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Vorsicht<br />
bei Mehrurlaub<br />
Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu aus, dass auch der vertragliche Mehrurlaub<br />
mittelbar der richtlinienkonformen Fortbildung des § 7 <strong>Ab</strong>s. 3 u. 4<br />
BUrlG unterliegt und somit nicht nur der gesetzliche Urlaubsanspruch abgegolten<br />
werden muss.<br />
Beide Gerichte haben sich nicht zur Frage geäußert, ob ein Arbeitgeber bei mehrjähriger<br />
Erkrankung eines Arbeitnehmers möglicherweise die Urlaubsabgeltung<br />
dann für mehrere Jahre zu bezahlen hat. Da eine Grenze von den Gerichten nicht<br />
genannt wurde, muss man davon ausgehen, dass zumindest für die Dauer von drei<br />
Jahren wegen dann denkbarer Verjährungseinrede der Urlaubsanspruch in Form<br />
einer <strong>Ab</strong>geltung zu vergüten ist. Dies könnte im Extremfall bedeuten, dass bei Vereinbarung<br />
von 30 Urlaubstagen pro Jahr 90 Tage abzugelten wären bei dreijähriger<br />
ununterbrochener Erkrankungsdauer, d. h. vier Monate an Gehaltsnachzahlung im<br />
Raum stehen könnten.<br />
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom<br />
15.04.2010 nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine derartige Langfristabgeltung angenommen<br />
werden muss, oder ob sich aufgrund anderer Bestimmungen die Dauer<br />
auf 18 Monate rückwirkend beschränkt. Das IAO <strong>Ab</strong>kommen (Internationale Arbeitsorganisation)<br />
sieht nämlich vor, dass der ununterbrochene Teil des bezahlten<br />
Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs<br />
spätestens 18 Monate nach <strong>Ab</strong>lauf des Urlaubsjahres zu gewähren und zu nehmen<br />
ist. Man darf gespannt sein, was der EuGH hierzu ausführt.<br />
Aus anwaltlicher Sicht kann und muss ich empfehlen, durch eine besondere<br />
vertragliche Formulierung eine Regelung zu treffen, die die Gewährung und <strong>Ab</strong>geltung<br />
des Mehrurlaubs eigenständig regelt und somit einen Verfall dieses Mehrurlaubs<br />
am Ende des Übertragungszeitraums (31.03.) vorsieht. Diese Möglichkeit<br />
hat das BAG ausdrücklich als zulässig erklärt. Der Arbeitgeber hat es also in der<br />
Hand, entsprechende Vertragsgestaltungen vorzunehmen, möglicherweise auch<br />
durch Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge. ■<br />
§<br />
WIRTSCHAFTSRECHT<br />
STEUERRECHT<br />
F?<br />
GESUNDHEIT<br />
RA Uwe Beyer<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
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FINANZEN N<br />
Der Europäische Gerichtshof und in dessen Folge auch das Bundesarbeitsgericht<br />
haben bekanntlich die Rechtsprechung zum Verfall<br />
von Urlaubsansprüchen nach dem jeweils 31. März des Folgejahres<br />
diametral geändert. Der Europäische Gerichtshof führt<br />
aus, dass ein Arbeitnehmer, der langzeiterkrankt war und im<br />
Stadium der Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis<br />
ausscheidet, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen<br />
gesetzlichen Urlaubsanspruch in Form eines reinen Geldanspruchs<br />
(<strong>Ab</strong>geltung) verlangen und verwirklichen kann. Das Bundesarbeitsgericht<br />
führte ergänzend bzw. erweiternd aus, dass auch<br />
der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende tarifliche oder<br />
durch Arbeitsvertrag vereinbarte Zusatz-/Mehrurlaub ebenfalls bei einer<br />
solchen Konstellation nicht verfällt und in Form der <strong>Ab</strong>geltung verlangt<br />
werden kann.<br />
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FAMILIENRECHT<br />
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04/2010 <strong>business</strong><strong>today</strong> 33