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BESCHEID - Fischereirevier Rohrbach

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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH<br />

4150 <strong>Rohrbach</strong> Aktenzeichen: Wa10-111-57-1998-Hom<br />

Bahnhofstraße 7-9<br />

Bearbeiter: Dr. Erhard Petz<br />

Telefon: (07289) 88 51-400<br />

Telefax: (07289) 88 51-399<br />

E-mail: bh-ro.post@ooe.gv.at<br />

Marktgemeinde Altenfelden;<br />

Abwasserbeseitigungsanlage; Detailprojekt 2004 (Restausbau) –<br />

wasserrechtliche Bewilligung<br />

14. Juli 2005<br />

<strong>BESCHEID</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Auf Grund des Antrages der DI Eitler & Partner, Ziviltechniker OEG, Niederreithstraße 43, 4020<br />

Linz, im Auftrag der Marktgemeinde Altenfelden, vom 17.12.2004 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Rohrbach</strong> als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender<br />

Spruch<br />

I. Wasserrechtliche Bewilligung<br />

Der Marktgemeinde Altenfelden wird folgende Bewilligung zur Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage<br />

(Ortskanalisation), Detailprojekt 2004 (Restausbau) erteilt:<br />

A) Entwässerungsbereich Kläranlage Altenfelden:<br />

1. Errichtung einer Schmutzwasserableitung aus dem Einzugsgebiet Altenfelden Süd (Siedlung<br />

Blumau), den Ortschaften Blumau, Neundling und Atzesberg in einer Menge von 259 EW<br />

zum Ortskanal Altenfelden bzw. zur Kläranlage Altenfelden.<br />

2. Ableitung der Niederschlagswässer aus dem Bereich Blumau Nord über den bestehenden RW-<br />

Kanal in den Urzenbach sowie aus dem Bereich Blumau Süd über die Regenwasserableitung<br />

in den Neundlingerbach (Urzenbach).<br />

3. Errichtung des Regenrückhaltebeckens Blumau Nord (Rohrspeicher DN 2000 mit 80 m³ auf<br />

Grundstück 840, KG Altenfelden) und des Regenrückhaltebeckens Blumau Süd (Rohrspeicher<br />

DN 2000 mit 45 m³ auf Grundstück 3852, KG Altenfelden).<br />

4. Querung des Neundlingerbaches (Urzenbach) durch den RW-Kanal Strang Blumau 3 RW und<br />

durch die Druckleitung Atzesberg 1 sowie eines rechtsufrigen Zubringers zum Neundlingerbach<br />

durch die Druckleitung Atzesberg 1.<br />

DVR.069272 http://www.bh-rohrbach.gv.at


5. Maß der Wasserbenutzung:<br />

a) Schmutzwässer:<br />

Das Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung von Schmutzwässern über die Kläranlage<br />

Altenfelden bleibt unverändert (entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes<br />

von Oberösterreich vom 15.09.1978, Wa-2578/7-1978/Do).<br />

b) Niederschlagswässer:<br />

- Aus dem Staukanal Blumau Nord dürfen bei einem Bemessungsregen von 120 l/s.ha<br />

max. 20 l/s zum Urzenbach abgeleitet werden.<br />

- Aus dem Staukanal Blumau Süd dürfen bei einem Bemessungsregen von 120 l/s.ha<br />

max. 15 l/s zum Urzenbach abgeleitet werden.<br />

6. Dauer der Bewilligung:<br />

Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung wird bis 31.12.2045 befristet (gemäß der wasserrechtlichen<br />

Bewilligung für die Kläranlage Altenfelden lt. Bescheid vom 21.05.2001,<br />

Wa10-111-38-1998).<br />

B) Entwässerungsbereich Kleines Mühltal:<br />

1. Errichtung einer Schmutzwasserableitung aus dem Einzugsgebiet Haselbach (inkl. Betriebsbaugebiet),<br />

der Ortschaft Fraunschlag bzw. der bestehenden Ortskanalisation Altenfelden Nord<br />

in einer Menge von 2787 EW zu den Gemeinschaftsanlagen im Kleinen Mühltal.<br />

2. Ableitung der Niederschlagswässer aus dem geplanten Betriebsbaugebiet Haselbach nördlich<br />

der Falkensteinstraße über die geplanten Regenwasserkanäle in die bestehende Verrohrung in<br />

den Feuchtenbach.<br />

3. Zweimalige Querung des Getzenbaches durch die Druckleitung Altenfelden Nord.<br />

4. Maß der Wasserbenutzung:<br />

a) Schmutzwässer:<br />

Das Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung von Schmutzwässern über die Kläranlage<br />

Kleines Mühltal bleibt unverändert (entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Rohrbach</strong> vom 11.01.2000, Wa10-111-19-1998).<br />

b) Niederschlagswässer:<br />

Beim Bemessungsregen von 120 l/s.ha dürfen nicht oder nur geringfügig verunreinigte<br />

Niederschlagswässer in einer Menge von max. 10 l/s aus dem Bereich Betriebsbaugebiet<br />

Haselbach unter Mitbenutzung der Kanäle der Landesstraßenverwaltung zum Feuchtenbach<br />

abgeleitet werden.<br />

5. Dauer der Bewilligung:<br />

Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung wird bis 31.12.2029 befristet (gemäß der wasserrechtlichen<br />

Bewilligung für die Kläranlage Kleines Mühltal lt. Bescheid vom 11.01.2000,<br />

Wa10-111-19-1998).<br />

C) Entwässerungsbereich Kläranlage Neufelden:<br />

1. Errichtung einer Schmutzwasserableitung aus den Ortschaften Oberfeuchtenbach, Unterfeuchtenbach<br />

und Langhalsen in einer Menge von 180 EW über die projektierten Stränge und<br />

Druckleitungen über die Ortskanalisation Neufelden zur Kläranlage Neufelden.<br />

Seite 2


2. Viermalige Querung des Feuchtenbachls durch den Strang LH5 und einmalige Querung des<br />

Feuchtenbachls durch die Druckleitung UF1.<br />

3. Maß der Wasserbenutzung:<br />

Das Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung von Schmutzwässern über die Kläranlage<br />

