10.11.2012 Aufrufe

Fotoimpressionen - in der Stadt Oberlungwitz

Fotoimpressionen - in der Stadt Oberlungwitz

Fotoimpressionen - in der Stadt Oberlungwitz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12<br />

STADTANZEIGER OBERLUNGWITZ • 02/2012 • AMTLICHER TEIL<br />

Das Abbrennen offener Feuer ist <strong>in</strong><br />

<strong>Oberlungwitz</strong> gemäß § 13 Abs. 1 <strong>der</strong> 1.<br />

Neufassung <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oberlungwitz</strong> vom 26.03.2003<br />

(PolVO) grundsätzlich untersagt.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme nach § 13 Abs. 2c) <strong>der</strong> 1.<br />

Neufassung <strong>der</strong> Polizeiverordnung ist das<br />

Abbrennen e<strong>in</strong>es Traditionsfeuers (hier:<br />

Hexenfeuer), wozu jedoch <strong>in</strong> jedem Fall<br />

die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Oberlungwitz</strong> als Ortspolizeibehörde erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

Zur Handhabung dieser Ausnahmeregelung<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Oberlungwitz</strong><br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 13.12.2005 die<br />

1. Neufassung <strong>der</strong> Verwaltungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

zur Durchsetzung des § 13 Polizeiverordnung<br />

(PolVO) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Oberlungwitz</strong> beschlossen.<br />

Der H<strong>in</strong>tergrund und Inhalt <strong>der</strong><br />

am 01.01.2006 <strong>in</strong> Kraft getretenen Verwaltungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

soll nachfolgend nochmals<br />

erläutert werden.<br />

Nach Ziffer 3. <strong>der</strong> vorgenannten Verwaltungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

kann die Zustimmung zum<br />

Abbrennen e<strong>in</strong>es Hexenfeuers (jeweils am<br />

30. April e<strong>in</strong>es Jahres) <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

bis zum 20. April des betreffenden<br />

Jahres schriftlich beantragt werden.<br />

Das entsprechende Antragsformular wird<br />

im Ordnungsamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Oberlungwitz</strong> (Zimmer 12 und 17) ausge-<br />

Das Ordnungsamt <strong>in</strong>formiert<br />

zum Abbrennen von Traditionsfeuern <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Oberlungwitz</strong> und zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen<br />

reicht bzw. steht im Formular-Service auf<br />

unserer Homepage unter www.oberlungwitz.de<br />

– <strong>Stadt</strong>verwaltung – zur Verfügung.<br />

Die Bearbeitungsgebühr für e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>gereichten<br />

Antrag beträgt [unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Entscheidung] 50,00 EUR.<br />

Die Zustimmung wird Auflagen enthalten.<br />

An dieser Stelle sei ausdrücklich erwähnt,<br />

dass das Abbrennen e<strong>in</strong>es Hexenfeuers<br />

nicht als e<strong>in</strong>fachere o<strong>der</strong> günstige Variante<br />

<strong>der</strong> Entsorgung des im Grundstück anfallenden<br />

Pflanzenabfalls dienen soll. Das<br />

Abbrennen e<strong>in</strong>es Hexenfeuers als sogenanntes<br />

Traditionsfeuer darf folglich<br />

nichts mit dem re<strong>in</strong>en Verbrennen von<br />

Pflanzenabfällen zu tun haben. Charakter<br />

e<strong>in</strong>es solchen traditionellen Feuers sollte<br />

es vielmehr se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en geselligen Abend<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie, vielleicht sogar mit Freunden<br />

und/o<strong>der</strong> Bekannten zu verbr<strong>in</strong>gen.<br />

In Bezug auf die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bevölkerung kursierende<br />

Me<strong>in</strong>ung, dass das Abbrennen<br />

von Feuern zum Zwecke <strong>der</strong> Pflanzenabfallverwertung<br />

erlaubt sei, sei angemerkt,<br />

dass es <strong>in</strong> Sachsen zwar unter bestimmten<br />

Voraussetzungen (nur vom 1. bis<br />

30. April bzw. vom 1. bis 30. Oktober, nur<br />

werktags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr<br />

und maximal zwei Stunden täglich) möglich<br />

ist, Gartenabfälle zu verbrennen,<br />

doch ist dies als allerletzte Möglichkeit<br />

und erst dann anzuwenden, wenn die<br />

Verwertung o<strong>der</strong> Entsorgung <strong>der</strong> pflanzlichen<br />

Abfälle auf e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e [nachfolgend<br />

beschriebene] Art und Weise absolut<br />

unmöglich ist.<br />

Die Rangfolge <strong>der</strong> Entsorgung von<br />

pflanzlichen Abfällen ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pflanzenabfallverordnung<br />

(PflanzAbfV) vom<br />

25.09.1994 geregelt. Gemäß § 2 dieser<br />

Verordnung dürfen „...pflanzliche Abfälle,<br />

die auf ... gärtnerisch genutzten Grundstücken<br />

o<strong>der</strong> Gärten ... anfallen ... durch<br />

Verrotten (Liegenlassen, Untergraben,<br />

Unterpflügen o<strong>der</strong> Kompostieren) auf<br />

dem Grundstück, auf dem sie anfallen,<br />

entsorgt werden. ...“ Ist dies nicht möglich,<br />

s<strong>in</strong>d die Pflanzenabfälle durch e<strong>in</strong>e<br />

geeignete mechanische Behandlung<br />

(Schred<strong>der</strong>n) aufzubereiten und wie vorweg<br />

beschrieben zu verwerten.<br />

Sofern e<strong>in</strong>e Verwertung <strong>der</strong> pflanzlichen<br />

Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie<br />

angefallen s<strong>in</strong>d, nicht möglich ist, ist als<br />

nächste Entsorgungsmöglichkeit die Beauftragung<br />

e<strong>in</strong>er Entsorgungsfirma (Bereitstellung<br />

e<strong>in</strong>er Biotonne) o<strong>der</strong> die Abgabe<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kompostieranlage zu nutzen.<br />

Nur wenn die vorgenannte Verwertung<br />

<strong>der</strong> pflanzlichen Abfälle technisch<br />

nicht möglich und wirtschaftlich unzumutbar<br />

ist, dürfen Pflanzenabfälle unter<br />

ANZEIGEN

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!