Leitfaden Energieausweis Teil 2
<p>Leitfaden für Aussteller von Energieausweisen zum Vorgehen bei der Erstellung von Modernisierungsempfehlungen für den Energieausweis. Stand EnEV 2014</p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>
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2.2 Tipps für die Vertragsgestaltung<br />
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2.2 Tipps für die Vertragsgestaltung.<br />
Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollte der Aussteller die vereinbarten<br />
Leistungen im Vertrag möglichst präzise beschreiben. Grundsätzlich gilt,<br />
dass nur für Leistungen gehaftet wird, die vertraglich geschuldet sind. In<br />
diesem Zusammenhang sollte auch die Datengrundlage zur Erstellung des<br />
<strong>Energieausweis</strong>es festgelegt werden. Der Gesetzgeber lässt grundsätzlich die<br />
Datenaufnahme durch den Eigentümer zu. Er untersagt jedoch dem Aussteller,<br />
diese Daten zu verwenden, sofern sie Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit<br />
geben. Der Aussteller ist in jedem Fall gut beraten, die Herkunft der Daten<br />
zu prüfen und gut zu dokumentieren. Darüber hinaus sollte der Vertrag<br />
Informationen darüber enthalten, ob und in welcher Weise Vereinfachungen<br />
bei der Datenaufnahme angewendet werden.<br />
Vertragsgestaltung<br />
Hier steht’s:<br />
§ 17 (5) EnEV<br />
Folgende Punkte sollten in einem Vertrag geregelt werden:<br />
1. Leistungspflichten des Auftragnehmers.<br />
Welche Leistungen werden erbracht?<br />
Evtl.: Welche Leistungen werden nicht erbracht?<br />
Mit welchem Genauigkeitsgrad werden die Leistungen erbracht?<br />
Wozu dienen die Leistungen?<br />
Auf welchen Angaben des Bauherrn basieren die Berechnungen?<br />
Namentliche Aufzählung, welche Unterlagen benötigt werden oder vom<br />
Bauherrn übergeben worden sind.<br />
2. Pflichten des Bauherrn.<br />
Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.<br />
3. Honorar.<br />
Empfehlenswert: Pauschalhonorar. Änderungs- und Ergänzungsleistungen<br />
und deren Vergütung sollten jedoch geregelt werden.<br />
Evtl. Nebenkosten aufführen.<br />
Wird eine Stundenvereinbarung getroffen, sollte geregelt werden, wie die<br />
geleisteten Stunden nachgewiesen werden müssen.<br />
4. Haftung.<br />
Unzulässig ist ein genereller Haftungsausschluss nach den allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, der beispielsweise durch den Aussteller auf dem<br />
Ausweis vermerkt wird und alle Haftungsansprüche generell ausschließt<br />
oder summenmäßig begrenzt.<br />
Dies wäre nur in Form einer sogenannten Individualvereinbarung<br />
möglich, also wenn sich Aussteller und Eigentümer auf diesen Haftungsausschluss<br />
verständigt haben. Hierfür ist aber auch erforderlich, dass<br />
der Ausweisaussteller den Bauherrn über die möglichen Konsequenzen<br />
ausreichend aufgeklärt hat.<br />
Zulässig ist es, die Haftung für Vermögensschäden auf eine konkrete Haftpflichtversicherungssumme<br />
zu begrenzen.<br />
Zur Ausgestaltung des<br />
Honorars für Leistungen<br />
nach der EnEV finden Aussteller<br />
von <strong>Energieausweis</strong>en u. a.<br />
in folgenden Veröffentlichungen<br />
Hinweise und Empfehlungen:<br />
– Schrift „Leistungsbild und Honorierung<br />
für Leistungen nach<br />
der EnEV“ vom AHO-Arbeitskreis<br />
EnEV, Stand: Dezember 2008<br />
– Honorarvorschläge des GIH e. V.<br />
und der ArchiNea AG aus dem<br />
„Handbuch der Energieberatung“<br />
[2]<br />
5. Aufbewahrungspflichten.<br />
Aufbewahrungspflichten bestehen in der Regel nicht länger als fünf Jahre.<br />
Da der <strong>Energieausweis</strong> jedoch zehn Jahre gültig ist, ist es sinnvoll, die<br />
Unterlagen entsprechend lange aufzubewahren.<br />
6. Termine und Fristen für die Leistungserbringung.<br />
Diese sollten nur dann vereinbart werden, wenn sie in jedem Fall eingehalten<br />
werden können.<br />
Effizienz Entscheidet<br />
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