Neufelden bleibt unverändert (entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong><br />

vom 19.04.2002, Wa10-68-33-1998).<br />

4. Dauer der Bewilligung:<br />

Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung wird bis 31.12.2046 befristet (gemäß der wasserrechtlichen<br />

Bewilligung für die Kläranlage Neufelden lt. Bescheid vom 02.12.1996, Wa-<br />

600371/36).<br />

D) Folgende Auflagen, Bedingungen und Fristen sind dabei einzuhalten<br />

(für die Spruchabschnitte A – C):<br />

Allgemein:<br />

1. Sämtliche Anlagenteile sind unter Einhaltung und Beachtung der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung<br />

gültigen Normen, einschlägigen technischen Richtlinien (insbesondere des ÖWAV-<br />

Regelblattes 32 "Sicherheit auf Abwasserableitungsanlagen - Bau- und Einrichtung, Ausrüstung<br />

und Betrieb - Auflage 2000" und der ATV Regelblätter) sowie der gesetzlichen Bauvorschriften<br />

und Sicherheitsbestimmungen auszuführen. Abweichungen sind in den Kollaudierungsunterlagen<br />

zu begründen.<br />

Bei der Ausführung der Anlage ist eine behördlich autorisierte Bauüberwachung zu beauftragen,<br />

welche für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen<br />

verantwortlich ist.<br />

Bau:<br />

2. Die Kanalisationsanlage ist, soweit im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen verlangt<br />

werden, projekt- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben und in Stand zu halten.<br />

Folgende Änderungen sind bei der Ausführung zu berücksichtigen:<br />

- Die Druckleitung Haselbach 6 ist nicht entlang des Grundstückes 4401/1, KG Haselbach,<br />

zu führen, sondern entlang der Grundgrenzen 4401/2 und 4401/3.<br />

- Der Strang Haselbach 5 ist nur bis zum Schacht 2 zu führen, der restliche Teil entfällt.<br />

- Der Strang Haselbach 3 endet beim Schacht 4 und ist nicht weiter zu führen.<br />

- Die Druckleitung Fraunschlag 1 zweigt im Bereich 4 des Stranges Haselbach 3 in südliche<br />

Richtung bis zum öffentl. Gut, von wo sie in östliche Richtung auf öffentl. Gut bis zur ursprünglichen<br />

Trasse auf der Wegparzelle 4329, KG Haselbach, verläuft. Das Objekt auf<br />

Parzelle 4305 ist daher durch ein Hauspumpwerk an die Druckleitung anzuschließen.<br />

- Das Pumpwerk B1 Blumau wird auf öffentl. Gut, Wegparzelle 3147/2, KG Altenfelden,<br />

auf Höhe des Privatgrundstückes 872, KG Altenfelden, situiert. Der Strang Blumau 2 wird<br />

daher nur bis zum Schacht 3 geführt, der restliche Teil entfällt. Dies gilt auch für die ursprünglich<br />

geplante Druckleitung. Der Schaltschrank wird bei der Gartenmauer der Parzelle<br />

872, KG Altenfelden, angeordnet, wobei beim Lokalaugenschein die Zustimmung der<br />

Grundeigentümerin gegeben wurde.<br />

- Das Pumpwerk A3 Atzesberg wird in östliche Richtung bis rund 10 m vor dem Urzenbach<br />

auf gleicher Parzelle verlegt. Die Druckleitung und der Freispiegelkanal werden in etwa<br />

entlang der Waldgrenze ebenfalls auf gleicher Parzelle bis zum Pumpwerk geführt.<br />

Seite 3


- Der Strang Haselbach 3 sowie die Druckleitung Fraunschlag 1 ist nicht wie vorgesehen<br />

über die Grundstücke 4299/2 und 4299/3, KG Haselbach, zu führen, sondern auf das<br />

Grundstück 4299/1 zu verlegen.<br />

- Der Strang Godersdorf 3 wird nicht entlang des Grundstückes 3243/1, KG Haselbach, bis<br />

zum Schacht 3 geführt, sondern verläuft in gerader Linie vom Schacht 3 entlang der Parzelle<br />

3289/2, KG Haselbach, bis zum Strang Godersdorf 2.<br />

- Die Druckleitung N1 Neundling ist auf Höhe der Parzelle 3872/2, KG Altenfelden, im öffentl.<br />

Gut weiterzuführen, sodass das Grundstück 3870 nicht berührt wird. In weiterer Folge<br />

verläuft die Druckleitung entlang des Freispiegelkanales Neundling 2 bis zur ursprünglichen<br />

Trasse.<br />

- Der Strang Neundling 3 ist mit einer Tiefe von mind. 2 m auszuführen.<br />

- Die Druckleitung Atzesberg 3 ist so zu verlegen, dass sie linksseitig der Brücke das Gewässer<br />

quert (Blickrichtung von West nach Ost).<br />

3. Beim Betriebsbaugebiet Haselbach sind die Oberflächenwässer der einzelnen Betriebe grundsätzlich<br />

zur Versickerung zu bringen, wobei die Oberflächenwässer der Fahr- und Abstellflächen<br />

über Rasenmulden (Vorreinigung) zur Versickerung zu bringen sind. Sollte es auf Grund<br />

der Bodenbeschaffenheit erforderlich sein, so darf lediglich über Drainagekanäle eine Einleitung<br />

in die Niederschlagswasserkanalisation erfolgen. Die Retention selbst findet über die Rasenmulden<br />

statt. Auf Grund der am heutigen Tag vorgebrachten Problematik beim Feuchtenbach<br />

ist es erforderlich, dass die Gesamtableitungsmenge aus dem Betriebsbaugebiet Haselbach<br />

10 l/s insgesamt nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Ableitungsmenge ist den Betrieben<br />

im Bauverfahren vorzuschreiben.<br />

4. Die Bauarbeiten sind unter möglichster Schonung der beanspruchten öffentlichen Verkehrsflächen<br />

und privaten Grundstücke durchzuführen. Rechtzeitig vor Baubeginn ist im Einvernehmen<br />

mit dem Grundeigentümer die genaue Leitungstrasse in der Natur festzulegen. Die Eigentümer<br />

der betroffenen Grundstücke sind mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zu verständigen.<br />

