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Lösung Fall 20 - Zivilrecht VI

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Lösung <strong>Fall</strong> <strong>20</strong><br />

Lösung Ausgangsfall:<br />

A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks,<br />

§433 Abs.1 S.1 BGB<br />

Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des<br />

Hausgrundstücks kommt ein Kaufvertrag (§433 Abs.1 S.1 BGB) in Betracht.<br />

I) Damit dieser Anspruch entstanden ist, müssten die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag<br />

geschlossen haben.<br />

1. A und B haben sich über den Kauf des Grundstücks geeinigt. Ein Kaufvertrag<br />

(§433 Abs.1 S.1 BGB) liegt vor.<br />

2. Der Vertrag wurde notariell beurkundet (§128 BGB), die Form des<br />

§311b Abs.1 S.1 BGB ist somit gewahrt. Daher ist der Kaufvertrag nicht nach<br />

§125 S.1 BGB nichtig.<br />

Der Anspruch ist somit entstanden.<br />

II) Er dürfte nicht erloschen sein. In Betracht kommt §275 Abs.1 1.Alt. BGB, subjektive<br />

Unmöglichkeit. Dazu müsste dem A die Übereignung an B unmöglich sein. Dies ist der <strong>Fall</strong>,<br />

wenn der geschuldete Leistungserfolg dauerhaft nicht erbringbar ist, d. h. wenn A weder<br />

leistungsfähig ist noch sich leistungsfähig machen kann.<br />

1. A kann die geschuldete Leistung nicht erbringen, wenn er das Grundstück wirksam an<br />

C übereignet hat.<br />

a) A hat das Grundstück gem. §§873 Abs.1, 925 Abs.1 S.1 BGB an C aufgelassen.<br />

b) C ist laut Sachverhalt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden<br />

(§873 Abs.1 BGB).<br />

c) Da laut Sachverhalt A das Grundstück nicht an B aufgelassen hatte, war er noch<br />

Eigentümer und verfügte als Berechtigter.<br />

(Der Kaufvertrag zwischen A und B ändert daran natürlich nichts!)<br />

A hat das Grundstück somit an C übereignet und kann die geschuldete Leistung nicht<br />

erbringen.<br />

2. Da C das Grundstück in jedem <strong>Fall</strong> behalten möchte, kann A es auch nicht von C<br />

erwerben und sich so wieder leistungsfähig machen.<br />

Daher liegt subjektive Unmöglichkeit vor, der Anspruch ist gem. §275 Abs.1 1.Alt. BGB<br />

ausgeschlossen. Auf ein etwaiges Verschulden des A kommt es nicht an.<br />

Ein Anspruch des B gegen A aus dem Kaufvertrag besteht daher nicht.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 1


B) Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Hausgrundstücks gem. §§826,<br />

249 Abs.1 BGB<br />

Die Übereignung zwischen A und C war nicht sittenwidrig und C wusste nichts vom<br />

Vertragsverhältnis zwischen A und B, er handelte also nicht vorsätzlich zum Nachteil des B.<br />

Daher scheidet dieser Anspruch von vorne herein aus.<br />

Anders wäre es im <strong>Fall</strong> der Kollusion, also wenn A und C gezielt zum Nachteil des B<br />

zusammengewirkt hätten. Dann hätte B aus §826 BGB einen Anspruch gegen C auf<br />

Naturalrestitution (§249 Abs.1 BGB). C müsste dann den Zustand herstellen, der ohne die<br />

Kollusion bestehen würde. Dann hätte B Eigentum am Grundstück erlangt, C müsste also das<br />

Grundstück an B übereignen.<br />

C) Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB i.V.m. §§285 Abs.1, 275 Abs.1,4 i.V.m. §398 BGB<br />

Weiterhin kommt ein Anspruch des B gegen C auf Übereignung des Hausgrundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB i.V.m. §§285 Abs.1, 275 Abs.1,4 i.V.m. §398 BGB in Betracht.<br />

Dazu müsste der Kaufvertrag zwischen A und C gem. §138 Abs.1 BGB wegen<br />

Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies ist aber nicht der <strong>Fall</strong>, denn es liegt keine Kollusion vor.<br />

Somit scheidet auch dieser Anspruch aus.<br />

Anmerkung: An diesen Anspruch ist dann zu denken, wenn der schuldrechtliche Vertrag<br />

zwischen A und C aus irgendeinem Grund nichtig ist. Denn B hat gegen A gem. §§275 Abs.4,<br />

