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BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de

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- 46 -<br />

- I <strong>ZR</strong> 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wie<strong>de</strong>rholte Unterwerfung II). Diese<br />

sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Wi<strong>de</strong>rlegung<br />

regelmäßig erfor<strong>de</strong>rliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,<br />

gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen<br />

Rechtsauffassung (vgl. <strong>BGH</strong>, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt<br />

durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(<strong>BGH</strong>, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18.<br />

April 2002 aaO).<br />

73<br />

<strong>10</strong>. Bezüglich <strong>de</strong>r Pflicht <strong>de</strong>r Beklagten, <strong>de</strong>m Kläger die durch die<br />

außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstan<strong>de</strong>nen<br />

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zuzüglich Zinsen zu erstatten,<br />

hat die Revision <strong>de</strong>r Beklagten insoweit Erfolg, als <strong>de</strong>r Kläger lediglich<br />

Zahlung von 1.477,76 € verlangen kann.<br />

74<br />

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch <strong>de</strong>s Klägers<br />

aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz <strong>de</strong>r für die Abmahnung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Aufwendungen angenommen. Erfor<strong>de</strong>rlich sind<br />

die Abmahnkosten, die tatsächlich entstan<strong>de</strong>n sind und nach Lage <strong>de</strong>s<br />

Falles aus <strong>de</strong>r Perspektive <strong>de</strong>s Abmahnen<strong>de</strong>n objektiv notwendig waren.<br />

Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise<br />

bei beson<strong>de</strong>rer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r Verband<br />

mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in <strong>de</strong>r Lage war, das<br />

Geschehen korrekt zu bewerten (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer<br />

aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG<br />

Rn. 12).<br />

75<br />

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung<br />

i.S. <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Lis-

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