Im Zuge der Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass Hof-, Grundstückszufahrten und -zugänge<br />

soweit als erforderlich aufrecht erhalten werden. Nötigenfalls ist ein Bauprovisorium zu errichten.<br />

Nach Durchführung der Bauarbeiten sind die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen<br />

wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

Hierbei ist außerhalb von befestigten Flächen besonders zu beachten, dass vor Baubeginn der<br />

Humus abgezogen und vom übrigen Aushubmaterial getrennt gelagert wird. Nach Abschluss<br />

der Bauarbeiten ist hier der Humus wieder in der vorigen Stärke als oberste Schicht aufzubringen,<br />

wobei auf die Beseitigung von Bodenverdichtungen und Versteinungen besonders Bedacht<br />

zu nehmen ist. Betroffene Wiesenflächen sind der Nutzung entsprechend zu besämen.<br />

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind allenfalls aufgetretene Flurschäden, Nutzungsentgang<br />

sowie Wirtschaftserschwernisse durch Einbauten nach den Richtlinien der Landwirtschaftskammer<br />

für Oberösterreich zu vergüten.<br />

Zur Feststellung des Schadens ist vor und nach Abschluss der Bauarbeiten unter Heranziehung<br />

eines landwirtschaftlichen Sachverständigen eine Beweissicherung vorzunehmen.<br />

5. Rechtzeitig vor Baubeginn ist die genaue Lage von Leitungseinbauten aller Art festzustellen<br />

und das Einvernehmen mit den Leitungsträgern herzustellen. Die entsprechenden Sicherheitsabstände<br />

sind möglichst einzuhalten, andernfalls sind Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Die<br />

Funktion der Leitungen ist aufrechtzuerhalten.<br />

Seite 4


6. Bei Entlangführungen von Kanälen und Druckleitungen an Gewässern ist soweit vom Gewässer<br />

abzurücken, dass der Uferbewuchs nicht beeinträchtigt wird.<br />

7. Im Verlauf der Kanaltrasse sind vor Bauinangriffnahme die Bodenverhältnisse festzustellen.<br />

Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine qualitative bzw. quantitative Beeinträchtigung<br />

von Bauwerken (Hochbauten, Senkgruben, etc.) sowie von Quellen und Brunnen weitestgehend<br />

ausgeschlossen werden kann. Kann eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen<br />

werden, ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine Beweissicherung durch befugte Sachverständige<br />

vorzunehmen.<br />

8. Schächte von Schmutzwasserkanälen sind so zu situieren und zu errichten, dass möglichst wenig<br />

Oberflächenwasser eindringen kann. Bei Schmutzwasserkanälen dürfen nur dort Schachtabdeckungen<br />

mit Lüftungsöffnungen zur Ausführung gelangen, wo das Eindringen von Oberflächenwässern<br />

weitestgehend ausgeschlossen werden kann.<br />

Schachtabdeckungen im Hochwasserabflussbereich sind flüssigkeitsdicht und verschraubt<br />

auszuführen.<br />

Die Schachtabdeckungen sind so zu errichten, dass die Schachtoberfläche an das umgebende<br />

Gelände angeglichen wird. Auf keinen Fall darf der Schacht über das Gelände herausragen.<br />

Unterflurschächte sind mit einer Mindestüberdeckung von 70 cm auszuführen.<br />

9. Die Einbindung von Hausanschlüssen und Straßeneinläufen hat in Kontrollschächten zu erfolgen,<br />

erforderlichenfalls sind Abstürze als außenliegende Pfeife auszubilden.<br />

8. Beim Wiederverfüllen des Rohrgrabens muss eine allenfalls vorhandene Baudrainage und eine<br />

Drainagewirkung der Leitungskünette an mehreren Stellen wirksam unterbrochen werden<br />

(Sperrbauwerk aus Beton oder Lehmschlag).<br />

9. Im Zuge der Bauarbeiten sind alle im Verlauf der Kanaltrasse bestehenden Grundvermarkungen<br />

zu sichern und im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern protokollarisch<br />

aufzunehmen. Sollten durch Baumaßnahmen dennoch Grundvermarkungen verloren gehen,<br />

sind die Grundgrenzen nach Abschluss der Bauarbeiten erforderlichenfalls durch Beiziehung<br />

eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen wieder herstellen zu lassen.<br />

10. Kanäle, Schächte, Behälter und Becken sind entsprechend dem abzuleitenden Abwasser dicht<br />

herzustellen. Die Dichtheit für alle Kanäle und Schächte ist gemäß den ÖNORMEN EN 1610,<br />

EN 805, B 2503, B 2504 und B 2538 nachzuweisen.<br />

Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind in Protokollen festzuhalten. Die Dichtheitsprüfung<br />

hat durch eine hiezu befugte und von der Baufirma unabhängige Stelle oder Firma zu erfolgen.<br />

Die abschließend festgestellte Dichtheit ist sodann von dem Fachkundigen in einem Attest zu<br />

bestätigen. Die Dichtheitsprotokolle sind bis zur wasserrechtlichen Überprüfung zur Einsicht<br />

aufzubewahren, die Atteste gemeinsam mit den Kollaudierungsunterlagen vorzulegen.<br />

11. Den Forderungen unter Pos.Nr. 3 (Maria Gahleitner), 4 (Josef Kneidinger), 7 (Friedrich Reumüller<br />

jun.), 9 (Augustine Kitzmüller), 10 (Gerhard Schürz), 13 (Edmund Fuchs), 14 (Christine<br />

Aigelsdorfer), 16 (Gerhard Katzinger), 17 (Siegfried Leitner), 18 (Willibald Bayer), 19<br />

(Manfred Rammerstorfer), 21 (Hermann Furtmüller jun.), 23 (Hubert Zöchbauer) der Verhandlungsschrift<br />

vom 06.06.2005 sowie der Beilagen 1 (Wegeerhaltungsverband Oberes<br />

Mühlviertel) ist zu entsprechen.<br />

Seite 5


12. Folgende Vorschreibungspunkte des Forsttechn. Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

sind einzuhalten:<br />

a) Die Querungen der Bäche, Runsen und ausgeprägte Gräben haben so zu erfolgen, dass<br />

zwischen Rohrscheitel und Gerinne bzw. Grabenmitte ein Mindestabstand von 1,00 m besteht.<br />

