30.06.2014 Aufrufe

BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de

BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de

BGH, Az. IV ZR 201/10 (Zillmerung) - Nwir.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 16 -<br />

zulässig i.S. <strong>de</strong>r §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zulässiger<br />

Streitgegenstand einer Verbandsklage nach §§ 1, 3 UKlaG ist je<strong>de</strong><br />

inhaltlich selbständige Klausel bzw. je<strong>de</strong>r inhaltlich selbständige Klauselteil<br />

in <strong>de</strong>r vom Anspruchsgegner konkret verwen<strong>de</strong>ten Fassung zusammen<br />

mit <strong>de</strong>m dazugehörigen Lebenssachverhalt (vgl. <strong>BGH</strong>, Urteile vom<br />

<strong>10</strong>. März 1993 - VIII <strong>ZR</strong> 85/92, NJW 1993, 2052 f.; vom 15. Februar 1995<br />

­ VIII <strong>ZR</strong> 93/94, NJW 1995, 1488, 1489; Lindacher in Wolf/Lindacher/<br />

Pfeiffer, AGB-Recht 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 5). Der Wortlaut <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten<br />

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag angegeben wer<strong>de</strong>n, an<strong>de</strong>renfalls<br />

ist die Klage unzulässig (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG<br />

30. Aufl. § 8 UKlaG Rn. 1; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht<br />

11. Aufl. § 8 UKlaG Rn. 3).<br />

<strong>10</strong><br />

a) Der Zulässigkeit steht hier nicht entgegen, dass Teile <strong>de</strong>s Wortlauts<br />

von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV sowie<br />

Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV im Klageantrag<br />

durch <strong>de</strong>n Platzhalter "…" ersetzt wur<strong>de</strong>n. Der Kläger gibt <strong>de</strong>n<br />

Text <strong>de</strong>r jeweiligen Gesamtbestimmung sprachlich verkürzt wie<strong>de</strong>r, ohne<br />

ihren Sinngehalt zu verän<strong>de</strong>rn. Die ersetzten Abschnitte können von <strong>de</strong>n<br />

verbleiben<strong>de</strong>n Bedingungen sprachlich und inhaltlich getrennt wer<strong>de</strong>n.<br />

Letztere sind weiterhin einzeln aus sich heraus verständlich. Hierin unterschei<strong>de</strong>t<br />

sich <strong>de</strong>r Sachverhalt von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Urteils <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<br />

vom 15. Februar 1995 (aaO). Auch hat <strong>de</strong>r Kläger, entgegen<br />

<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Beklagten, ausreichend <strong>de</strong>utlich gemacht, allein die<br />

nicht ersetzten Klauselteile zur gerichtlichen Überprüfung stellen zu wollen.<br />

Kleine Unrichtigkeiten bei <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>s Klauselwortlauts<br />

können im Übrigen im Urteilstenor i.S. <strong>de</strong>s § 9 Nr. 1 UKlaG korrigiert<br />

wer<strong>de</strong>n; für § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sind sie unerheblich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!