15.09.2014 Aufrufe

Januar

Januar

Januar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dipl.-Ing. Bernherd Lode<br />

Besser Unfallverhütung<br />

als Unfallvergütung~<br />

Jeder Unfall ver ursacht für den Be':'<br />

troffenen Schmerzen, Arbeitsbehinderung,<br />

Siechtum oder Tod, dazu<br />

Lohnausfall; die Angehörigen werden<br />

zu Mitleidenden, Unternehmer<br />

bzw. Berufsgenossenschaften erleiden<br />

Betriebsstörungen, verlieren<br />

wertvolle Arbeitskraft oder werden<br />

finanziell belastet, die Volkswirtschaft<br />

insgesamt wird geschädigt.<br />

Kurzum, jeder Unfall hat schwerwiegende<br />

Folgen. Es sollte daher alles<br />

getan werden, um Unfälle zu<br />

vermeiden. Wie kann das geschehen?<br />

Zur Unfallverhütung gehört in erster<br />

Linie die Kenntnis der Unfallgefahren.<br />

Die ungeheure Entwicklung der<br />

Technik, zunehmende Mechanisierung,<br />

steigende Geschwindigkeiten,<br />

Gefahr von Kurzschlüssen und Explosionen,<br />

menschliches Versagen infolge<br />

Übermüdung, Unvorsichtigkeit<br />

und Gewöhnung erhöhen die Unfallanfälligkeit<br />

in den Betrieben und im<br />

Verkehr. Dieselben Gefahren drohen<br />

auch den THW-Helfern bei<br />

Übungen und besonders im Einsatz.<br />

Es kommt also darauf an, die Helfer<br />

über die möglichen Gefahren, Ursachen<br />

und Vermeidbarkeit rechtzeitig<br />

und vorsorglich zu unterrichten. Wie<br />

geschieht das? Und welche Stellen<br />

sind hierfür zuständig?<br />

In erster Linie hat der Staat mit besonderen<br />

gesetzlichen Vorschriften<br />

und. Verordnungen eingegriffen.<br />

Die Reichsversicherungsordnung<br />

(RVO) bestimmt im § 848a, daß die<br />

Berufsgenossenschaften die erforderlichen<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

