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BESCHEID - Fischereirevier Rohrbach

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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH<br />

4150 <strong>Rohrbach</strong> Aktenzeichen: Wa10-158-4-2006<br />

Bahnhofstraße 7-9<br />

N10-306-4-2006<br />

Bearbeiter: Peter Trautner<br />

Telefon: (07289) 88 51-412<br />

Telegax: (07289) 88 51-399<br />

E-mail: bh-ro.post@ooe.gv.at<br />

Wassergenossenschaft Rudolfing-Bruckhäuser in<br />

der Marktgemeinde Aigen i.M.; Abwasserbeseitigungsanlage,<br />

Detailprojekt 2006 – "Rudolfing-Bruckhäuser"<br />

- wasserrechtliche Bewilligung<br />

- naturschutzrechtliche Feststellung<br />

26. Januar 2008<br />

<strong>BESCHEID</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Auf Grund des Antrages vom 19.12.2006 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als<br />

Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz (Spruchabschnitte I. und II.) bzw. als<br />

Organ der Landesverwaltung erster Instanz (Spruchabschnitt III.) folgender<br />

Spruch<br />

I. Wasserrechtliche Bewilligung<br />

Der Wassergenossenschaft Rudolfing-Bruckhäuser wird folgende Bewilligung erteilt:<br />

a) Errichtung und Betrieb einer Kläranlage (Bemessung bis zu 30 EW) auf den Grundstücken<br />

3060 und 3061, je KG Aigen<br />

b) Einleitungen von Schmutzwässern aus den Liegenschaften der Wassergenossenschaft<br />

Rudolfing-Bruckhäuser (Rudolfing 29, 32, 36 und 37) in die neu zu errichtende Kläranlage<br />

und Ableitung der gereinigten Abwässer in die Große Mühl<br />

c) Errichtung von Schmutzwasserkanälen mit einer Gesamtlänge von 347 lfm.<br />

d) Errichtung und Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen auf den betroffenen<br />

Grundstücken<br />

e) Maß der Wasserbenutzung:<br />

Das Maß zur Einleitung der gereinigten Abwässer in die Große Mühl wird wie folgt festgelegt:<br />

Häusliche Abwässer (Fäkal-, Spül-, Wasch- und Badewässer) in einer Menge von max.<br />

3,9 m³/d, entsprechend 26 EW, begrenzt durch die Förderleistung der Klarwasserabzugspumpe<br />

mit max. 0,5 l/s.<br />

DVR.069272 http://www.ooe.gv.at/bh/rohrbach


f) Fristen:<br />

• Bauvollendung:<br />

Für die Bauvollendung wird eine Frist bis längstens 30. November 2007 eingeräumt.<br />

Hinsichtlich der Frist wird auf die Rechtsfolgen gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959<br />

i.d.g.F. (Erlöschen der Bewilligung bei Nichteinhaltung der Frist) hingewiesen.<br />

• Dauer der Bewilligung:<br />

Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis 31. Dezember 2032 befristet.<br />

g) Folgende Bedingungen, Auflagen und Fristen sind dabei einzuhalten:<br />

1. Der Kläranlage dürfen maximal 1,56 kg BSB 5 /d bzw. 2.6 kg CSB 100 /d zugeleitet werden.<br />

2. Im Kläranlagenablauf dürfen nachstehende Grenzwerte nicht überschritten werden: Bestimmung<br />

aus der Stichprobe:<br />

absetzbare Stoffe:<br />

0,3 ml/l nach 2 Std. Absetzzeit, Bestimmung aus<br />

der nicht abgesetzten, homogenisierten, qualifizierten Stichprobe<br />

BSB5-Konzentration:<br />

CSB-Konzentration:<br />

25 mg/l<br />

90 mg/l<br />

NH4-N(Ammonium)-Konzentration: 10 mg/l<br />

bei einer Abwassertemperatur größer<br />

12° C im Ablauf der biologischen<br />

Stufe<br />

pH-Wert: 6,5 - 8,5<br />

3. Für jede Erhöhung der Abwassermenge oder Änderung der Zusammensetzung der Abwässer<br />

ist neuerlich um eine wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage entsprechender<br />

