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Lösung Fall 20 - Zivilrecht VI

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Nach dieser Ansicht wäre die Vermietung an M nach Eintragung der Vormerkung für<br />

B nicht wirksam, M hätte keinerlei Recht zum Besitz gem.<br />

§986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB.<br />

(Vgl. Prütting, §18, Rn. 190; MünchKomm-Wacke, §883, Rn. 42; Palandt 68 -<br />

Bassenge §883 Rn. <strong>20</strong>)<br />

bb) Nach der Gegenansicht ist eine analoge Anwendung von §883 Abs.2 S.1 BGB<br />

nicht möglich.<br />

Diese Ansicht führt an, §566 BGB solle dem Mieter einen besonderen Schutz bei<br />

Veräußerungen der Mietsache gewähren. Daher solle das relative Recht auch bei einer<br />

Übereignung erhalten bleiben. Dieser Schutz dürfe nicht durch eine Gleichstellung von<br />

Vermietung und Verfügung ausgehöhlt werden.<br />

Ein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu dinglichen Rechten ergebe sich nicht, weil<br />

ja neben dem dinglichen Recht auch ein Mietvertrag geschlossen werden könne.<br />

Ferner sehe ein Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages gewöhnlich nicht ins<br />

Grundbuch, der Erwerber eines dinglichen Rechts dagegen schon. Daher hat der<br />

Mieter schlechtere Möglichkeiten, sich vor einem Rechtsverlust in folge der<br />

Anwendung des §883 Abs.2 S.1 BGB zu schützen.<br />

Zudem könne sich der Erwerber durch vertragliche Schadensersatzansprüche bei<br />

seinem Vertragspartner schadlos halten.<br />

Nach dieser Ansicht hat M ein Besitzrecht gegenüber B gem.<br />

§986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB, der Anspruch aus §985 BGB scheidet aus.<br />

Vgl. BGHZ 13, 1 (4f.); BGH NJW 1989, 451; Baur/Stürner, §<strong>20</strong>, Rn. 41; Palandt 68 -<br />

Weidenkaff §566 Rn. 8<br />

cc) Im Ergebnis überzeugt vor allem das Argument der Schutzmöglichkeiten: Bei dem<br />

Erwerb eines dinglichen Rechts wird in nahezu allen Fällen ein Notar aufgesucht, um<br />

eine bindende dingliche Einigung nach §873 Abs.2 BGB herbeizuführen. Ein Notar<br />

holt in aller Regel einen Grundbuchauszug ein und legt diesen den Vertragsparteien<br />

vor. Der Mieter hingegen sieht in aller Regel vor Anmietung einer Wohnung nicht in<br />

das Grundbuch. Der Mieter hat dafür auch keinen Anlass, schließlich will er kein<br />

dingliches Recht erwerben. Daher ist die von §883 Abs.2 S.1 BGB vorgenommene<br />

Differenzierung, also die Anwendbarkeit nur bei dinglichen Rechten, gerechtfertigt.<br />

Es besteht keine planwidrige Regelungslücke.<br />

Daher ist der zweiten Ansicht zu folgen.<br />

Es besteht ein Recht zum Besitz gem. §986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB. B hat keinen Anspruch<br />

gegen M auf Räumung der Wohnung.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 6

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