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Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW

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5 Schutzmaßnahmen<br />

Das Ausmaß der Exposition gegenüber<br />

<strong>Zytostatika</strong> hängt insbesondere von der Art<br />

und Häufigkeit des Umgangs sowie der<br />

Menge der zu verarbeitenden Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

ab. Die mit der Belastung verbundenen<br />

Risiken lassen sich nur für wenige Stoffe<br />

grob abschätzen. Daraus lässt sich eine<br />

mögliche Gefährdung ableiten, der man<br />

durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnen<br />

kann. Die für Tätigkeiten mit <strong>Zytostatika</strong><br />

<strong>im</strong> konkreten Einzelfall – beispielsweise in<br />

der Apotheke oder auf der Station – zu treffenden<br />

Schutzmaßnahmen müssen sich am<br />

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für<br />

die jeweiligen Arbeitsbereiche orientieren.<br />

Nicht <strong>im</strong>mer können allgemein gültige<br />

Regelungen für Hygiene und Arbeitsschutz<br />

aufgestellt werden, die für jeden<br />

Arbeitsplatz gleichermaßen geeignet sind.<br />

Deshalb wurden viele der nachfolgend<br />

genannten Schutzmaßnahmen als Hinweise<br />

formuliert. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />

muss der Arbeitgeber festlegen,<br />

welche konkreten Maßnahmen an Ort und<br />

Stelle die Zweckmäßigsten sind. Die nachfolgenden<br />

Maßnahmen machen Arbeitsplätze,<br />

an denen <strong>Zytostatika</strong> zubereitet werden,<br />

aus heutiger Sicht zu den sichersten<br />

be<strong>im</strong> Umgang mit krebserzeugenden Gefahr<br />

stoffen.<br />

Beschäftigungsbeschränkungen für<br />

best<strong>im</strong>mte Personengruppen<br />

Generell bestehen bei Tätigkeiten mit cmr-<br />

Stoffen für best<strong>im</strong>mte Personengruppen verbindliche<br />

Beschäftigungsbeschränkungen:<br />

• Gemäß § 4 des Mutterschutzgesetzes<br />

darf der Arbeitgeber werdende Mütter<br />

nicht mit cmr-Stoffen beschäftigen. Dies<br />

gilt nur dann nicht, wenn die werdende<br />

Mutter bei best<strong>im</strong>mungsgemäßem Um -<br />

gang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt<br />

ist („Null-Exposition“). Dies kann bei den<br />

existierenden Arbeitsverfahren trotz aller<br />

Schutzmaßnahmen jedoch nicht vollständig<br />

gewährleistet werden. Werdende<br />

Mütter dürfen daher beispielsweise nicht<br />

mit Tätigkeiten wie der Zubereitung, der<br />

Applikation und der Entsorgung von<br />

<strong>Zytostatika</strong> beauftragt werden. Von der<br />

„Null-Exposition“ darf bei stillenden<br />

Müttern laut Mutterschutzrichtlinien ver -<br />

ordnung zwar abgewichen werden,<br />

wenn die jeweiligen Luftgrenzwerte unterschritten<br />

werden. Da diese jedoch für<br />

cmr-<strong>Zytostatika</strong> bislang nicht existieren,<br />

dürfen stillende Mütter faktisch ebenfalls<br />

nicht mit solchen Tätigkeiten beauftragt<br />

werden.<br />

• Gemäß § 22 Abs. 1 des Jugendar -<br />

beitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche<br />

nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,<br />

bei denen sie schädlichen Einwirkungen<br />

von Gefahrstoffen <strong>im</strong> Sinne des<br />

Chemikalien gesetzes ausgesetzt sind.<br />

Jugendliche dürfen nur dann <strong>Zytostatika</strong><br />

ausgesetzt sein, wenn das Erlernen<br />

best<strong>im</strong>mter Tätigkeiten zur Erreichung des<br />

Ausbil dungs ziels erforderlich und ein<br />

ausreichender Schutz der Jugend lichen<br />

durch die Aufsicht eines Fachkun digen<br />

gewährleistet ist.<br />

5 Schutzmaßnahmen<br />

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