285 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was A anstelle des Grundstücks<br />

erlangt hat. Dazu gehört nach h.M. auch das rechtsgeschäftliche Surrogat, also zum Beispiel<br />

der Anspruch auf Kaufpreiszahlung, wenn das Grundstück veräußert wurde (vgl. Palandt,<br />

§285 Rn7). Ist der Kaufvertrag nichtig, erlangt A einen Rückgewähranspruch aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB. B kann nach §285 Abs.1 BGB Abtretung dieses Anspruchs<br />

verlangen.<br />

Nach der Abtretung kann B dann von C Übereignung des Grundstücks verlangen.<br />

B hat keine Ansprüche auf Übereignung des Grundstücks.<br />

Lösung Abwandlung 1:<br />

A) Anspruch des B gegen D auf Übereignung des Grundstücks aus einem Kaufvertrag<br />

(§433 Abs.1 S.1 BGB)<br />

Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen D auf Übereignung des Grundstücks kommt<br />

ein Kaufvertrag (§433 Abs.1 S.1 BGB) in Betracht.<br />

I) Damit dieser Anspruch entstanden ist, müssten die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag<br />

geschlossen haben.<br />

1. D und B haben sich über den Kauf des Grundstücks geeinigt. Ein Kaufvertrag<br />

(§433 Abs.1 S.1 BGB) liegt vor.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 2


2. Der Vertrag wurde notariell beurkundet (§128 BGB), die Form des<br />

§311b Abs.1 S.1 BGB ist somit gewahrt. Daher ist der Kaufvertrag nicht nach<br />

§125 S.1 BGB nichtig.<br />

Der Anspruch ist somit entstanden.<br />

II) Der Anspruch dürfte nicht nach §275 Abs.1 1.Alt. BGB wieder erloschen sein. Dazu<br />

müsste D dem B das Eigentum an dem Hausgrundstück gem. §§873 Abs.1,<br />

925 Abs.1 S.1 BGB als Berechtigter verschaffen können.<br />

1. Ursprünglich war D Eigentümer des Grundstücks.<br />

2. Er könnte sein Eigentum aber gem. §§873 Abs.1, 925 Abs.1 S.1 BGB an E verloren<br />

haben.<br />

a) Eine wirksame Auflassung im Verhältnis des D zu E liegt vor.<br />

b) E wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.<br />

c) D verfügte als Berechtigter. (Der Kaufvertrag mit B kann hieran –<br />

selbstverständlich – nichts ändern!).<br />

Somit wurde E Eigentümer des Grundstücks.<br />

d) Diese Übereignung könnte aber zugunsten des B gem. §883 Abs.2 S.1 BGB relativ<br />

unwirksam sein, so dass zugunsten des B weiterhin D als Eigentümer gilt, wenn eine<br />

wirksame Auflassungsvormerkung (§§883, 885 BGB) zugunsten des B besteht.<br />

aa) Dazu müsste ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Einräumung eines Rechts an<br />

einem Grundstück bestehen (§883 Abs.1 BGB). Aus dem Kaufvertrag mit D hat B<br />

vorliegend einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am<br />

Hausgrundstück des D.<br />

bb) D hat die Vormerkung zugunsten des B bewilligt (§885 Abs.1 S.1 BGB).<br />

cc) Die Vormerkung wurde im Grundbuch eingetragen (§883 Abs.1 S.1 BGB).<br />

dd) D handelte als Berechtigter, §885 Abs.1 S.1 BGB.<br />

Somit hat D wirksam eine Auflassungsvormerkung zugunsten des B bewilligt.<br />

ee) Die Auflassung an E erfolgte nach Eintragung der Vormerkung<br />

(§883 Abs.2 S.1 BGB). Da die Übereignung an E den Anspruch des B auf Auflassung<br />

des Grundstücks beeinträchtigt, ist die Übereignung insoweit unwirksam, als die<br />

Beeinträchtigung reicht.<br />

Dies führt zu einer relativen Unwirksamkeit der Übereignung gegenüber B. Da für B<br />

der D noch Eigentümer ist, scheitert der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks<br />

nicht an §275 Abs.1 1.Alt. BGB.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 3


Daher hat B einen Anspruch gegen D auf Auflassung des Grundstücks aus dem<br />

Kaufvertrag (§433 Abs.1 S.1 BGB).<br />

Anmerkung: Eine Vormerkung wirkt stets nur soweit, wie es nötig ist, um den gesicherten<br />