zu erlassen haben. Nach § 874 RVO<br />

haben die Berufsgenossenschaften<br />

für die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften<br />

zu sorgen, die<br />

für die versicherten Betriebe und<br />

deren Belegschaften bindend sind.<br />

Diese Vorschriften werden in besonderen<br />

Fach- und Arbeitsausschüssen<br />

erarbeitet und entsprechend der Entwicklung<br />

der Technik ständig auf<br />

dem laufenden gehalten.<br />

Die Aufsicht über die Ausführung<br />

der Unfallverhütungsvorschriften<br />

und die Sicherung der Betriebe obliegt<br />

neben den Berufsgenossenschaften<br />

den Gewerbeaufsichtsämtern.<br />

Entsprechend den zahlreichen<br />

Arten von Betrieben, Verfahren,<br />

Produktionsbetrieben, Verarbei tungsbetrieben<br />

und Verkehrsbetrieben<br />

gibt es auch entsprechend verschiedene<br />

Berufsgenossenschaften. Zur<br />

Zeit bestehen 36 Berufsgenossen-<br />

schaften (BG). Hier seien nur ellllge<br />

davon aufgeführt, die den THW-Helfer<br />

besonders interessieren:<br />

Steinbruchs-BG<br />

BG der Gas- und Wasserwerke<br />

BG der Feinmechanik und Elektrotechnik<br />

Bau-BG<br />

Tiefbau-BG<br />

Binnenschiffahrts-BG<br />

Jede dieser Berufsgenossenschaften<br />

hat für ihre Betriebssparte eigene<br />

Unfallverhütungsvorschriften herausgegeben.<br />

Ein "Verzeichnis der<br />

Einzel-Unfall verhü tungsvorschriften<br />

der gewerblichen Berufsgenossenschaften"<br />

ist beim "Hauptverband<br />

der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

- Zentralstelle für Unfallverhütung"<br />

- in Bonn, Re uterstraße<br />

157, erhältlich. Von grundlegender<br />

Bedeutung für alle Berufsgenossenschaften<br />

sind die "Allgemeinen Vorschriften".<br />

Darin sind u . a. die Pflichten<br />

der Unternehmer und der Versicherten<br />

enthalten. JederVersicherte<br />

hat die Pflicht, die Unfallverhütungsvorschriften<br />

zu befolgen.<br />

Häufig liegen noch nicht genügend<br />

Erfahrungen vor, um Unfallverhütungsvorschriften<br />

zu erlassen. In diesen<br />

Fällen werden besondere "Richtlinien"<br />

herausgegeben. Ein Verzeichnis<br />

dieser Richtlinien ist bei · der<br />

"Zentralstelle für Unfallverhütung"<br />

in Bonn, Reuterstraße 157, erhältlich.<br />

Hier seien einige für THW-Helfer<br />

wichtige Richtlinien aufgeführt:<br />

"Richtlinien für Rundstahlketten,<br />

Seile und Lastaufnahmemittel im<br />

Hebezeugbetrieb"<br />

"Richtlinien zum Schutz gegen<br />

ionisierende Strahlen bei Verwendung<br />

und Lagerung offener radioaktiver<br />

Stoffe"<br />

"Richtlinien für die unfallsichere<br />

Gestaltung von Rampen und geneigten<br />

Laufstegen"<br />

"Richtlinien für den Einsatz von<br />

Leich tta uchgerä ten"<br />

"Richtlinien für den Bau und Betrieb<br />

von Preßwasserrohrleitungen"<br />

"Richtlinien für Sicherheitsgurte<br />

und Sicherheitsseile".<br />

Für die Unfallverhütung von Bedeutung<br />

ist auch die Kenntnis der "DIN­<br />

Normen". Das sind "allgemein anerkannte<br />

Regeln der Technik". Sie<br />

werden von Organisationen der<br />

Wirtschaft aufgestellt und können<br />

durch staatliche Anordnung zu Bestandteilen<br />

von Unfallverhütungsvorschriften<br />

erklärt werden. Es gibt<br />

zahlreiche DIN-Normen. Verzeichnisse<br />

der DIN-Normblätter können<br />

beim Beuth-Vertrieb in Köln, Friesenplatz,<br />

bestellt werden. Es ist daher<br />

sehr zu empfehlen, vor jeder schwierigen<br />

und nicht ungefährlichen Arbeit<br />

nachzuprüfen, ob ein DIN­<br />

Normblatt vorhanden ist, das die<br />

notwendigen technischen Unterlagen<br />

und Kennzahlen vermittelt.<br />

Zum Schluß sei noch auf die "VDE­<br />

Vorschriften" hingewiesen, auf die<br />

in den Anordnungen der Arbeitsschutzbehörden<br />

und in Vorschriften<br />

der Berufsgenossenschaften Bezug<br />

genommen wird. Diese VDE-Vorschriften<br />

werden vom "Verband<br />

Deutscher Elektrotechniker" in<br />

Frankfurt (Main) herausgegeben. Sie<br />

sind dem neuesten Stand der Technik<br />

angepaßt und einer ständigen<br />

Ergänzung unterworfen.<br />

Die vorliegenden Ausführungen lassen<br />

erkennen, daß eine ganze Anzahl<br />

von Anordnungen, Vorschriften,<br />

Richtlinien und Normen vorhanden<br />

ist, die zur Durchführung von technischen<br />

Aufgaben aus Sicherungsgründen<br />

beachtet werden müssen.<br />

Dem THW-Helfer sind diese Bestimmungen<br />

nicht immer geläufig und<br />

erreichbar. Die Bundesanstalt Technisches<br />

Hilfswerk hat daher in besonderer<br />

Verantwortung ihren Helfern<br />

gegenüber eigene Unfallverhütungsvorschriften<br />

erarbeitet und herausgegeben;<br />

weitere sind in Arbeit.<br />

Die bisher erschienenen Vorschriften<br />

des THW sind folgende:<br />

1. Unfallverhütungsvorschrift für die<br />

Ausbildung von THW-Helfern im<br />

Wasserdienst.<br />

2. Unfallverhütungsvorschrift für das<br />

Bergen aus Höhen und das Bergen<br />

aus Untergrund.<br />

Diese Unfallverhütungsvorschriften<br />

erscheinen als Sonderteile des Handbuches<br />

des Technischen Hilfswerks.<br />

Sie treten jeweils mit dem Erscheinen<br />

in Kraft.<br />

Die vorstehenden Ausführungen<br />

wenden sich an sämtliche THW-Helfer,<br />

insbesondere aber an die Ausbilder<br />

und Führungskräfte im Einsatz,<br />

die eine große Verantwortung<br />

übernommen haben. Diese Verantwortung<br />

können sie nur dann tragen,<br />

wenn sie die geschilderten Bestimmungen,<br />

Richtlinien und Normen<br />

beherrschen.<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!