Download - Unfallkasse NRW
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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />
9 Vermessungsarbeiten<br />
Vermessungsarbeiten auf Baustellen sind mit der für Bauleitung<br />
oder Koordination zuständigen Person oder dem bzw. der<br />
Aufsichtsführenden abzustimmen und möglichst in Zeiten<br />
ohne Baubetrieb durchzuführen. Mit Vermessungsarbeiten darf<br />
erst begonnen werden, wenn im engeren Vermessungsbereich<br />
Maschinenbetrieb und Baustellenverkehr, die die Sicherheit des<br />
Grabungspersonals beeinträchtigen, eingestellt worden sind.<br />
Messpunkte und Messlinien sind ohne Stolperstellen anzulegen<br />
– z. B. durch vollständiges Einschlagen der Messnägel<br />
und möglichst tiefe Anordnung der Messschnüre. Des Weiteren<br />
ist deutlich auf die Restgefährdung hinzuweisen – etwa durch<br />
Verwendung auffälliger, kontrastierender Materialfarben.<br />
Vermessungsarbeiten an und auf Bauwerken sowie an schwer<br />
zugänglichen Stellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn<br />
tragfähige und sicher begehbare Zugänge und Standplätze<br />
vorhanden sind. Besteht die Gefahr, dass Beschäftigte<br />
abstürzen, sind geeignete Absturzsicherungen (Umwehrungen,<br />
Abdeckungen oder – als letzte Möglichkeit – Persönliche Schutzausrüstungen<br />
gegen Absturz) notwendig.<br />
In Gruben und Gräben dürfen Vermessungsarbeiten nur<br />
durchgeführt werden, wenn diese so abgeböscht oder verbaut<br />
sind, dass Beschäftigte nicht durch abrutschende Erdmassen<br />
gefährdet werden. In Zweifelsfällen hat sich der Vermessungsleiter<br />
oder die Vermessungsleiterin vor Aufnahme der Vermessungsarbeiten<br />
bei der zuständigen Bauleitung zu vergewissern,<br />
dass Böschungen, Gruben oder Gräben vorschriftsmäßig<br />
ausgeführt sind.<br />
Abbildung 29: Sicherheitsgerechte Verwendung von Messnägeln und<br />
Messschnüren<br />
Auf Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich, die nicht durch<br />
eine geschlossene Absperrung vom Verkehrsraum abgetrennt<br />
sind, muss geeignete Warnkleidung getragen werden.<br />
Bei Verwendung von Lasereinrichtungen sind zusätzliche Forderungen<br />
für den sicheren Einsatz von Lasern zu beachten. Bei<br />
Vermessungsarbeiten kommen üblicherweise Laser der Klassen<br />
1, 2, 1M, 2M und 3R nach DIN EN 60825, Teil 1: Sicherheit von<br />
Lasereinrichtungen – Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen<br />
zum Einsatz. Bei Anwendung von Lasereinrichtungen<br />
der Klassen 1M und 2M ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl<br />
nicht mit optisch sammelnden Instrumenten (z. B. Nivelliergeräte,<br />
Ferngläser, Teleskope) beobachtet wird.<br />
.<br />
Weitere Informationen zur sicheren Ausführung von Vermessungsarbeiten<br />
finden Sie in der GUV-Regel Vermessungsarbeiten (GUV-R 178).<br />
Anforderungen an den sicheren Einsatz von Lasereinrichtungen sind<br />
in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung<br />
(OStrV) enthalten<br />
Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klasse 3R hat<br />
der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche<br />
Sachkunde verfügt, schriftlich einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten<br />
zu bestellen. Dieser unterstützt den Arbeitgeber<br />
bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen für<br />
den Betrieb eines Lasers der Klasse 3R und überwacht dessen<br />
sicheren Betrieb.<br />
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