Wird dieses Mindestmaß unterschritten, so sind einvernehmlich mit dem Forsttechnischen<br />

Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mühlviertel, zusätzliche<br />

Schutzmaßnahmen zu errichten.<br />

b) Werden Bäche und Gräben gequert, deren Längsgefälle mehr als 3 % aufweisen, so ist die<br />

Gerinnesohle im Querungsbereich durch geeignete Maßnahmen (Grobsteinschlichtung)<br />

gegen Tiefenerosion zu sichern.<br />

c) Werden in Bächen, Gräben oder Runsen Rohre (Überlaufwässer) eingeleitet, so sind diese<br />

entsprechend und mit Wasserbausteinen zu sichern sowie in Fließrichtung bzw. in einem<br />

Winkel von max. 45 Grad oder weniger einzubinden.<br />

d) Für die Ableitung der Niederschlagswässer aus dem geplanten Betriebsbaugebiet Haselbach,<br />

nördlich der Falkenstraße, über die geplanten Regenwasserkanäle in die bestehende<br />

Verrohrung in den Feuchtenbach, wird seitens des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach-<br />

und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mühlviertel, nur dann zugestimmt, wenn<br />

zusätzlich geeignete Maßnahmen (Vorschaltung von Retentionsbecken) von seitens des<br />

Konsenswerbers errichtet werden.<br />

e) Werden durch die Baumaßnahmen Schutzbauten zerstört oder beschädigt, so sind diese<br />

vom Konsenswerber wieder ordnungsgemäß herzustellen.<br />

f) Verletzte Bachufer oder Grabenböschungen sind nach Beendigung der Bauarbeiten unverzüglich<br />

wiederherzustellen und zu begrünen.<br />

g) Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung<br />

Mühlviertel, ist mindestens eine Woche vor Beginn mit den Grabungsarbeiten schriftlich<br />

zu verständigen.<br />

Vorschreibungspunkte für Pumpwerke:<br />

13. Die Pumpwerke sind zusätzlich zur wasserspiegelabhängigen Niveausteuerung mit einer überlagernden<br />

Zeitsteuerung auszustatten, wobei in einem max. Zeitabstand von 4 Stunden ein<br />

Einschalten der Pumpen vorzusehen ist, um bei einem geringen Abwasseranfall ein Anfaulen<br />

des Abwassers weitestgehend zu vermeiden.<br />

Betriebsstörungen bei den Pumpwerken sind mittels optischer Signaleinrichtungen anzuzeigen<br />

bzw. in das Telenotsystem oder ein gleichwertiges System einzubinden.<br />

Die Anschlussmöglichkeit für ein Notstromaggregat ist vorzusehen. Die Pumpwerke müssen<br />

einen so großen Speicherraum aufweisen, dass beim rechnerischen Spitzenzufluss eine Speicherzeit<br />

von zumindest 6 Stunden gewährleistet ist.<br />

14. Baudurchführungen in und an Gewässern haben im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen<br />

gewässerbetreuenden Dienststelle, den Grundeigentümern, den Fischereiberechtigten sowie<br />

den Erhaltungsverpflichteten zu erfolgen. Diese sind rechtzeitig vor Baubeginn zu verständigen.<br />

15. Es ist zu gewährleisten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (zB Mineralöle, Zementverbindungen,<br />

erhöhte Schwebstoffanteile bei Wasserhaltung, etc.) in Gewässer eingebracht werden.<br />

16. Bei Gefahr von Hochwasser dürfen Baugeräte, Bauhilfsmittel und Baumaterialien kein Abflusshindernis<br />

darstellen und sind gegen Abschwemmung zu sichern. Aushubmaterial darf<br />

nicht in ein Gewässer eingebracht oder im Hochwasserabflussbereich gelagert werden.<br />

Seite 6


17. Die Ausmündung der Rohrkanäle in den Urzenbach haben mit der Profilböschung bündig abzuschließen<br />

und sind gegen Erosion bzw. Auswaschung zu sichern (zB Bruchsteine, etc.). Die<br />

Rohrsohlen sind in Höhe des mittleren Niederwasserspiegels des Einleitungsgerinnes anzuordnen.<br />

Die Kanalachsen sind in Fließrichtung des Gerinnes zu verschwenken.<br />

18. Zur Gewährleistung eines entsprechenden Wiederbewuchses im Bereich der Gerinnequerungen<br />

sind die Kontrollschächte im unmittelbaren Gerinnebereich soweit von der Böschungsoberkante<br />

abzurücken, dass auf Dauer eine natürliche Befestigung der Ufer durch einen reichhaltigen<br />

Uferbewuchs wieder gewährleistet ist.<br />

19. Gerinnequerungen sind unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Gewässer und Beschränkung<br />

der Eingriffe auf das unbedingt erforderliche Ausmaß grundsätzlich im Trockenen<br />

auszuführen (zB durch halbseitige Bauweise oder kurze Umleitung des Bachwassers im unmittelbaren<br />

Baubereich). Ein ungehinderter Wasserabfluss muss ständig gewährleistet sein.<br />

20. Gerinnesohle und Uferbereiche sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.<br />

Betrieb<br />

21. In die Kanalisation dürfen Abwässer erst nach Errichtung und Inbetriebnahme der biologischen<br />

Kläranlage und nach Herstellung des Anschlusses an die Kläranlage eingeleitet werden.<br />

22. In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,<br />

- die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,<br />

- die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden,<br />

- die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen<br />

Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (zB zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle (zB<br />

Katzenstreu), landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Öle und Fette in die<br />

Kanalisation eingebracht werden.<br />

23. Häusliche Abwässer von den einzelnen Anschlüssen sind in frischem Zustand und direkt, also<br />

ohne Zwischenschaltung von Senkgruben und Hauskläranlagen, in die Kanalisation zu übernehmen.<br />

