BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de
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und erst auf dieser Grundlage eine "Kürzung" vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
kann (Motive zum VVG S. 232, 235, 236 f., 238). Ungeachtet <strong>de</strong>s späteren<br />
Ersatzes <strong>de</strong>r Prämienreserve durch <strong>de</strong>n Zeitwert bzw. das Deckungskapital<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsvertrages ist für eine Aufgabe dieses<br />
Grundprinzips nichts ersichtlich. Die Regelung <strong>de</strong>s § 174 Abs. 1 Satz 2<br />
VVG a.F. zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung enthält keine<br />
Definition <strong>de</strong>s Begriffes "Rückkaufswert" in <strong>de</strong>m Sinne, dass er sich<br />
im Falle <strong>de</strong>r Vereinbarung eines Stornoabzugs aus <strong>de</strong>n Absätzen 3 und 4<br />
<strong>de</strong>s § 176 VVG a.F. zusammensetzt und sich bei Fehlen einer solchen<br />
Abre<strong>de</strong> auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 176 Abs. 3 VVG a.F. beschränkt. Die Kombination <strong>de</strong>s<br />
Begriffs "Rückkaufswert" mit einem Verweis auch auf Absatz 4 <strong>de</strong>s § 176<br />
VVG a.F. soll gewährleisten, dass von <strong>de</strong>m an die Stelle <strong>de</strong>s unterschrittenen<br />
Min<strong>de</strong>stversicherungswerts treten<strong>de</strong>n Rückkaufswert ein Stornoabzug<br />
nur vorgenommen wird, wenn letzterer für <strong>de</strong>n Rückkaufswert geson<strong>de</strong>rt<br />
gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />
48<br />
Auch in § 169 VVG n.F. steht einem versicherungsmathematisch<br />
errechneten Rückkaufswert in Abs. 3 unverän<strong>de</strong>rt ein "angemessener"<br />
Abzug in Abs. 5 gegenüber (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. <strong>10</strong>3 f.).<br />
49<br />
(2) Im Wi<strong>de</strong>rspruch hierzu erweckt die Beklagte irreführend <strong>de</strong>n<br />
Eindruck, <strong>de</strong>r Stornoabzug fließe in die Bestimmung <strong>de</strong>s Rückkaufswerts<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 176 Abs. 3 VVG a.F. ein. Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV enthält<br />
die unzutreffen<strong>de</strong> Information, ein solcher Abzug wer<strong>de</strong> "bei" <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>s Rückkaufswerts vorgenommen. Aus Sicht <strong>de</strong>s durchschnittlichen<br />
Versicherungsnehmers lässt dies <strong>de</strong>n Stornoabzug fälschlich<br />
als Bestandteil <strong>de</strong>r Rückkaufswertermittlung erscheinen. In diesem<br />
Verständnis wird <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bestärkt durch <strong>de</strong>n Verweis