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Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes

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eine, Religionsgemeinschaften etc. vor Ort ein nicht bezifferbares Engagement <strong>zur</strong><br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Integration leisten.<br />

5 Möglichkeiten und Grenzen integrationsrechtlicher Regelung durch<br />

den Bund<br />

5.1 Möglichkeiten und Einschränkungen im Bereich auslän<strong>der</strong>rechtlicher<br />

Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

Anlässlich <strong>der</strong> Von-Wattenwyl-Gespräche vom 22. August 2008 und <strong>des</strong> Folgegesprächs<br />

vom 15. September 2009 stand auch die Frage <strong>zur</strong> Diskussion, wie eine<br />

<strong>Weiterentwicklung</strong> <strong>der</strong> schweizerischen <strong>Integrationspolitik</strong> auf die verän<strong>der</strong>ten<br />

Rahmenbedingungen <strong>der</strong> seit dem 1. Juni 2007 für die alten EU-Staaten und ab 2011<br />

für die neuen EU-Staaten geltenden vollständigen Personenfreizügigkeit angepasst<br />

werden sollte. Insbeson<strong>der</strong>e wurde die Frage aufgeworfen, ob rechtliche Grundlagen<br />

geschaffen werden können, um für alle in <strong>der</strong> Schweiz anwesenden Personen das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis zu einem Beitrag an die Integration, das auch sanktionierbar ist, festzulegen.<br />

Nach geltendem Recht richten sich die im AuG festgeschriebenen auslän<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Integrationserfor<strong>der</strong>nisse lediglich an Personen aus Staaten, die nicht <strong>der</strong> EU<br />

o<strong>der</strong> EFTA angehören. Ausländische Personen aus dem EU-/EFTA-Raum unterliegen<br />

hinsichtlich ihrer Aufenthaltsrechte dem Freizügigkeitsabkommen 20 (FZA). Das<br />

AuG gilt für sie nur insofern, als das Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art.<br />

2 Abs. 2 AuG). Das heisst, die freiwillige Teilnahme an integrationsför<strong>der</strong>nden<br />

Massnahmen ist ihnen möglich. Mangelhafte Integration hat im Falle von Staatsbürgerinnen<br />

und Staatsbürgern <strong>der</strong> EU-/EFTA-Län<strong>der</strong> nur in Ausnahmefällen auslän<strong>der</strong>rechtliche<br />

Konsequenzen. Ausweisungen sind nur bei Vorliegen von schwerwiegenden<br />

Straftaten möglich.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> Diskriminierungsverbots <strong>des</strong> FZA (Art. 5 Anh. I FZA) ergibt sich,<br />

dass die Schaffung von rechtlichen Integrationserfor<strong>der</strong>nissen nur dann möglich<br />

wäre, wenn sie in vergleichbarer Form auch für Schweizerinnen und Schweizer<br />

gelten. Eine solche Regelung wäre nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates we<strong>der</strong> verhältnismässig<br />

(siehe Kap. 5.3) noch zweckmässig; solche allgemeingültigen Integrationserfor<strong>der</strong>nisse,<br />

die sich an die gesamte Wohnbevölkerung richteten, wären namentlich<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Form ihrer Sanktionierung problematisch. Zudem ist darauf hinzuweisen,<br />

dass im bestehenden Recht für Personen, die Leistungen von Sozialversicherungen<br />

und Sozialhilfe beziehen, Integrationserfor<strong>der</strong>nisse bestehen, <strong>der</strong>en Nichterfüllung<br />

in <strong>der</strong> Regel an entsprechende Sanktionen geknüpft werden kann (z.B.<br />

Reduktion <strong>der</strong> Taggel<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Sozialversicherungsleistungen). Erste Erfahrungen<br />

mit dem Instrument <strong>der</strong> Erstinformation im Kanton Luzern (siehe Kap. 6.2.2) zeigen<br />

zudem, dass damit die Erreichbarkeit und gezielte Orientierung von neu zugewan<strong>der</strong>ten<br />

Personen auch ohne Sanktionsmöglichkeiten stark erhöht werden kann.<br />

Neue Bestimmungen im Sinne von neuen integrationsrechtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

können aus den geschil<strong>der</strong>ten Gründen – wie die bisher geltenden Normen <strong>des</strong> AuG<br />

20 SR 0.142.112.681<br />

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