Anspruch zu erhalten. Daher beschränkt sie den Eigentümer nicht in seiner Verfügungsmacht<br />

und führt auch nicht zu einer Grundbuchsperre. Im <strong>Fall</strong> einer vormerkungswidrigen<br />

Verfügung kann sich nur der Vormerkungsinhaber auf die Unwirksamkeit der Verfügung<br />

berufen. Für jeden anderen ist die Verfügung wirksam.<br />

B) Anspruch des B gegen E auf Zustimmung zur Eintragung des B als Eigentümer im<br />

Grundbuch, §888 Abs.1 BGB<br />

B kann möglicherweise von E gem. §888 Abs.1 BGB die Erteilung der Zustimmung zu seiner<br />

Eintragung als Eigentümer im Grundbuch (§19 GBO) verlangen.<br />

I) Aufgrund der Vormerkung ist der Eigentumserwerb des E gegenüber B relativ unwirksam<br />

(s.o.).<br />

II) Zur Verwirklichung des Anspruchs des B auf Übereignung des Grundstücks ist dessen<br />

Eintragung im Grundbuch erforderlich.<br />

Daher kann B von E gem. §888 Abs.1 BGB die Zustimmung zu seiner Eintragung als<br />

Eigentümer ins Grundbuch gem. §19 GBO verlangen.<br />

Anmerkung: Grundbuchrechtlich erfolgt die Eintragung des B ins Grundbuch wie folgt:<br />

1. Antrag auf Eintragung gemäß § 13 GBO.<br />

2. Vorlage der Einigungserklärung (Auflassung zwischen B und D, §§ 873, 925 BGB) nach<br />

§§ <strong>20</strong>, 29 GBO.<br />

3. Vorlage der Zustimmungserklärung des als Eigentümer eingetragenen E (vgl. § 891 BGB)<br />

gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO.<br />

Könnte B nicht die Zustimmung zu seiner Eintragung ins Grundbuch von E verlangen, könnte<br />

E durch Verweigerung dieser Zustimmung die Eintragung des B und damit den<br />

Eigentumserwerb des B auf Dauer verhindern, so dass die Vormerkung ihrem Inhaber nicht<br />

zum Rechtserwerb verhelfen könnte. Daher ist der Anspruch auf Zustimmung in<br />

§888 Abs.1 BGB als unselbständiger Hilfsanspruch dinglicher Natur normiert worden. Der<br />

Anspruch aus §888 BGB besteht immer, wenn eine vormerkungswidrige Verfügung getroffen<br />

wurde und ist daher immer zu prüfen, wenn auch nur kurz!<br />

Lösung Abwandlung 2:<br />

Anspruch des B gegen M auf Räumung der Dachwohnung, §985 BGB<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 4


Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen M auf Räumung der Dachwohnung kommt<br />

§985 BGB in Betracht.<br />

I) M ist Besitzer der Dachwohnung (§854 Abs.1 BGB).<br />

II) B hat von D gem. §§873 Abs.1, 925 Abs.1 S.1 BGB das Eigentum an dem Grundstück<br />

erworben, dessen wesentlicher Bestandteil (§94 Abs.1 S.1 BGB) die Villa ist, in der sich die<br />

von M bewohnte Wohnung befindet. B ist daher Eigentümer der Wohnung.<br />

III) M dürfte kein Recht zum Besitz haben (§986 Abs.1 S.1 BGB). Als Recht zum Besitz im<br />

Sinne des §986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB kommt ein Mietvertrag (§535 Abs.1,2 BGB) i.V.m.<br />

§566 Abs.1 BGB in Betracht.<br />

1. Dazu müsste ein Mietvertrag zwischen B und M bestehen. Der Wohnraum wurde vor<br />

der Übereignung des Grundstücks an B dem M zur Nutzung überlassen.<br />

Grundsätzlich tritt B gem. §566 Abs.1 BGB als Erwerber in den Mietvertrag zwischen<br />

D und M ein. Daher könnte ein obligatorisches Besitzrecht des M gegenüber B gemäß<br />

§986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB gegeben sein.<br />

2. Möglicherweise ist die Vermietung nach Eintragung der Vormerkung in das<br />

Grundbuch aber eine vormerkungswidrige Verfügung gem. §883 Abs.2 S.1 BGB.<br />

a) Dazu müsste eine Verfügung vorliegen. Die Vermietung einer Wohnung stellt aber<br />

keine Einwirkung auf das Eigentum oder ein sonstiges Recht an dem Hausgrundstück<br />

dar. Daher liegt keine Verfügung vor, §883 Abs.2 S.1 BGB ist nicht direkt anwendbar.<br />

b) In Betracht kommt aber eine analoge Anwendung der Vorschrift. Ob dies möglich<br />

ist, ist umstritten:<br />

aa) Nach einer Ansicht soll §883 Abs.2 S.1 BGB auf Vermietungen und<br />

Verpachtungen analoge Anwendung finden.<br />

Als Argumente werden hierfür angeführt, der Mieter würde sonst als nur obligatorisch<br />

