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BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de

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aaO), kann sie sich nicht darauf berufen, dass <strong>de</strong>r Kläger dies unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

zu eigenen Gunsten in <strong>de</strong>r Presse publik gemacht hätte.<br />

81<br />

bb) Soweit das Berufungsgericht <strong>de</strong>mgegenüber angenommen hat,<br />

nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass ein sich rational<br />

verhalten<strong>de</strong>r Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

<strong>de</strong>r neuen Rechtslage anpassen und keine Neuverträge mehr mit <strong>de</strong>m alten<br />

Regelwerk abschließen wer<strong>de</strong>, hat es nicht berücksichtigt, dass nicht<br />

aus generellen Überlegungen, son<strong>de</strong>rn nur aus <strong>de</strong>n tatsächlichen Umstän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Einzelfalles und gegebenenfalls hierauf gestützten<br />

Erfahrungssätzen auf die Wi<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>r Vermutung geschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft <strong>de</strong>m alleinigen<br />

Umstand <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>s VVG n.F. zum 1. Januar 2008<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Gewicht beigemessen. Hierbei hat es übersehen, dass<br />

nicht alle zur Unwirksamkeit <strong>de</strong>r im Tenor genannten Bestimmungen führen<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong> durch das VVG n.F. eine ­ erstmalige o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rte ­<br />

gesetzliche Regelung erfahren haben, aufgrund <strong>de</strong>rer ihre ­ zumin<strong>de</strong>st<br />

kerngleiche ­ Weiterverwendung ausgeschlossen erschiene. Dies betrifft<br />

etwa die <strong>10</strong> €-Klausel, vor allem aber die Transparenz<strong>de</strong>fizite <strong>de</strong>r Klauselwerke.<br />

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und aus welchen<br />

Grün<strong>de</strong>n die Beklagte diese Mängel, insbeson<strong>de</strong>re die fehlen<strong>de</strong><br />

Trennung zwischen Rückkaufswerten bzw. prämienfreien Versicherungssummen<br />

und Stornoabzügen, im Zuge <strong>de</strong>r angeblichen Neugestaltung ihrer<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen behoben hat. In dieser Hinsicht<br />

war die Beklagte von <strong>de</strong>r Ordnungsgemäßheit ihres Vorgehens

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