BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de
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aaO), kann sie sich nicht darauf berufen, dass <strong>de</strong>r Kläger dies unter Umstän<strong>de</strong>n<br />
zu eigenen Gunsten in <strong>de</strong>r Presse publik gemacht hätte.<br />
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bb) Soweit das Berufungsgericht <strong>de</strong>mgegenüber angenommen hat,<br />
nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass ein sich rational<br />
verhalten<strong>de</strong>r Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
<strong>de</strong>r neuen Rechtslage anpassen und keine Neuverträge mehr mit <strong>de</strong>m alten<br />
Regelwerk abschließen wer<strong>de</strong>, hat es nicht berücksichtigt, dass nicht<br />
aus generellen Überlegungen, son<strong>de</strong>rn nur aus <strong>de</strong>n tatsächlichen Umstän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Einzelfalles und gegebenenfalls hierauf gestützten<br />
Erfahrungssätzen auf die Wi<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>r Vermutung geschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft <strong>de</strong>m alleinigen<br />
Umstand <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>s VVG n.F. zum 1. Januar 2008<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Gewicht beigemessen. Hierbei hat es übersehen, dass<br />
nicht alle zur Unwirksamkeit <strong>de</strong>r im Tenor genannten Bestimmungen führen<strong>de</strong>n<br />
Grün<strong>de</strong> durch das VVG n.F. eine erstmalige o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rte <br />
gesetzliche Regelung erfahren haben, aufgrund <strong>de</strong>rer ihre zumin<strong>de</strong>st<br />
kerngleiche Weiterverwendung ausgeschlossen erschiene. Dies betrifft<br />
etwa die <strong>10</strong> €-Klausel, vor allem aber die Transparenz<strong>de</strong>fizite <strong>de</strong>r Klauselwerke.<br />
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und aus welchen<br />
Grün<strong>de</strong>n die Beklagte diese Mängel, insbeson<strong>de</strong>re die fehlen<strong>de</strong><br />
Trennung zwischen Rückkaufswerten bzw. prämienfreien Versicherungssummen<br />
und Stornoabzügen, im Zuge <strong>de</strong>r angeblichen Neugestaltung ihrer<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen behoben hat. In dieser Hinsicht<br />
war die Beklagte von <strong>de</strong>r Ordnungsgemäßheit ihres Vorgehens