungssummen führe, worauf <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
in <strong>de</strong>n Allgemeinen Versicherungsbedingungen ebenso<br />
hingewiesen wer<strong>de</strong> wie darauf, dass die Werte in <strong>de</strong>n Folgejahren nur<br />
langsam anstiegen. Sie bietet keine Erklärung, auf welche an<strong>de</strong>re Weise<br />
sie die ihrer Auffassung nach zwischen <strong>de</strong>n Parteien abschließend vereinbarten<br />
Beträge <strong>de</strong>r Garantiewerttabellen berechnet haben will, wenn<br />
nicht unter Anwendung eines die Abschlusskosten negativ berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />
Verrechnungsverfahrens.<br />
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bb) Durch die mit <strong>de</strong>r <strong>Zillmerung</strong> verbun<strong>de</strong>nen Nachteile wird das<br />
Recht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig<br />
beeinträchtigt. Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich<br />
<strong>de</strong>r Absicherung <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>sfallrisikos, son<strong>de</strong>rn min<strong>de</strong>stens gleichrangig<br />
<strong>de</strong>r Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom<br />
9. Mai 2001 <strong>IV</strong> <strong>ZR</strong> 121/00, <strong>BGH</strong>Z 147, 354, 362; <strong>IV</strong> <strong>ZR</strong> 138/99, <strong>BGH</strong>Z<br />
147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 <strong>IV</strong> <strong>ZR</strong> 162/03, <strong>BGH</strong>Z 164, 297,