24. Drainagewässer, Brunnen- und Quellwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in den<br />

Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.<br />

Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten sollte soweit<br />

wie möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen überlassen werden<br />

und darf keinesfalls in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden.<br />

25. Die Errichtung von Hausanschlüssen hat unter Einhaltung und Beachtung der Auflagepunkte<br />

der jeweils geltenden Kanalordnung bzw. der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kanalisationsunternehmens<br />

zu erfolgen.<br />

Eigentümer von zu entwässernden Objekten sollen darauf hingewiesen werden, dass sie sich<br />

selbst gegen einen Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (zB durch die Errichtung<br />

von Rückstauverschlüssen) zu schützen haben.<br />

Seite 7


Wartung und Instandhaltung<br />

26. Nach Fertigstellung der Kanalisation ist eine Prüfung aller Rohrleitungsstränge hinsichtlich<br />

einer fachgerechten Verlegung, eventueller Wassereintritte sowie einer Prüfung auf Fehlanschlüssen<br />

mit einer Fernseh-Überwachungskamera durch eine befugte Firma zu veranlassen.<br />

Das Ergebnis ist aufzuzeichnen, auszuwerten und in einem Prüfbericht zusammenzufassen.<br />

27. Zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion und eines störungsfreien Betriebes der Kanalisationsanlage,<br />

ist vom Kanalisationsunternehmen eine auf die jeweiligen Verhältnisse abgestimmte<br />

Dienst- und Betriebsanweisung zu erstellen.<br />

28. Die Kanäle, Schächte und Sonderbauwerke sind sorgfältig zu warten und instandzuhalten.<br />

Sie sind in Abständen von max. 10 Jahren durch eine Fernsehkamerabefahrung zu überprüfen.<br />

Dabei ist eine Schadensklassifizierung gemäß den "Richtlinien des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

vom 10.05.1993 über die Kanalzustandserhebung" durchzuführen und bei Schadensklasse<br />

2 zusätzlich eine Druckprüfung bzw. optische Kontrolle bei begehbaren Kanälen vorzunehmen.<br />

Die festgestellten Mängel bzw. Undichtigkeiten sind umgehend zu beheben.<br />

Im Rahmen der Eigenüberwachung ist das Kanalsystem durch Kontrolle über die Schachtbauwerke<br />

regelmäßig auf Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit durchzusehen (einfache<br />

Sichtprüfung). Darüber hinaus sind die Sonderbauwerke nach Unwetter, Störfällen, etc. zu<br />

überprüfen. Das Ergebnis der Durchsicht ist protokollarisch festzuhalten, wobei die von der<br />

Abteilung Wasserwirtschaft ausgearbeiteten Formulare, wie Kontroll- und Reinigungsprogramm<br />

(Zeitplan), Kontroll- und Reinigungsblätter für Schächte und Sonderbauwerke zur<br />

Verwendung empfohlen werden.<br />

29. Dem Betriebs- und Wartungspersonal von Kanalisationsanlagen sind eine entsprechende persönliche<br />

Schutzausrüstung (Schutz- und Sicherheitskleidung) und Rettungsgeräte (Gaswarngerät,<br />

Dreibein, Hebegeräte, etc.) zur Verfügung zu stellen.<br />

Für Arbeiten in Kanalbauwerken (Kanälen, Schächten, Behältern, Dükern und dgl.) sind die<br />

erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten.<br />

Fristen und wasserrechtliche Überprüfung<br />

30. Die Baufertigstellung hat bis längstens 31.12.2009 zu erfolgen. Hinsichtlich dieser Frist wird<br />

auf die Rechtsfolgen gemäß § 27 Abs. 1, lit. f WRG 1959 i.d.g.F. (Erlöschen der Bewilligung<br />

bei Überschreitung der Frist) hingewiesen.<br />

31. Die Fertigstellung der gesamten Anlage ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbehörde unter<br />

Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen.<br />

32. Die Kollaudierungsunterlagen sind innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungszeitpunkt der<br />

Wasserrechtsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Unterlagen haben zumindest<br />

zu enthalten:<br />

- einen Bericht über die projekt- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte<br />

sowie eine verbale Darstellung der gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid<br />

im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Änderungen<br />

Seite 8


- ein Verzeichnis der durch die tatsächliche Ausführung berührten Grundstücke unter Angabe<br />

der Eigentümer, gegliedert nach:<br />

- durch projektgemäße Ausführung berührt,<br />

- durch abgeänderte Ausführung berührt,<br />

- durch zusätzliche Ausführung berührt,<br />

- sowie den sonstigen Parteien<br />

- Lagepläne, mit unterschiedlicher farbiger Darstellung gemäß der vorstehenden Untergliederung<br />

sowie ggf. Darstellung der ursprünglich geplanten Trassenführung<br />

- Längenschnitte<br />

- Bauwerkspläne<br />

- Datenblätter der tatsächlich eingebauten wesentlichsten Aggregate (zB Pumpen)<br />

- Attest hinsichtlich Dichtheit der Kanäle, Schächte und Bauwerke<br />

- Prüfbericht über die Kanalbefahrung mittels Fernsehkamera<br />

- Bestätigung über die Abnahme der elektrischen Anlage durch konzessioniertes Unternehmen<br />

Grundlage hiefür sind die bei der mündlichen Verhandlung am 06.06.2005 vorgelegenen Projektsunterlagen<br />

und die Beschreibung des Vorhabens im Befund in der Verhandlungsschrift vom<br />

06.06.2005, Wa10-111-56-1998, sowie in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Biologie<br />

vom 23.05.2005 (Beilage 2 der Verhandlungsschrift).<br />

Rechtsgrundlage<br />

§§ 40-42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 und §§ 9, 11-<br />

15, 21, 30-33, 50, 72, 98, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959)<br />

BGBl.Nr. 215, jeweils in der geltenden Fassung.<br />

II. Dienstbarkeit<br />

Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I dieses Bescheides die<br />

Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Instandhaltung der bewilligten<br />

Anlage zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der<br />

Bestimmungen des § 63 lit.b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist.<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 111 Abs. 4 WRG 1959<br />

