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LPO_UA Entwurf 16 - Universität Augsburg

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- bei dem Studium für das Lehramt an Hauptschulen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 Nr.<br />

3 in Verbindung mit § 45 <strong>LPO</strong> I,<br />

- bei dem Studium für das Lehramt an Realschulen auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Nr. 1<br />

in Verbindung mit § 45 <strong>LPO</strong> I,<br />

- bei dem Studium für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage von § 60 Satz 1 nr. 1 in<br />

Verbindung mit § 76 <strong>LPO</strong> I.<br />

2 Die für die Erweiterung vorgesehenen Modulprüfungen sind im Modulhandbuch<br />

verzeichnet.<br />

(2)<br />

1 Das Studium der folgenden pädagogischen Qualifikationen ist möglich:<br />

1. Beratungslehrkraft (nach § 111 <strong>LPO</strong> I),<br />

2. Didaktik des Deutschen als Zweitsprache (nach § 112 <strong>LPO</strong> I),<br />

3. Fremdsprachliche Qualifikation (§ 113 <strong>LPO</strong> I)<br />

4. Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf (nach § 1<strong>16</strong><br />

<strong>LPO</strong> I).<br />

2 Das Studium nach Nr. 1 wird in einer Masterprüfungsordnung der Philosophisch-<br />

Soziawissenschaftlichen Fakultät geregelt. 3 Das Studium nach Nr. 2 ist für das Lehramt an<br />

Grund-, Haupt- und Realschulen in § 26, für das Lehramt an Gymnasien in § 41 geregelt.<br />

4 Das Studium nach Nr. 3 ist in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch<br />

möglich; es besteht aus den im Modulhandbuch gesondert gekennzeichneten<br />

Modulprüfungen zu den Teilgebieten Sprachpraxis und Landeskunde/Kulturwissenschaft<br />

des jeweiligen Faches. 5 Die für das Studium nach Nr. 3 erforderlichen Sprachkenntnisse<br />

werden zu Beginn eines jeden Wintersemesters durch einen diagnostischen Einstufungstest<br />

(Placement Test) festgestellt. 6 Im Studium nach Nr. 4 sind die im Modulhandbuch<br />

verzeichneten Modulprüfungen aus den Fächern Deutsch, Didaktik der Grundschule,<br />

Psychologie und Schulpädagogik abzulegen.

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