Lösung Fall 20 - Zivilrecht VI
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B) Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Hausgrundstücks gem. §§826,<br />
249 Abs.1 BGB<br />
Die Übereignung zwischen A und C war nicht sittenwidrig und C wusste nichts vom<br />
Vertragsverhältnis zwischen A und B, er handelte also nicht vorsätzlich zum Nachteil des B.<br />
Daher scheidet dieser Anspruch von vorne herein aus.<br />
Anders wäre es im <strong>Fall</strong> der Kollusion, also wenn A und C gezielt zum Nachteil des B<br />
zusammengewirkt hätten. Dann hätte B aus §826 BGB einen Anspruch gegen C auf<br />
Naturalrestitution (§249 Abs.1 BGB). C müsste dann den Zustand herstellen, der ohne die<br />
Kollusion bestehen würde. Dann hätte B Eigentum am Grundstück erlangt, C müsste also das<br />
Grundstück an B übereignen.<br />
C) Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus<br />
§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB i.V.m. §§285 Abs.1, 275 Abs.1,4 i.V.m. §398 BGB<br />
Weiterhin kommt ein Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Hausgrundstücks aus<br />
§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB i.V.m. §§285 Abs.1, 275 Abs.1,4 i.V.m. §398 BGB in Betracht.<br />
Dazu müsste der Kaufvertrag zwischen A und C gem. §138 Abs.1 BGB wegen<br />
Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies ist aber nicht der <strong>Fall</strong>, denn es liegt keine Kollusion vor.<br />
Somit scheidet auch dieser Anspruch aus.<br />
Anmerkung: An diesen Anspruch ist dann zu denken, wenn der schuldrechtliche Vertrag<br />
zwischen A und C aus irgendeinem Grund nichtig ist. Denn B hat gegen A gem. §§275 Abs.4,<br />
285 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was A anstelle des Grundstücks<br />
erlangt hat. Dazu gehört nach h.M. auch das rechtsgeschäftliche Surrogat, also zum Beispiel<br />
der Anspruch auf Kaufpreiszahlung, wenn das Grundstück veräußert wurde (vgl. Palandt,<br />
§285 Rn7). Ist der Kaufvertrag nichtig, erlangt A einen Rückgewähranspruch aus<br />
§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB. B kann nach §285 Abs.1 BGB Abtretung dieses Anspruchs<br />
verlangen.<br />
Nach der Abtretung kann B dann von C Übereignung des Grundstücks verlangen.<br />
B hat keine Ansprüche auf Übereignung des Grundstücks.<br />
Lösung Abwandlung 1:<br />
A) Anspruch des B gegen D auf Übereignung des Grundstücks aus einem Kaufvertrag<br />
(§433 Abs.1 S.1 BGB)<br />
Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen D auf Übereignung des Grundstücks kommt<br />
ein Kaufvertrag (§433 Abs.1 S.1 BGB) in Betracht.<br />
I) Damit dieser Anspruch entstanden ist, müssten die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag<br />
geschlossen haben.<br />
1. D und B haben sich über den Kauf des Grundstücks geeinigt. Ein Kaufvertrag<br />
(§433 Abs.1 S.1 BGB) liegt vor.<br />
PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 2