III. Kosten<br />

Die Marktgemeinde Altenfelden hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu<br />

entrichten:<br />

Kommissionsgebühren<br />

- für 3 Amtsorgane, je 17 begonnene halbe Stunden zu 8,50 Euro ..... 433,50 Euro<br />

- für 1 Amtsorgan, 8 begonnene halbe Stunden zu 8,50 Euro ............... 68,00 Euro<br />

Gesamtbetrag der Kommissionsgebühren:<br />

501,50 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in<br />

Verbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebührenverordnung<br />

2001.<br />

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Begründung<br />

Zu Spruchabschnitt I.<br />

Vom Zivilingenieurbüro DI Eitler & Partner, Ziviltechniker OEG, Niederreithstraße 43, 4020<br />

Linz, wurde im Auftrag der Marktgemeinde Altenfelden mit Antrag vom 17.12.2004 um die wasserrechtliche<br />

Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation, Detailprojekt 2004 (Restausbau),<br />

angesucht.<br />

§ 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) umschreibt, welche Einwirkungen auf<br />

Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher<br />

Bewilligung zulässig sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das gegenständliche<br />

Vorhaben bewilligungspflichtig ist (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG. 1959).<br />

Durch diese Bewilligung werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen<br />

weder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt, noch bestehende Rechte<br />

(rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse<br />

und das Grundeigentum) verletzt.<br />

Die betroffenen Grundstückseigentümer erklärten sich mit der Grundinanspruchnahme einverstanden<br />

bzw. wurde der geplanten Grundinanspruchnahme nicht widersprochen.<br />

Hinsichtlich Errichtung und Betrieb der Pumpwerke hat die Marktgemeinde Altenfelden mit den<br />

Grundeigentümern Übereinkommen abgeschlossen.<br />

Zur gemeinsamen Stellungnahme des Herrn Friedrich Reumüller jun. und der Frau Augustine<br />

Kitzmüller wird auf den Punkt 3 des Gutachtens verwiesen. Durch die Versickerung der Oberflächenwässer<br />

über Rasenmulden ist eine wesentliche Verbesserung der Ableitungssituation gegeben.<br />

Es ist sichergestellt, dass eine verzögerte Ableitung in den Niederschlagswasserkanal erfolgt<br />

und durch die Reduzierung der Gesamtableitungsmenge von 10 l/s ist davon auszugehen, dass<br />

eine Verbesserung zur jetzigen Situation (ohne Verbauung) erreicht wird. Aus wasserbautechnischer<br />

Sicht sind durch die zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen am heutigen Tag unter Reduzierung<br />

der Ableitungsmenge die Befürchtungen wie in der Stellungnahme angeführt sowie auch<br />

die Befürchtungen gemäß Schreiben vom 05.06.2005 (Beilage 3 der Verhandlungsschrift vom<br />

06.06.2005) nicht mehr begründet.<br />

Die Bewilligung zur Ableitung der Abwässer ist zu befristen, um der wasserwirtschaftlichen und<br />

technischen Entwicklung sowie dem Bedarf der Antragstellerin Rechnung tragen zu können.<br />

Das Vorhaben konnte daher bewilligt werden.<br />

Auf die übrigen zitierten Vorschriften und auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift, die<br />

ein ergänzender Bestandteil dieser Begründung ist, wird verwiesen.<br />

Zu Spruchabschnitt II.<br />

Dieser Spruchabschnitt (Teilbescheid) stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen und auf das<br />

Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dieses hat insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des Ergebnisses des durchgeführten Lokalaugenscheines erbracht, dass fremde<br />

Grundstücke durch die Errichtung und den Bestand der mit dem Spruchabschnitt I. dieses<br />

Bescheides bewilligten Anlageteile lediglich in einem der Bestimmung des § 111 Abs. 4<br />

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WRG 1959 Rechnung tragenden unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Da auch<br />

alle anderen nach dieser Gesetzesstelle für das Entstehen von Legalservituten notwendigen<br />

Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen - so haben insbesondere die betroffenen Grundeigentümer<br />

der Grundinanspruchnahme nicht widersprochen - konnte die spruchgemäße Feststellung<br />

getroffen werden. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf jene Fremdgrundstücke, deren<br />

Inanspruchnahme zu Gunsten des Konsensinhabers weder durch Enteignung noch durch<br />

Übereinkommen sichergestellt wurde.<br />

Allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Titel der Einräumung von Legalservituten können in<br />

Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der<br />

Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Ersatzansprüche, die nur wegen der Inanspruchnahme<br />

von Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausführung oder Instandhaltung der<br />

bewilligten Anlagen erhoben werden, sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem<br />

Tag, an dem der Betroffene vom Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde<br />

geltend zu machen.<br />

Zu Spruchabschnitt III.<br />

Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Rohrbach</strong> schriftlich Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid, gegen<br />

den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten.<br />

Hinweis<br />

Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls nach<br />

anderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen.<br />

Allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Titel der Einräumung der Leitungsdienstbarkeit bzw.<br />

Ersatzansprüche, die wegen der Inanspruchnahme von fremden Grundstücken im Zusammenhang<br />

mit der Ausführung oder Instandhaltung der bewilligten Anlagen erhoben werden (Flurschäden),<br />

können, soweit keine privatrechtliche Übereinkunft zwischen der Konsensinhaberin und den Betroffenen<br />

erreicht wird, binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlagen bei der Wasserrechtsbehörde<br />

geltend gemacht werden.<br />

Zu der festgesetzten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung weisen wir darauf hin, dass<br />

nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 Ansuchen um Wiederverleihung<br />

eines ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens aber<br />

sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden können. Nur bei rechtzeitiger<br />

Stellung des Ansuchens besteht ein Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche<br />

Interessen nicht im Wege stehen.<br />

Ergeht an:<br />

1. Marktgemeinde Altenfelden (auch als Antragstellerin),<br />

unter Anschluss eines mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektgleichstückes und eines<br />

Zahlscheines zur Einzahlung der vorgeschriebenen Kosten<br />

2. DI Eitler & Partner, Ziviltechniker OEG, Niederreithstraße 43, 4020 Linz (per E-Mail)<br />

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3. Marktgemeinde Neufelden (auch als Fischereiberechtigte)<br />

