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LPO_UA Entwurf 16 - Universität Augsburg

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Kapitel II<br />

Organisation und Verwaltung der Prüfungen<br />

§ 6<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen wird ein<br />

Prüfungsausschuss eingesetzt. 2 In den Prüfungsausschuss entsendet jede an der<br />

Lehrerbildung beteiligte Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> je ein Mitglied und regelt<br />

zugleich dessen Vertretung. 3 Die Wahl erfolgt durch den jeweiligen Fakultätsrat auf die<br />

Dauer von drei Jahren. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Wählbar sind alle der Universität<br />

<strong>Augsburg</strong> angehörenden Personen, die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der<br />

Hochschulprüferverordnung sowie der Lehramtsprüfungsordnung (<strong>LPO</strong> I) in der jeweils<br />

aktuellen Fassung prüfungsberechtigt und hauptberuflich in einem Lehramtsstudiengang<br />

tätig sind.<br />

1 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine<br />

Vorsitzende und regelt dessen oder deren Vertretung. 2 Der Prüfungsausschuss kann in<br />

widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben der laufenden<br />

Geschäftsführung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder die jeweilige<br />

Vertretung übertragen.<br />

3 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare<br />

Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er oder sie den Prüfungsausschuss<br />

unverzüglich zu informieren.<br />

1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Modulbeauftragten. 2 Diesen obliegt insbesondere<br />

die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen, die fakultätsinterne<br />

Koordination der Module sowie die Erhebung und Verwaltung der Modulnoten. 3 Dies<br />

gilt auch im Hinblick auf ein von der zentralen Universitätsverwaltung festgelegtes<br />

Verfahren der elektronischen Prüfungsverwaltung.<br />

1 Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung<br />

eingehalten werden. 2 Er trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen soweit<br />

diese nicht in der Verantwortung der Prüferinnen und Prüfer liegen oder in den<br />

Aufgabenbereich der Außenstelle des Prüfungsamts (nach § 7 Abs.1 in Verbindung mit<br />

§ 10 Abs. 2 <strong>LPO</strong> I) fallen. 3 Der Prüfungsausschuss nimmt Anträge nach §§ 9 – 13 und §<br />

55 entgegen und entscheidet über diese ggf. im Benehmen mit der Außenstelle des<br />

Prüfungsamts.<br />

4 Der Prüfungsausschuss kann Anregungen zur Änderung der<br />

Prüfungsordnung geben; vor einer Änderung ist er zu hören.<br />

1 Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten entsprechend die<br />

Bestimmungen der Geschäftsordnung der Erweiterten Universitätsleitung der<br />

Universität <strong>Augsburg</strong>. 2 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist jeweils schriftlich<br />

Protokoll zu führen. 3 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen<br />

Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen<br />

und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 7<br />

Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen und Anmeldung

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