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Download - Unfallkasse NRW

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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />

9 Vermessungsarbeiten<br />

Vermessungsarbeiten auf Baustellen sind mit der für Bauleitung<br />

oder Koordination zuständigen Person oder dem bzw. der<br />

Aufsichtsführenden abzustimmen und möglichst in Zeiten<br />

ohne Baubetrieb durchzuführen. Mit Vermessungsarbeiten darf<br />

erst begonnen werden, wenn im engeren Vermessungsbereich<br />

Maschinenbetrieb und Baustellenverkehr, die die Sicherheit des<br />

Grabungspersonals beeinträchtigen, eingestellt worden sind.<br />

Messpunkte und Messlinien sind ohne Stolperstellen anzulegen<br />

– z. B. durch vollständiges Einschlagen der Messnägel<br />

und möglichst tiefe Anordnung der Messschnüre. Des Weiteren<br />

ist deutlich auf die Restgefährdung hinzuweisen – etwa durch<br />

Verwendung auffälliger, kontrastierender Materialfarben.<br />

Vermessungsarbeiten an und auf Bauwerken sowie an schwer<br />

zugänglichen Stellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn<br />

tragfähige und sicher begehbare Zugänge und Standplätze<br />

vorhanden sind. Besteht die Gefahr, dass Beschäftigte<br />

abstürzen, sind geeignete Absturzsicherungen (Umwehrungen,<br />

Abdeckungen oder – als letzte Möglichkeit – Persönliche Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz) notwendig.<br />

In Gruben und Gräben dürfen Vermessungsarbeiten nur<br />

durchgeführt werden, wenn diese so abgeböscht oder verbaut<br />

sind, dass Beschäftigte nicht durch abrutschende Erdmassen<br />

gefährdet werden. In Zweifelsfällen hat sich der Vermessungsleiter<br />

oder die Vermessungsleiterin vor Aufnahme der Vermessungsarbeiten<br />

bei der zuständigen Bauleitung zu vergewissern,<br />

dass Böschungen, Gruben oder Gräben vorschriftsmäßig<br />

ausgeführt sind.<br />

Abbildung 29: Sicherheitsgerechte Verwendung von Messnägeln und<br />

Messschnüren<br />

Auf Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich, die nicht durch<br />

eine geschlossene Absperrung vom Verkehrsraum abgetrennt<br />

sind, muss geeignete Warnkleidung getragen werden.<br />

Bei Verwendung von Lasereinrichtungen sind zusätzliche Forderungen<br />

für den sicheren Einsatz von Lasern zu beachten. Bei<br />

Vermessungsarbeiten kommen üblicherweise Laser der Klassen<br />

1, 2, 1M, 2M und 3R nach DIN EN 60825, Teil 1: Sicherheit von<br />

Lasereinrichtungen – Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen<br />

zum Einsatz. Bei Anwendung von Lasereinrichtungen<br />

der Klassen 1M und 2M ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl<br />

nicht mit optisch sammelnden Instrumenten (z. B. Nivelliergeräte,<br />

Ferngläser, Teleskope) beobachtet wird.<br />

.<br />

Weitere Informationen zur sicheren Ausführung von Vermessungsarbeiten<br />

finden Sie in der GUV-Regel Vermessungsarbeiten (GUV-R 178).<br />

Anforderungen an den sicheren Einsatz von Lasereinrichtungen sind<br />

in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung<br />

(OStrV) enthalten<br />

Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klasse 3R hat<br />

der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche<br />

Sachkunde verfügt, schriftlich einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten<br />

zu bestellen. Dieser unterstützt den Arbeitgeber<br />

bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen für<br />

den Betrieb eines Lasers der Klasse 3R und überwacht dessen<br />

sicheren Betrieb.<br />

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