Lösung Fall 20 - Zivilrecht VI
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Nach dieser Ansicht wäre die Vermietung an M nach Eintragung der Vormerkung für<br />
B nicht wirksam, M hätte keinerlei Recht zum Besitz gem.<br />
§986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB.<br />
(Vgl. Prütting, §18, Rn. 190; MünchKomm-Wacke, §883, Rn. 42; Palandt 68 -<br />
Bassenge §883 Rn. <strong>20</strong>)<br />
bb) Nach der Gegenansicht ist eine analoge Anwendung von §883 Abs.2 S.1 BGB<br />
nicht möglich.<br />
Diese Ansicht führt an, §566 BGB solle dem Mieter einen besonderen Schutz bei<br />
Veräußerungen der Mietsache gewähren. Daher solle das relative Recht auch bei einer<br />
Übereignung erhalten bleiben. Dieser Schutz dürfe nicht durch eine Gleichstellung von<br />
Vermietung und Verfügung ausgehöhlt werden.<br />
Ein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu dinglichen Rechten ergebe sich nicht, weil<br />
ja neben dem dinglichen Recht auch ein Mietvertrag geschlossen werden könne.<br />
Ferner sehe ein Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages gewöhnlich nicht ins<br />
Grundbuch, der Erwerber eines dinglichen Rechts dagegen schon. Daher hat der<br />
Mieter schlechtere Möglichkeiten, sich vor einem Rechtsverlust in folge der<br />
Anwendung des §883 Abs.2 S.1 BGB zu schützen.<br />
Zudem könne sich der Erwerber durch vertragliche Schadensersatzansprüche bei<br />
seinem Vertragspartner schadlos halten.<br />
Nach dieser Ansicht hat M ein Besitzrecht gegenüber B gem.<br />
§986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB, der Anspruch aus §985 BGB scheidet aus.<br />
Vgl. BGHZ 13, 1 (4f.); BGH NJW 1989, 451; Baur/Stürner, §<strong>20</strong>, Rn. 41; Palandt 68 -<br />
Weidenkaff §566 Rn. 8<br />
cc) Im Ergebnis überzeugt vor allem das Argument der Schutzmöglichkeiten: Bei dem<br />
Erwerb eines dinglichen Rechts wird in nahezu allen Fällen ein Notar aufgesucht, um<br />
eine bindende dingliche Einigung nach §873 Abs.2 BGB herbeizuführen. Ein Notar<br />
holt in aller Regel einen Grundbuchauszug ein und legt diesen den Vertragsparteien<br />
vor. Der Mieter hingegen sieht in aller Regel vor Anmietung einer Wohnung nicht in<br />
das Grundbuch. Der Mieter hat dafür auch keinen Anlass, schließlich will er kein<br />
dingliches Recht erwerben. Daher ist die von §883 Abs.2 S.1 BGB vorgenommene<br />
Differenzierung, also die Anwendbarkeit nur bei dinglichen Rechten, gerechtfertigt.<br />
Es besteht keine planwidrige Regelungslücke.<br />
Daher ist der zweiten Ansicht zu folgen.<br />
Es besteht ein Recht zum Besitz gem. §986 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB. B hat keinen Anspruch<br />
gegen M auf Räumung der Wohnung.<br />
PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 6