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Vorsicht<br />

bei Mehrurlaub<br />

Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu aus, dass auch der vertragliche Mehrurlaub<br />

mittelbar der richtlinienkonformen Fortbildung des § 7 <strong>Ab</strong>s. 3 u. 4<br />

BUrlG unterliegt und somit nicht nur der gesetzliche Urlaubsanspruch abgegolten<br />

werden muss.<br />

Beide Gerichte haben sich nicht zur Frage geäußert, ob ein Arbeitgeber bei mehrjähriger<br />

Erkrankung eines Arbeitnehmers möglicherweise die Urlaubsabgeltung<br />

dann für mehrere Jahre zu bezahlen hat. Da eine Grenze von den Gerichten nicht<br />

genannt wurde, muss man davon ausgehen, dass zumindest für die Dauer von drei<br />

Jahren wegen dann denkbarer Verjährungseinrede der Urlaubsanspruch in Form<br />

einer <strong>Ab</strong>geltung zu vergüten ist. Dies könnte im Extremfall bedeuten, dass bei Vereinbarung<br />

von 30 Urlaubstagen pro Jahr 90 Tage abzugelten wären bei dreijähriger<br />

ununterbrochener Erkrankungsdauer, d. h. vier Monate an Gehaltsnachzahlung im<br />

Raum stehen könnten.<br />

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom<br />

15.04.2010 nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine derartige Langfristabgeltung angenommen<br />

werden muss, oder ob sich aufgrund anderer Bestimmungen die Dauer<br />

auf 18 Monate rückwirkend beschränkt. Das IAO <strong>Ab</strong>kommen (Internationale Arbeitsorganisation)<br />

sieht nämlich vor, dass der ununterbrochene Teil des bezahlten<br />

Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs<br />

spätestens 18 Monate nach <strong>Ab</strong>lauf des Urlaubsjahres zu gewähren und zu nehmen<br />

ist. Man darf gespannt sein, was der EuGH hierzu ausführt.<br />

Aus anwaltlicher Sicht kann und muss ich empfehlen, durch eine besondere<br />

vertragliche Formulierung eine Regelung zu treffen, die die Gewährung und <strong>Ab</strong>geltung<br />

des Mehrurlaubs eigenständig regelt und somit einen Verfall dieses Mehrurlaubs<br />

am Ende des Übertragungszeitraums (31.03.) vorsieht. Diese Möglichkeit<br />

hat das BAG ausdrücklich als zulässig erklärt. Der Arbeitgeber hat es also in der<br />

Hand, entsprechende Vertragsgestaltungen vorzunehmen, möglicherweise auch<br />

durch Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge. ■<br />

§<br />

WIRTSCHAFTSRECHT<br />

STEUERRECHT<br />

F?<br />

GESUNDHEIT<br />

RA Uwe Beyer<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

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FINANZEN N<br />

Der Europäische Gerichtshof und in dessen Folge auch das Bundesarbeitsgericht<br />

haben bekanntlich die Rechtsprechung zum Verfall<br />

von Urlaubsansprüchen nach dem jeweils 31. März des Folgejahres<br />

diametral geändert. Der Europäische Gerichtshof führt<br />

aus, dass ein Arbeitnehmer, der langzeiterkrankt war und im<br />

Stadium der Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis<br />

ausscheidet, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen<br />

gesetzlichen Urlaubsanspruch in Form eines reinen Geldanspruchs<br />

(<strong>Ab</strong>geltung) verlangen und verwirklichen kann. Das Bundesarbeitsgericht<br />

führte ergänzend bzw. erweiternd aus, dass auch<br />

der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende tarifliche oder<br />

durch Arbeitsvertrag vereinbarte Zusatz-/Mehrurlaub ebenfalls bei einer<br />

solchen Konstellation nicht verfällt und in Form der <strong>Ab</strong>geltung verlangt<br />

werden kann.<br />

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FAMILIENRECHT<br />

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04/2010 <strong>business</strong><strong>today</strong> 33

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