LPO_UA Entwurf 16 - Universität Augsburg
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Kapitel II<br />
Organisation und Verwaltung der Prüfungen<br />
§ 6<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen wird ein<br />
Prüfungsausschuss eingesetzt. 2 In den Prüfungsausschuss entsendet jede an der<br />
Lehrerbildung beteiligte Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> je ein Mitglied und regelt<br />
zugleich dessen Vertretung. 3 Die Wahl erfolgt durch den jeweiligen Fakultätsrat auf die<br />
Dauer von drei Jahren. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Wählbar sind alle der Universität<br />
<strong>Augsburg</strong> angehörenden Personen, die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der<br />
Hochschulprüferverordnung sowie der Lehramtsprüfungsordnung (<strong>LPO</strong> I) in der jeweils<br />
aktuellen Fassung prüfungsberechtigt und hauptberuflich in einem Lehramtsstudiengang<br />
tätig sind.<br />
1 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine<br />
Vorsitzende und regelt dessen oder deren Vertretung. 2 Der Prüfungsausschuss kann in<br />
widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben der laufenden<br />
Geschäftsführung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder die jeweilige<br />
Vertretung übertragen.<br />
3 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare<br />
Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er oder sie den Prüfungsausschuss<br />
unverzüglich zu informieren.<br />
1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Modulbeauftragten. 2 Diesen obliegt insbesondere<br />
die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen, die fakultätsinterne<br />
Koordination der Module sowie die Erhebung und Verwaltung der Modulnoten. 3 Dies<br />
gilt auch im Hinblick auf ein von der zentralen Universitätsverwaltung festgelegtes<br />
Verfahren der elektronischen Prüfungsverwaltung.<br />
1 Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung<br />
eingehalten werden. 2 Er trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen soweit<br />
diese nicht in der Verantwortung der Prüferinnen und Prüfer liegen oder in den<br />
Aufgabenbereich der Außenstelle des Prüfungsamts (nach § 7 Abs.1 in Verbindung mit<br />
§ 10 Abs. 2 <strong>LPO</strong> I) fallen. 3 Der Prüfungsausschuss nimmt Anträge nach §§ 9 – 13 und §<br />
55 entgegen und entscheidet über diese ggf. im Benehmen mit der Außenstelle des<br />
Prüfungsamts.<br />
4 Der Prüfungsausschuss kann Anregungen zur Änderung der<br />
Prüfungsordnung geben; vor einer Änderung ist er zu hören.<br />
1 Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten entsprechend die<br />
Bestimmungen der Geschäftsordnung der Erweiterten Universitätsleitung der<br />
Universität <strong>Augsburg</strong>. 2 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist jeweils schriftlich<br />
Protokoll zu führen. 3 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen<br />
Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen<br />
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
§ 7<br />
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen und Anmeldung