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Allgemeine Info zum Trichinen- Vorkommen und Untersuchung

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Fleisch: <strong>Untersuchung</strong><br />

FlHV § 4<br />

<strong>Untersuchung</strong> von Proben von<br />

Wildschweinen<br />

Anmeldung zur Schlachttier- <strong>und</strong> Fleischuntersuchung<br />

(2) Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der<br />

zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte<br />

die <strong>Untersuchung</strong> auf <strong>Trichinen</strong> im Falle der<br />

Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des<br />

Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des<br />

Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei<br />

der für den Erlegungsort zuständigen Behörde<br />

an<strong>zum</strong>elden.

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