4. Frau Christine Aigelsdorfer, Langhalsen 16, 4120 Altenfelden<br />

5. Frau Margarete Andexlinger, Freileben 5, 4121 Altenfelden<br />

6. Herrn und Frau Willibald und Brigitte Bayer, Haselbach 6, 4121 Altenfelden<br />

7. Herrn und Frau Anna Bichler und Andreas Bichler (Sohn), Godersdorf 1, 4121 Altenfelden<br />

8. Bezirksgericht <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Dr. Hehenberger, Haslacher Straße 2, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, im<br />

Hinblick auf die Sachwalterschaft bezüglich Frau Anna Bichler, Godersdorf 1, Altenfelden<br />

9. Herrn und Frau Alois und Maria Busch, Wollmannsberg 3, 4121 Altenfelden<br />

10. Herrn Erwin Ehrengruber, Godersdorf 4, 4121 Altenfelden<br />

11. Herrn und Frau Franz und Rosa Eidenberger, Oberfeuchtenbach 2, 4121 Altenfelden<br />

12. Frau Gertrud Eiterer, Schulstraße 16, 4121 Altenfelden<br />

13. Frau Maria Engleder, Unterfeuchtenbach 4, 4121 Altenfelden<br />

14. Herrn und Frau Siegfried und Elsa Frühmesser, Veldenstraße 22, 4121 Altenfelden<br />

15. Herrn und Frau Adolf und Elisabeth Fuchs, Karl-Renner-Straße 22, 4020 Linz<br />

16. Herrn und Frau Edmund und Margarete Fuchs, Atzesberg 13, 4121 Altenfelden<br />

17. Herrn und Frau DI Gerhard und Ernestine Furtmüller, Oberfeuchtenbach 16, 4121 Altenfelden<br />

18. Herrn Hermann Furtmüller jun., Wollmannsberg 4, 4121 Altenfelden<br />

19. Herrn Dr. Georg Furtmüller, Eichbergstraße 1a, 4121 Altenfelden<br />

20. Herrn und Frau Johann und Monika Furtmüller, Mairhof 1, 4121 Altenfelden<br />

21. Herrn Erwin Gahleitner, Langhalsen 6, 4120 Altenfelden<br />

22. Frau Maria Gahleitner, Blumau 11, 4121 Altenfelden<br />

23. Herrn Norbert Gahleitner, Atzesberg 2, 4121 Altenfelden<br />

24. Herrn und Frau Willibald und Maria Gahleitner, Oberfeuchtenbach 6, 4121 Altenfelden<br />

25. Herrn und Frau Klaus und Maria Gattringer, Mairhof 7, 4121 Altenfelden<br />

26. Herrn Alfred Geiger, Mairhof 4, 4121 Altenfelden<br />

27. Herrn Franz Gierlinger, Neundling 5, 4121 Altenfelden<br />

28. Herrn Georg Gierlinger, Godersdorf 6, 4121 Altenfelden<br />

29. Herrn Johann Gierlinger, Mairhof 3, 4121 Altenfelden<br />

30. Herrn und Frau Mag. Christian und Berta Hable, Oberfeuchtenbach 12, 4121 Altenfelden<br />

31. Herrn und Frau Johann und Frieda Hartl, Haselbach 18, 4121 Altenfelden<br />

32. Herrn Josef Hartl, Unterfeuchtenbach 5, 4121 Altenfelden<br />

33. Herrn Herwig Hartl, Neundling 1, 4121 Altenfelden<br />

34. Herrn und Frau Anton und Edith Hehenberger, Atzesberg 14, 4121 Altenfelden<br />

35. Herrn und Frau Albert und Martha Hochholdinger, Alm 8, 4121 Altenfelden<br />

36. Herrn und Frau Walter und Elisabeth Kainberger, Unterfeuchtenbach 7, 4121 Altenfelden<br />

37. Herrn Gerhard Katzinger, Neundling 3, 4121 Altenfelden<br />

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38. Herrn und Frau Siegfried und Liselotte Kehrer, Erlgraben 3, 4040 Puchenau<br />

