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Download - Unfallkasse NRW

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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />

An Stetigförderern müssen deshalb im Arbeits- und Verkehrsbereich<br />

leicht zugängliche und schnell erreichbare Notschalter<br />

vorhanden sein. Bei kurzen Bandförderern können Not-Befehlseinrichtungen<br />

als Pilztaster ausgeführt sein, wenn diese für<br />

die Beschäftigten gut erreichbar sind. An Förderanlagen großer<br />

Ausdehnung, in deren Bereich nur wenige Personen beschäftigt<br />

sind, müssen die Not-Schalter mit Reißleinen betätigt werden<br />

können. Verkehrswege neben oder unter Stetigförderern müssen<br />

gefahrlos begehbar sein. Sie müssen eine Durchgangshöhe von<br />

zwei Metern und eine Durchgangsbreite von mindestens 0,75 m<br />

haben. Bei nur gelegentlich benutzten Wegen darf die Durchgangsbreite<br />

auf einen halben Meter reduziert werden.<br />

Das Mitfahren von Personen auf Stetigförderern ist verboten.<br />

Gleiches gilt für das Betreten und Übersteigen in Betrieb befindlicher<br />

oder nicht gegen Anlauf gesicherter Stetigförderer.<br />

Weitere Informationen zur sicheren Handhabung von Stetigförderern<br />

finden Sie in der GUV-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln – Kapitel 2.9:<br />

Betreiben von Stetigförderern (GUV-R 500).<br />

Umfangreiche Hinweise zu den unterschiedlichen Arten von Stetigförderern<br />

und deren Gefahren sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen<br />

sind in der BG-Information Stetigförderer (BGI 710) zusammengestellt<br />

.<br />

14.7 Fahrzeuge<br />

Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen auf Grabungen kommt der<br />

richtigen Auswahl der Fahrzeuge für die zu transportierende<br />

Personenanzahl, für das zu transportierende und zu sichernde<br />

Transportgut und für das zu befahrende Gelände eine besondere<br />

Bedeutung zu. Da Fahrzeuge vom Fahrzeughersteller im Allgemeinen<br />

für die Bewältigung fest umrissener Aufgaben gebaut<br />

werden, obliegt dem Unternehmer, diese bestimmungsgemäß<br />

einzusetzen.<br />

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von Fahrzeugen<br />

nur Beschäftigte beauftragen, die<br />

• das 18. Lebensjahr vollendet haben<br />

• körperlich und geistig geeignet sind<br />

• eine gültige Fahrerlaubnis besitzen<br />

• im Führen des Fahrzeuges unterwiesen wurden<br />

• ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen<br />

haben<br />

• von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben zuverlässig erfüllen.<br />

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges idealerweise<br />

schriftlich bestimmt sein.<br />

Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat vor Beginn<br />

jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und<br />

Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu prüfen und während<br />

der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuge auf augenfällige<br />

Mängel hin zu beobachten. Festgestellte Mängel sind der<br />

zuständigen Führungskraft und bei Wechsel des Fahrzeugführers<br />

bzw. der Fahrzeugführerin auch der diesen bzw. diese ablösenden<br />

Person mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit<br />

gefährden, ist der Betrieb des Fahrzeugs einzustellen.<br />

Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens einmal<br />

jährlich, durch eine sachkundige Person auf ihren betriebssicheren<br />

Zustand prüfen zu lassen.<br />

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch die sachkundige<br />

Person umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch<br />

den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die Prüfung des<br />

verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht,<br />

wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung<br />

nach der StVZO vorliegt.<br />

Für Personenkraftwagen gilt eine Sachkundigenprüfung als<br />

durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene<br />

und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies<br />

Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die<br />

Prüfung auf arbeitssicheren Zustand ausweist – auch in Bezug<br />

auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der<br />

Einrichtungen zur Ladungssicherung.<br />

Abbildung 56: Fahrzeug zum Transport des Grabungsteams und von<br />

Material<br />

14.8 Ladungssicherung auf Fahrzeugen<br />

Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei<br />

bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung<br />

gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen sowie<br />

bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder zumindest<br />

gesichert werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch<br />

den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel<br />

zur Ladungssicherung vorhanden sein. Diese Forderung<br />

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