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Lösung Fall 20 - Zivilrecht VI

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Daher hat B einen Anspruch gegen D auf Auflassung des Grundstücks aus dem<br />

Kaufvertrag (§433 Abs.1 S.1 BGB).<br />

Anmerkung: Eine Vormerkung wirkt stets nur soweit, wie es nötig ist, um den gesicherten<br />

Anspruch zu erhalten. Daher beschränkt sie den Eigentümer nicht in seiner Verfügungsmacht<br />

und führt auch nicht zu einer Grundbuchsperre. Im <strong>Fall</strong> einer vormerkungswidrigen<br />

Verfügung kann sich nur der Vormerkungsinhaber auf die Unwirksamkeit der Verfügung<br />

berufen. Für jeden anderen ist die Verfügung wirksam.<br />

B) Anspruch des B gegen E auf Zustimmung zur Eintragung des B als Eigentümer im<br />

Grundbuch, §888 Abs.1 BGB<br />

B kann möglicherweise von E gem. §888 Abs.1 BGB die Erteilung der Zustimmung zu seiner<br />

Eintragung als Eigentümer im Grundbuch (§19 GBO) verlangen.<br />

I) Aufgrund der Vormerkung ist der Eigentumserwerb des E gegenüber B relativ unwirksam<br />

(s.o.).<br />

II) Zur Verwirklichung des Anspruchs des B auf Übereignung des Grundstücks ist dessen<br />

Eintragung im Grundbuch erforderlich.<br />

Daher kann B von E gem. §888 Abs.1 BGB die Zustimmung zu seiner Eintragung als<br />

Eigentümer ins Grundbuch gem. §19 GBO verlangen.<br />

Anmerkung: Grundbuchrechtlich erfolgt die Eintragung des B ins Grundbuch wie folgt:<br />

1. Antrag auf Eintragung gemäß § 13 GBO.<br />

2. Vorlage der Einigungserklärung (Auflassung zwischen B und D, §§ 873, 925 BGB) nach<br />

§§ <strong>20</strong>, 29 GBO.<br />

3. Vorlage der Zustimmungserklärung des als Eigentümer eingetragenen E (vgl. § 891 BGB)<br />

gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO.<br />

Könnte B nicht die Zustimmung zu seiner Eintragung ins Grundbuch von E verlangen, könnte<br />

E durch Verweigerung dieser Zustimmung die Eintragung des B und damit den<br />

Eigentumserwerb des B auf Dauer verhindern, so dass die Vormerkung ihrem Inhaber nicht<br />

zum Rechtserwerb verhelfen könnte. Daher ist der Anspruch auf Zustimmung in<br />

§888 Abs.1 BGB als unselbständiger Hilfsanspruch dinglicher Natur normiert worden. Der<br />

Anspruch aus §888 BGB besteht immer, wenn eine vormerkungswidrige Verfügung getroffen<br />

wurde und ist daher immer zu prüfen, wenn auch nur kurz!<br />

Lösung Abwandlung 2:<br />

Anspruch des B gegen M auf Räumung der Dachwohnung, §985 BGB<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 4

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