Berechtigter besser geschützt als derjenige, der ein dingliches Wohnrecht<br />

(§1093 BGB) oder ein Nießbrauchsrecht (§§1030ff. BGB) erwirbt. Dies würde einen<br />

Wertungswiderspruch darstellen.<br />

Zudem nähere §566 BGB das obligatorische Mietrecht einem dinglichen, gegenüber<br />

jedermann wirkenden Recht an.<br />

Ferner würde der Erwerber im <strong>Fall</strong> eines langfristigen Mietvertrags für lange Zeit<br />

gebunden und könnte den Besitz an seinem Grundstück nicht oder nur stark<br />

eingeschränkt ausüben.<br />

Außerdem könne sich der Mieter über vertragliche Schadensersatzansprüche bei<br />

seinem Vertragspartner schadlos halten.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 5


Nach dieser Ansicht wäre die Vermietung an M nach Eintragung der Vormerkung für<br />

B nicht wirksam, M hätte keinerlei Recht zum Besitz gem.<br />

§986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB.<br />

(Vgl. Prütting, §18, Rn. 190; MünchKomm-Wacke, §883, Rn. 42; Palandt 68 -<br />

Bassenge §883 Rn. <strong>20</strong>)<br />

bb) Nach der Gegenansicht ist eine analoge Anwendung von §883 Abs.2 S.1 BGB<br />

nicht möglich.<br />

Diese Ansicht führt an, §566 BGB solle dem Mieter einen besonderen Schutz bei<br />

Veräußerungen der Mietsache gewähren. Daher solle das relative Recht auch bei einer<br />

Übereignung erhalten bleiben. Dieser Schutz dürfe nicht durch eine Gleichstellung von<br />

Vermietung und Verfügung ausgehöhlt werden.<br />

Ein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu dinglichen Rechten ergebe sich nicht, weil<br />

ja neben dem dinglichen Recht auch ein Mietvertrag geschlossen werden könne.<br />

Ferner sehe ein Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages gewöhnlich nicht ins<br />

Grundbuch, der Erwerber eines dinglichen Rechts dagegen schon. Daher hat der<br />

Mieter schlechtere Möglichkeiten, sich vor einem Rechtsverlust in folge der<br />

Anwendung des §883 Abs.2 S.1 BGB zu schützen.<br />

Zudem könne sich der Erwerber durch vertragliche Schadensersatzansprüche bei<br />

seinem Vertragspartner schadlos halten.<br />

Nach dieser Ansicht hat M ein Besitzrecht gegenüber B gem.<br />

§986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB, der Anspruch aus §985 BGB scheidet aus.<br />

Vgl. BGHZ 13, 1 (4f.); BGH NJW 1989, 451; Baur/Stürner, §<strong>20</strong>, Rn. 41; Palandt 68 -<br />

Weidenkaff §566 Rn. 8<br />

cc) Im Ergebnis überzeugt vor allem das Argument der Schutzmöglichkeiten: Bei dem<br />

Erwerb eines dinglichen Rechts wird in nahezu allen Fällen ein Notar aufgesucht, um<br />

eine bindende dingliche Einigung nach §873 Abs.2 BGB herbeizuführen. Ein Notar<br />

holt in aller Regel einen Grundbuchauszug ein und legt diesen den Vertragsparteien<br />

vor. Der Mieter hingegen sieht in aller Regel vor Anmietung einer Wohnung nicht in<br />

das Grundbuch. Der Mieter hat dafür auch keinen Anlass, schließlich will er kein<br />

dingliches Recht erwerben. Daher ist die von §883 Abs.2 S.1 BGB vorgenommene<br />

Differenzierung, also die Anwendbarkeit nur bei dinglichen Rechten, gerechtfertigt.<br />

Es besteht keine planwidrige Regelungslücke.<br />

Daher ist der zweiten Ansicht zu folgen.<br />

Es besteht ein Recht zum Besitz gem. §986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB. B hat keinen Anspruch<br />

gegen M auf Räumung der Wohnung.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 6

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