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Leitfaden Energieausweis Teil 2

<p>Leitfaden für Aussteller von Energieausweisen zum Vorgehen bei der Erstellung von Modernisierungsempfehlungen für den Energieausweis. Stand EnEV 2014</p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>

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2.2 Tipps für die Vertragsgestaltung<br />

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2.2 Tipps für die Vertragsgestaltung.<br />

Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollte der Aussteller die vereinbarten<br />

Leistungen im Vertrag möglichst präzise beschreiben. Grundsätzlich gilt,<br />

dass nur für Leistungen gehaftet wird, die vertraglich geschuldet sind. In<br />

diesem Zusammenhang sollte auch die Datengrundlage zur Erstellung des<br />

<strong>Energieausweis</strong>es festgelegt werden. Der Gesetzgeber lässt grundsätzlich die<br />

Datenaufnahme durch den Eigentümer zu. Er untersagt jedoch dem Aussteller,<br />

diese Daten zu verwenden, sofern sie Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit<br />

geben. Der Aussteller ist in jedem Fall gut beraten, die Herkunft der Daten<br />

zu prüfen und gut zu dokumentieren. Darüber hinaus sollte der Vertrag<br />

Informationen darüber enthalten, ob und in welcher Weise Vereinfachungen<br />

bei der Datenaufnahme angewendet werden.<br />

Vertragsgestaltung<br />

Hier steht’s:<br />

§ 17 (5) EnEV<br />

Folgende Punkte sollten in einem Vertrag geregelt werden:<br />

1. Leistungspflichten des Auftragnehmers.<br />

Welche Leistungen werden erbracht?<br />

Evtl.: Welche Leistungen werden nicht erbracht?<br />

Mit welchem Genauigkeitsgrad werden die Leistungen erbracht?<br />

Wozu dienen die Leistungen?<br />

Auf welchen Angaben des Bauherrn basieren die Berechnungen?<br />

Namentliche Aufzählung, welche Unterlagen benötigt werden oder vom<br />

Bauherrn übergeben worden sind.<br />

2. Pflichten des Bauherrn.<br />

Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.<br />

3. Honorar.<br />

Empfehlenswert: Pauschalhonorar. Änderungs- und Ergänzungsleistungen<br />

und deren Vergütung sollten jedoch geregelt werden.<br />

Evtl. Nebenkosten aufführen.<br />

Wird eine Stundenvereinbarung getroffen, sollte geregelt werden, wie die<br />

geleisteten Stunden nachgewiesen werden müssen.<br />

4. Haftung.<br />

Unzulässig ist ein genereller Haftungsausschluss nach den allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, der beispielsweise durch den Aussteller auf dem<br />

Ausweis vermerkt wird und alle Haftungsansprüche generell ausschließt<br />

oder summenmäßig begrenzt.<br />

Dies wäre nur in Form einer sogenannten Individualvereinbarung<br />

möglich, also wenn sich Aussteller und Eigentümer auf diesen Haftungsausschluss<br />

verständigt haben. Hierfür ist aber auch erforderlich, dass<br />

der Ausweisaussteller den Bauherrn über die möglichen Konsequenzen<br />

ausreichend aufgeklärt hat.<br />

Zulässig ist es, die Haftung für Vermögensschäden auf eine konkrete Haftpflichtversicherungssumme<br />

zu begrenzen.<br />

Zur Ausgestaltung des<br />

Honorars für Leistungen<br />

nach der EnEV finden Aussteller<br />

von <strong>Energieausweis</strong>en u. a.<br />

in folgenden Veröffentlichungen<br />

Hinweise und Empfehlungen:<br />

– Schrift „Leistungsbild und Honorierung<br />

für Leistungen nach<br />

der EnEV“ vom AHO-Arbeitskreis<br />

EnEV, Stand: Dezember 2008<br />

– Honorarvorschläge des GIH e. V.<br />

und der ArchiNea AG aus dem<br />

„Handbuch der Energieberatung“<br />

[2]<br />

5. Aufbewahrungspflichten.<br />

Aufbewahrungspflichten bestehen in der Regel nicht länger als fünf Jahre.<br />

Da der <strong>Energieausweis</strong> jedoch zehn Jahre gültig ist, ist es sinnvoll, die<br />

Unterlagen entsprechend lange aufzubewahren.<br />

6. Termine und Fristen für die Leistungserbringung.<br />

Diese sollten nur dann vereinbart werden, wenn sie in jedem Fall eingehalten<br />

werden können.<br />

Effizienz Entscheidet<br />

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