Lösung Fall 20 - Zivilrecht VI
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Daher hat B einen Anspruch gegen D auf Auflassung des Grundstücks aus dem<br />
Kaufvertrag (§433 Abs.1 S.1 BGB).<br />
Anmerkung: Eine Vormerkung wirkt stets nur soweit, wie es nötig ist, um den gesicherten<br />
Anspruch zu erhalten. Daher beschränkt sie den Eigentümer nicht in seiner Verfügungsmacht<br />
und führt auch nicht zu einer Grundbuchsperre. Im <strong>Fall</strong> einer vormerkungswidrigen<br />
Verfügung kann sich nur der Vormerkungsinhaber auf die Unwirksamkeit der Verfügung<br />
berufen. Für jeden anderen ist die Verfügung wirksam.<br />
B) Anspruch des B gegen E auf Zustimmung zur Eintragung des B als Eigentümer im<br />
Grundbuch, §888 Abs.1 BGB<br />
B kann möglicherweise von E gem. §888 Abs.1 BGB die Erteilung der Zustimmung zu seiner<br />
Eintragung als Eigentümer im Grundbuch (§19 GBO) verlangen.<br />
I) Aufgrund der Vormerkung ist der Eigentumserwerb des E gegenüber B relativ unwirksam<br />
(s.o.).<br />
II) Zur Verwirklichung des Anspruchs des B auf Übereignung des Grundstücks ist dessen<br />
Eintragung im Grundbuch erforderlich.<br />
Daher kann B von E gem. §888 Abs.1 BGB die Zustimmung zu seiner Eintragung als<br />
Eigentümer ins Grundbuch gem. §19 GBO verlangen.<br />
Anmerkung: Grundbuchrechtlich erfolgt die Eintragung des B ins Grundbuch wie folgt:<br />
1. Antrag auf Eintragung gemäß § 13 GBO.<br />
2. Vorlage der Einigungserklärung (Auflassung zwischen B und D, §§ 873, 925 BGB) nach<br />
§§ <strong>20</strong>, 29 GBO.<br />
3. Vorlage der Zustimmungserklärung des als Eigentümer eingetragenen E (vgl. § 891 BGB)<br />
gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO.<br />
Könnte B nicht die Zustimmung zu seiner Eintragung ins Grundbuch von E verlangen, könnte<br />
E durch Verweigerung dieser Zustimmung die Eintragung des B und damit den<br />
Eigentumserwerb des B auf Dauer verhindern, so dass die Vormerkung ihrem Inhaber nicht<br />
zum Rechtserwerb verhelfen könnte. Daher ist der Anspruch auf Zustimmung in<br />
§888 Abs.1 BGB als unselbständiger Hilfsanspruch dinglicher Natur normiert worden. Der<br />
Anspruch aus §888 BGB besteht immer, wenn eine vormerkungswidrige Verfügung getroffen<br />
wurde und ist daher immer zu prüfen, wenn auch nur kurz!<br />
Lösung Abwandlung 2:<br />
Anspruch des B gegen M auf Räumung der Dachwohnung, §985 BGB<br />
PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 4