Download - Unfallkasse NRW
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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />
An Stetigförderern müssen deshalb im Arbeits- und Verkehrsbereich<br />
leicht zugängliche und schnell erreichbare Notschalter<br />
vorhanden sein. Bei kurzen Bandförderern können Not-Befehlseinrichtungen<br />
als Pilztaster ausgeführt sein, wenn diese für<br />
die Beschäftigten gut erreichbar sind. An Förderanlagen großer<br />
Ausdehnung, in deren Bereich nur wenige Personen beschäftigt<br />
sind, müssen die Not-Schalter mit Reißleinen betätigt werden<br />
können. Verkehrswege neben oder unter Stetigförderern müssen<br />
gefahrlos begehbar sein. Sie müssen eine Durchgangshöhe von<br />
zwei Metern und eine Durchgangsbreite von mindestens 0,75 m<br />
haben. Bei nur gelegentlich benutzten Wegen darf die Durchgangsbreite<br />
auf einen halben Meter reduziert werden.<br />
Das Mitfahren von Personen auf Stetigförderern ist verboten.<br />
Gleiches gilt für das Betreten und Übersteigen in Betrieb befindlicher<br />
oder nicht gegen Anlauf gesicherter Stetigförderer.<br />
Weitere Informationen zur sicheren Handhabung von Stetigförderern<br />
finden Sie in der GUV-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln – Kapitel 2.9:<br />
Betreiben von Stetigförderern (GUV-R 500).<br />
Umfangreiche Hinweise zu den unterschiedlichen Arten von Stetigförderern<br />
und deren Gefahren sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen<br />
sind in der BG-Information Stetigförderer (BGI 710) zusammengestellt<br />
.<br />
14.7 Fahrzeuge<br />
Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen auf Grabungen kommt der<br />
richtigen Auswahl der Fahrzeuge für die zu transportierende<br />
Personenanzahl, für das zu transportierende und zu sichernde<br />
Transportgut und für das zu befahrende Gelände eine besondere<br />
Bedeutung zu. Da Fahrzeuge vom Fahrzeughersteller im Allgemeinen<br />
für die Bewältigung fest umrissener Aufgaben gebaut<br />
werden, obliegt dem Unternehmer, diese bestimmungsgemäß<br />
einzusetzen.<br />
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von Fahrzeugen<br />
nur Beschäftigte beauftragen, die<br />
• das 18. Lebensjahr vollendet haben<br />
• körperlich und geistig geeignet sind<br />
• eine gültige Fahrerlaubnis besitzen<br />
• im Führen des Fahrzeuges unterwiesen wurden<br />
• ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen<br />
haben<br />
• von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen<br />
Aufgaben zuverlässig erfüllen.<br />
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges idealerweise<br />
schriftlich bestimmt sein.<br />
Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat vor Beginn<br />
jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und<br />
Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu prüfen und während<br />
der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuge auf augenfällige<br />
Mängel hin zu beobachten. Festgestellte Mängel sind der<br />
zuständigen Führungskraft und bei Wechsel des Fahrzeugführers<br />
bzw. der Fahrzeugführerin auch der diesen bzw. diese ablösenden<br />
Person mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit<br />
gefährden, ist der Betrieb des Fahrzeugs einzustellen.<br />
Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens einmal<br />
jährlich, durch eine sachkundige Person auf ihren betriebssicheren<br />
Zustand prüfen zu lassen.<br />
Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch die sachkundige<br />
Person umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch<br />
den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die Prüfung des<br />
verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht,<br />
wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung<br />
nach der StVZO vorliegt.<br />
Für Personenkraftwagen gilt eine Sachkundigenprüfung als<br />
durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene<br />
und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies<br />
Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die<br />
Prüfung auf arbeitssicheren Zustand ausweist – auch in Bezug<br />
auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der<br />
Einrichtungen zur Ladungssicherung.<br />
Abbildung 56: Fahrzeug zum Transport des Grabungsteams und von<br />
Material<br />
14.8 Ladungssicherung auf Fahrzeugen<br />
Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei<br />
bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung<br />
gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen sowie<br />
bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder zumindest<br />
gesichert werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch<br />
den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel<br />
zur Ladungssicherung vorhanden sein. Diese Forderung<br />
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