BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de
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(vgl. BVerfG aaO Rn. 62, 65, 69; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl.<br />
§ 169 Rn. 59; Seiffert, r+s <strong>201</strong>0, 177, 180 f.; <strong>de</strong>rs., Neuere Entscheidungen<br />
<strong>de</strong>s <strong>IV</strong>. Zivilsenats <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs zur Lebensversicherung<br />
und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen" in: Homburger Tage 2009,<br />
27, 38 f.). Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat sich im einzelnen mit <strong>de</strong>n<br />
wirtschaftlichen Folgen <strong>de</strong>r <strong>Zillmerung</strong> für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
auseinan<strong>de</strong>rgesetzt und eine durch sie verursachte andauern<strong>de</strong> Beeinträchtigung<br />
seiner Rechte festgestellt. Diese ist unabhängig von einem<br />
möglichen Transparenz<strong>de</strong>fizit zu beurteilen (aaO Rn. 65-69; vgl. auch<br />
<strong>BGH</strong>, Urteil vom 7. Dezember <strong>201</strong>0 - XI <strong>ZR</strong> 3/<strong>10</strong>, <strong>BGH</strong>Z 187, 360<br />
Rn. 27). Auch <strong>de</strong>r Gesetzgeber hat die Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
im Sinne einer Notwendigkeit materiellen Schutzes <strong>de</strong>r mit<br />
<strong>de</strong>m Vertrag beabsichtigten Vermögensbildung verstan<strong>de</strong>n. Er schreibt<br />
<strong>de</strong>shalb in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. vor, dass bei einer Kündigung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses <strong>de</strong>r Rückkaufswert min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Betrag<br />
<strong>de</strong>s Deckungskapitals ist, das sich bei gleichmäßiger Verteilung <strong>de</strong>r<br />
angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre<br />
ergibt.<br />
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Das grundsätzlich durch die Garantie <strong>de</strong>r Berufsausübungsfreiheit<br />
i.S. <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte, mit <strong>de</strong>n Grundrechten <strong>de</strong>r<br />
übrigen Beteiligten aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen<strong>de</strong><br />
Interesse <strong>de</strong>r Versicherer an einer zeitnahen Kostentilgung hat<br />
das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hierbei ebenso berücksichtigt wie die als<br />
gewichtig gewerteten Belange <strong>de</strong>r keine vorzeitige Vertragsbeendigung<br />
erwägen<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer an einer möglichst hohen Ablaufleistung<br />
(aaO Rn. 62, 64-66, 68, 73, 76). Die Beklagte ist in dieser Hinsicht<br />
nicht notwendig auf die <strong>Zillmerung</strong> angewiesen. Dass an<strong>de</strong>re Verrechnungsmetho<strong>de</strong>n<br />
ihre Belange nicht adäquat befriedigten, die Wertbildung