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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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thema<br />

Schon seit vielen Jahrzehnten kennt das Gemeinschafts<strong>recht</strong><br />

Regelungen, welche die Mobilität innerhalb der EU gewährleisten<br />

sollen. Ein wesentlicher Aspekt für die tatsächliche<br />

Inanspruchnahme der Personenfreizügigkeit ist die Möglichkeit,<br />

ein bestehendes Familienleben auf<strong>recht</strong>zuerhalten<br />

bzw in einem anderen Mitgliedstaat (MS) eine Familie zu<br />

gründen. Durch die Unionsbürger-Richtlinie wurden die<br />

bestehenden Regelungen zusammengefasst und<br />

modifiziert; Österreich nahm dies zum Anlass, um<br />

restriktivere Bestimmungen für den Familiennachzug<br />

von ÖsterreicherInnen einzuführen. Im Hinblick<br />

auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH<br />

stellt sich die Frage, ob dieses Modell auf<strong>recht</strong>erhalten<br />

werden kann.<br />

1. Europa<strong>recht</strong>liche Grundlagen<br />

Grundsätzlich haben UnionsbürgerInnen das Recht,<br />

sich in der EU frei zu bewegen und niederzulassen.<br />

Sie genießen ein Aufenthalts<strong>recht</strong> in anderen MS,<br />

das sich aus den Grundfreiheiten bzw der unmittelbaren<br />

Anwendung von Art 18 EGV ergibt. Die<br />

Wahrnehmung des Rechts kann zwar Beschränkungen<br />

und Bedingungen unterworfen werden, jedoch<br />

müssen dabei die allgemeinen Grundsätze des<br />

Gemeinschafts<strong>recht</strong>s und insb der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

gewahrt bleiben. 1<br />

Der Familiennachzug zu UnionsbürgerInnen war<br />

früher durch mehrere Richtlinien und Verordnungen<br />

geregelt; im Ergebnis bestand in allen Fällen ein<br />

Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung, wenn Existenzmittel<br />

und Krankenversicherung gesichert waren und<br />

keine Gefährdung öffentlicher Interessen iSd Gemeinschafts<strong>recht</strong>s<br />

vorlag. 2 Das Aufenthalts<strong>recht</strong> von UnionsbürgerInnen<br />

aber auch deren Familienangehörigen wird nunmehr durch<br />

die sogenannte Unionsbürger-Richtlinie 3 (in Folge: RL) näher<br />

ausgestaltet. Die RL fasst die früheren Sekundär<strong>recht</strong>sakte<br />

zusammen. Sie gilt für jede/n UnionsbürgerIn, der/die<br />

sich in einen anderen als dem MS, dessen Staatsangehörigkeit<br />

er/sie besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine/<br />

ihre Familienangehörigen, die ihn/sie begleiten oder ihm/ihr<br />

nachziehen. Die RL bezweckt, das Freizügigkeits- und Aufenthalts<strong>recht</strong><br />

aller UnionsbürgerInnen zu vereinfachen und zu<br />

verstärken, sodass es nicht in Betracht kommt, dass die UnionsbürgerInnen<br />

aus dieser RL weniger Rechte ableiten als aus<br />

den RL und VO, die sie ändert oder aufhebt. 4 Die Jud 5 zu den<br />

der RL 2004/38/EG zugrundeliegenden Sekundär<strong>recht</strong>sakten<br />

ist damit auch zur Auslegung dieser RL heranzuziehen. 6<br />

Bei der Familienzusammenführung von UnionsbürgerInnen<br />

wird danach unterschieden, ob diese ihr Recht auf<br />

Freizügigkeit auch tatsächlich ausüben oder nicht:<br />

Europa<strong>recht</strong>liche<br />

Freizügigkeit<br />

Familienzusammenführung<br />

zwischen Mobilitätsschranken und<br />

Mobilitätszwang<br />

Julia Ecker/Doris Einwallner<br />

·································<br />

– Familienzusammenführung von UnionsbürgerInnen, die<br />

ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben:<br />

ArbeitnehmerInnen, 7 selbständig Erwerbstätige, 8 DienstleistungserbringerInnen<br />

oder -empfängerInnen, die UnionsbürgerInnen<br />

sind und sich in einem anderen MS niederlassen,<br />

9 haben Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung.<br />

Gleiches gilt für StudentInnen 10 und RentnerInnen oder andere<br />

UnionsbürgerInnen, die nicht unter die erwähnten Personengruppen<br />

fallen. 11 Als Familienangehörige gelten nach Art<br />

2 Abs 2 der RL EhegattInnen, LebenspartnerInnen, sofern das<br />

nationale Recht eingetragene Lebenspartnerschaften vorsieht<br />

und diese nach den Vorschriften des MS der Ehe gleichgestellt<br />

sind, Verwandte in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt<br />

wird, sowie Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt<br />

gewährt wird.<br />

Bei den Aufenthalts<strong>recht</strong>en der Familienangehörigen:<br />

– die RL differenziert bei den hierfür auszustellenden Dokumentationen<br />

zwischen Aufenthaltskarte (Art 10ff) und<br />

Daueraufenthaltskarte (Art 20) – handelt es sich um abgeleitete<br />

Ansprüche; unter bestimmten Bedingungen bleiben<br />

sie jedoch auch bestehen, wenn die Angehörigeneigenschaft<br />

endet oder der/die für den Unterhalt aufkommende<br />

UnionsbürgerIn seine/ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben<br />

hat oder verstorben ist (Art 12ff). Weiters sind Familienangehörige<br />

von UnionsbürgerInnen, die das Recht auf<br />

(Dauer)Aufenthalt in einem MS genießen, be<strong>recht</strong>igt, dort<br />

eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Art 23).<br />

1) Vgl Ecker, Familienzusammenführung, Die<br />

Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG in Österreich<br />

(2008) 105f unter Hinweis auf EuGH<br />

17.9.2002, Rs C-413/99, Baumbast, Slg 2002,<br />

I-7091.<br />

2) Vgl Ecker, Familienzusammenführung<br />

106f.<br />

3) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 29.4.2004, ABl<br />

L 158/77.<br />

4) EuGH 25.7.2008, Rs C-127/08, Metock, Rz<br />

59.<br />

5) Vgl etwa EuGH 7.7.1992, Rs C-370/90,<br />

Singh, Slg 1992, I-4265; EuGH 25.7.2002,<br />

Rs C-459/99 MRAX, Slg 2002, I-6591; EuGH<br />

2.6.2005, Rs C-136/03, Dörr u Ünal, Slg 2005,<br />

I-4759.<br />

6) Vgl Ecker, Familienzusammenführung 108f.<br />

7) Früher: VO (EWG) 1612/68. Vgl dazu auch<br />

die RL 68/360/EWG.<br />

8) Früher: RL 73/148/EWG.<br />

9) Vgl EuGH 11.7.2002, Rs C-60/00, Carpenter,<br />

Slg 2002, I-6279.<br />

10) Früher: RL 93/96/EWG.<br />

11) Früher: RL 90/364/EWG.<br />

<strong>juridikum</strong> 2009 / 2 Seite 99

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