LPO_UA Entwurf 16 - Universität Augsburg
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- bei dem Studium für das Lehramt an Hauptschulen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 Nr.<br />
3 in Verbindung mit § 45 <strong>LPO</strong> I,<br />
- bei dem Studium für das Lehramt an Realschulen auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Nr. 1<br />
in Verbindung mit § 45 <strong>LPO</strong> I,<br />
- bei dem Studium für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage von § 60 Satz 1 nr. 1 in<br />
Verbindung mit § 76 <strong>LPO</strong> I.<br />
2 Die für die Erweiterung vorgesehenen Modulprüfungen sind im Modulhandbuch<br />
verzeichnet.<br />
(2)<br />
1 Das Studium der folgenden pädagogischen Qualifikationen ist möglich:<br />
1. Beratungslehrkraft (nach § 111 <strong>LPO</strong> I),<br />
2. Didaktik des Deutschen als Zweitsprache (nach § 112 <strong>LPO</strong> I),<br />
3. Fremdsprachliche Qualifikation (§ 113 <strong>LPO</strong> I)<br />
4. Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf (nach § 1<strong>16</strong><br />
<strong>LPO</strong> I).<br />
2 Das Studium nach Nr. 1 wird in einer Masterprüfungsordnung der Philosophisch-<br />
Soziawissenschaftlichen Fakultät geregelt. 3 Das Studium nach Nr. 2 ist für das Lehramt an<br />
Grund-, Haupt- und Realschulen in § 26, für das Lehramt an Gymnasien in § 41 geregelt.<br />
4 Das Studium nach Nr. 3 ist in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch<br />
möglich; es besteht aus den im Modulhandbuch gesondert gekennzeichneten<br />
Modulprüfungen zu den Teilgebieten Sprachpraxis und Landeskunde/Kulturwissenschaft<br />
des jeweiligen Faches. 5 Die für das Studium nach Nr. 3 erforderlichen Sprachkenntnisse<br />
werden zu Beginn eines jeden Wintersemesters durch einen diagnostischen Einstufungstest<br />
(Placement Test) festgestellt. 6 Im Studium nach Nr. 4 sind die im Modulhandbuch<br />
verzeichneten Modulprüfungen aus den Fächern Deutsch, Didaktik der Grundschule,<br />
Psychologie und Schulpädagogik abzulegen.