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Lösung Fall 20 - Zivilrecht VI

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B) Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Hausgrundstücks gem. §§826,<br />

249 Abs.1 BGB<br />

Die Übereignung zwischen A und C war nicht sittenwidrig und C wusste nichts vom<br />

Vertragsverhältnis zwischen A und B, er handelte also nicht vorsätzlich zum Nachteil des B.<br />

Daher scheidet dieser Anspruch von vorne herein aus.<br />

Anders wäre es im <strong>Fall</strong> der Kollusion, also wenn A und C gezielt zum Nachteil des B<br />

zusammengewirkt hätten. Dann hätte B aus §826 BGB einen Anspruch gegen C auf<br />

Naturalrestitution (§249 Abs.1 BGB). C müsste dann den Zustand herstellen, der ohne die<br />

Kollusion bestehen würde. Dann hätte B Eigentum am Grundstück erlangt, C müsste also das<br />

Grundstück an B übereignen.<br />

C) Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB i.V.m. §§285 Abs.1, 275 Abs.1,4 i.V.m. §398 BGB<br />

Weiterhin kommt ein Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Hausgrundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB i.V.m. §§285 Abs.1, 275 Abs.1,4 i.V.m. §398 BGB in Betracht.<br />

Dazu müsste der Kaufvertrag zwischen A und C gem. §138 Abs.1 BGB wegen<br />

Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies ist aber nicht der <strong>Fall</strong>, denn es liegt keine Kollusion vor.<br />

Somit scheidet auch dieser Anspruch aus.<br />

Anmerkung: An diesen Anspruch ist dann zu denken, wenn der schuldrechtliche Vertrag<br />

zwischen A und C aus irgendeinem Grund nichtig ist. Denn B hat gegen A gem. §§275 Abs.4,<br />

285 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was A anstelle des Grundstücks<br />

erlangt hat. Dazu gehört nach h.M. auch das rechtsgeschäftliche Surrogat, also zum Beispiel<br />

der Anspruch auf Kaufpreiszahlung, wenn das Grundstück veräußert wurde (vgl. Palandt,<br />

§285 Rn7). Ist der Kaufvertrag nichtig, erlangt A einen Rückgewähranspruch aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB. B kann nach §285 Abs.1 BGB Abtretung dieses Anspruchs<br />

verlangen.<br />

Nach der Abtretung kann B dann von C Übereignung des Grundstücks verlangen.<br />

B hat keine Ansprüche auf Übereignung des Grundstücks.<br />

Lösung Abwandlung 1:<br />

A) Anspruch des B gegen D auf Übereignung des Grundstücks aus einem Kaufvertrag<br />

(§433 Abs.1 S.1 BGB)<br />

Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen D auf Übereignung des Grundstücks kommt<br />

ein Kaufvertrag (§433 Abs.1 S.1 BGB) in Betracht.<br />

I) Damit dieser Anspruch entstanden ist, müssten die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag<br />

geschlossen haben.<br />

1. D und B haben sich über den Kauf des Grundstücks geeinigt. Ein Kaufvertrag<br />

(§433 Abs.1 S.1 BGB) liegt vor.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 2

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