39. Herrn und Frau Josef und Hermine Kepplinger, Langhalsen 1, 4120 Altenfelden<br />

40. Frau Augustine Kitzmüller, Unterfeuchtenbach 9, 4121 Altenfelden<br />

41. Herrn Heinrich Kneidinger, Blumau 7, 4121 Altenfelden<br />

42. Herrn Herbert Kneidinger, Neundling 8, 4121 Altenfelden<br />

43. Herrn Josef Kneidinger, Neundling 13, 4121 Altenfelden<br />

44. Herrn und Frau Stefan Kuntner und Dr. Brigitta Tiefenthaler-Kuntner, Mairhof 2, 4121<br />

Altenfelden<br />

45. Frau Hilda Laher, Wollmannsberg 1, 4121 Altenfelden<br />

46. Herrn Josef Lauß, Atzesberg 13, 4121 Altenfelden<br />

47. Herrn Anton Lehner, Blumau 14, 4121 Altenfelden<br />

48. Herrn und Frau Bernhard und Brigitta Leibetseder, Langhalsen 17, 4120 Altenfelden<br />

49. Frau Elisabeth Leibetseder, Mairhof 12, 4121 Altenfelden<br />

50. Herrn Siegfried Leitner, Fraunschlag 15, 4121 Altenfelden<br />

51. Herrn und Frau Daniel und Andrea Weber, Fraunschlag 17, 4121 Altenfelden<br />

52. Frau Anna Maria Lestina, Pulgarn 2, 4221 Steyregg<br />

53. Herrn Josef Lindorfer, Unterfeuchtenbach 1, 4121 Altenfelden<br />

54. Herrn und Frau Hermann und Maria Mairhofer, Haselbach 2, 4121 Altenfelden<br />

55. Herrn und Frau Wolfgang und Marianne Mayrhuber, Hörschinger Straße 9, 4063 Hörsching<br />

56. Herrn und Frau Peter und Christine Mörzinger, Godersdorf 18, 4121 Altenfelden<br />

57. Herrn und Frau Walter und Marianne Moser, Neundling 7, 4121 Altenfelden<br />

58. Frau Paula Neuhold, Langhalsen 7, 4120 Altenfelden<br />

59. Herrn und Frau Thomas und Beatrix Neuhold, Langhalsen 9, 4120 Altenfelden<br />

60. Frau Elfriede Neumüller, Atzesberg 7, 4121 Altenfelden<br />

61. Herrn und Frau Johann und Herta Öppinger, Fraunschlag 11, 4121 Altenfelden<br />

62. Frau Maria Ortner, Blumau 3, 4121 Altenfelden<br />

63. Herrn und Frau Wilhelm und Martina Pichler, Neundling 6, 4121 Altenfelden<br />

64. Herrn Hermann Pühringer, Unterfeuchtenbach 2, 4121 Altenfelden<br />

65. Frau Hedwig Pühringer, Unterfeuchtenbach 2, 4121 Altenfelden<br />

66. Herrn Manfred Rammersdorfer, Haselbach 7, 4121 Altenfelden<br />

67. Frau Helga Reingruber, Hörhag 17, 4121 Altenfelden<br />

68. Herrn und Frau Fritz und Anna Reumüller, Unterfeuchtenbach 10, 4121 Altenfelden<br />

69. Frau Gerlinde Reumüller, Unterfeuchtenbach 10, 4121 Altenfelden<br />

70. Herrn Johannes Pühringer, Im Lumbach 7, 4174 Niederwaldkirchen<br />

71. Herrn Walter Reumüller, Unterfeuchtenbach 14, 4121 Altenfelden<br />

72. Herrn und Frau Johann und Anna Schauer, Fraunschlag 13, 4121 Altenfelden<br />

Seite 13


73. Herrn und Frau Reinhold und Margarete Schlögl, Haselbach 16, 4121 Altenfelden<br />

74. Herrn Gerhard Schürz, Haselbach 5, 4121 Altenfelden<br />

75. Herrn und Frau Hermann und Elsa Schürz, Haselbach 25, 4121 Altenfelden<br />

76. Herrn und Frau Ludwig und Monika Schürz, Godersdorf 10, 4121 Altenfelden<br />

77. Herrn Siegfried Schürz, Haselbach 26, 4121 Altenfelden<br />

78. Herrn und Frau Herbert und Gabriele Steininger, Godersdorf 3, 4121 Altenfelden<br />

79. Herrn Maximilian Steininger, Godersdorf 2, 4121 Altenfelden<br />

80. Herrn und Frau Mag. Rudolf und Maria Theinschnack, Fraunschlag 8, 4121 Altenfelden<br />

81. Frau Christine Vierlinger, Blumau 13, 4121 Altenfelden<br />

82. Herrn und Frau Johann und Angela Wimmer, Mairhof 8, 4121 Altenfelden<br />

83. Herrn und Frau Johann und Hermine Winkler, Kirchengasse 7, 4120 Neufelden<br />

84. Herrn Johann Winkler jun., Fraunschlag 1, 4121 Altenfelden<br />

85. Herrn Herbert Wolfmayr, Veldenstraße 8, 4121 Altenfelden<br />

86. Herrn und Frau Helmut und Anita Zauner, Haselbach 28, 4121 Altenfelden<br />

87. Herrn Friedrich Zeller jun., Oberfeuchtenbach 7, 4121 Altenfelden<br />

88. Herrn und Frau Herbert und Maria Zöchbauer, Godersdorf 13, 4121 Altenfelden<br />

89. Herrn und Frau Hubert und Veronika Zöchbauer, Haselbach 12, 4121 Altenfelden<br />

90. Herrn und Frau Josef und Hilda Zöchbauer, Wollmannsberg 2, 4121 Altenfelden<br />

91. Herrn Wilfried Krasensky, Linzerstraße 2, 4050 Traun (als Fischereiberechtigter)<br />

92. Herrn Ing. Franz Hauschka, Golfplatzstraße 38, 4040 Puchenau (als Fischereiberechtigter)<br />

93. Herrn Christoph Prancl, Schallenbergstraße 14, 4174 Niederwaldkirchen (als<br />

Fischereiberechtigter)<br />

94. Energie AG Oö., zH Herrn Klemens Kirchmair, Böhmerwaldstraße 3, 4020 Linz (auch als<br />

Fischereiberechtigte)<br />

95. Telekom Austria AG, PTM-NWC-MIZ Linz, Anastasius-Grün-Straße 5, 4020 Linz<br />

96. Oö. Ferngas GmbH, Wienerstraße 10, 4053 Haid<br />

97. Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mühlviertel,<br />

Annagasse 2, 4020 Linz<br />

98. Sozialhilfeverband <strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong><br />

99. Straßenmeisterei Lembach, Böhmerwaldstraße 3, 4132 Lembach i.M.<br />

100. Wegeerhaltungsverband Oberes Mühlviertel, Im Tal 1, 4150 <strong>Rohrbach</strong><br />

101. Amt der Oö. Landesregierung, Landesstraßenverwaltung, Bahnhofsplatz 1, Linz<br />

102. Amt der Oö. Landesregierung, Bundesstraßenverwaltung, Bahnhofsplatz 1, Linz<br />

103. Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zH Herrn<br />

Mag. Otto Ecker, Kärntnerstraße 12, Linz<br />

104. Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Stockhofstraße 40,<br />

Linz<br />

105. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, wasserwirtschaftliches Pla-<br />

Seite 14


nungsorgan, Kärntnerstraße 12, Linz<br />

106. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Kärntnerstraße<br />

12, Linz<br />

107. Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserbuchdienst, Kärntnerstraße 12, Linz;<br />

unter Anschluss einer Projektsausfertigung, zu den Wasserbuch-Postzahlen 413/1820 (Altenfelden),<br />

413/4020 (Kl. Mühltal), 413/1724 (Neufelden)<br />

108. <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong><br />

(per E-Mail)<br />

zu 1. - 108.: je unter Anschluss der Verhandlungsschrift vom 06.06.2005, Wa10-111-56-1998,<br />

samt Beilagen 1, 2 und 3<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Bezirkshauptfrau<br />

Dr. Erhard Petz<br />

Hinweise:<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>,<br />

Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.<br />

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