Projektsunterlagen bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzusuchen.<br />

4. Nach entsprechender Einarbeitungszeit der Anlage, spätestens jedoch 3 Monate nach<br />

Inbetriebnahme und sodann einmal jährlich ist ein entsprechender Untersuchungsbericht<br />

einer befugten und amtlich anerkannten Stelle oder Person über die Einhaltung<br />

der Ablaufgrenzwerte unter Anschluss einer Kopie des Wartungsbuches und von Kopien<br />

über die Fremdwartung des letzten Betriebsjahres der Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabengruppe<br />

Gewässerschutz, beim Amt der o.ö. Landesregierung, vorzulegen. Die<br />

Vorlage hat bis längstens 30. September jeden Jahres zu erfolgen.<br />

5. Die Fertigstellung der gesamten Anlage ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbehörde<br />

unter Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen.<br />

6. Die Kollaudierungsunterlagen sind innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungszeitpunkt der<br />

Wasserrechtsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Unterlagen haben<br />

zumindest zu enthalten:<br />

- Bericht über die projekt- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte<br />

sowie eine verbale Darstellung der gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid<br />

im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Änderungen<br />

- Erstuntersuchungsbefund des Kläranlagenablaufes<br />

- Aktueller Wartungsvertrag bzw. Nachweis über den Besuch des Klärwärterkurses<br />

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- Verzeichnis der durch die tatsächliche Ausführung berührten Grundstücke unter Angabe<br />

der Eigentümer, gegliedert nach:<br />

- durch bescheid- bzw. bewilligungsgemäße Ausführung berührt,<br />

- durch abgeänderte Ausführung berührt,<br />

- durch zusätzliche Ausführung berührt,<br />

- sowie den sonstigen Parteien<br />

- Lageplan der ausgeführten Kanalanlage mit Kennzeichnung des Hochwasserabflussbereiches<br />

und Darstellung der Kontrollschächte mit und ohne Lüftungsöffnungen<br />

- Längenschnitte<br />

- Detailpläne der eingebauten Kläranlage mit Nachweis über die Förderleistung der<br />

Klarwasserabzugspumpe und Nachweis über den ausreichenden Sauerstoffeintrag des<br />

Gebläses<br />

- Attest hinsichtlich Dichtheit der Kanäle und Schächte und der Becken der Abwasserreinigungsanlage<br />

- Prüfbericht über die Kanalbefahrung mittels Fernsehkamera<br />

- Bestätigung über die Abnahme der elektrischen Anlage durch konzessioniertes Unternehmen<br />

- Nachweis über die tatsächlich vorhandenen Einwohnerwerte in Form eines aktuellen<br />

Auszuges aus dem Abwasserkataster der Marktgemeinde Aigen<br />

Auflagen:<br />

7. Sämtliche Anlagenteile sind unter Einhaltung und Beachtung der zum Zeitpunkt ihrer<br />

Errichtung gültigen Normen und einschlägigen technischen Richtlinien auszuführen.<br />

Abweichungen sind in den Kollaudierungsunterlagen zu begründen. Bei der Ausführung<br />

der Anlage ist deshalb eine behördlich autorisierte Bauüberwachung zu beauftragen, welche<br />

für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen<br />

verantwortlich ist.<br />

8. Nach Baufertigstellung ist mit Verwalter des öffentlichen Wassergutes für die notwendige<br />

Inanspruchnahme von öffentlichen Wassergut (Große Mühl, Grundstück 2898/1, KG<br />

Aigen) ein Benützungsübereinkommen abzuschließen.<br />

Bau:<br />

9. Die Abwasserbeseitigungsanlage ist, soweit im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen<br />

verlangt werden, projekt- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben und in<br />

Stand zu halten.<br />

10. Sofern im Zuge des Einbaues der Kleinkläranlage eine Absenkung des Wasserspiegels im<br />

Rückstaubereich der Wasserkraftanlage der E-Werk-Kern GesmbH notwendig ist, ist<br />

rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Kraftwerksbetreiber das Einvernehmen herzustellen.<br />

11. Längstens 14 Tage vor Baubeginn ist das Prämonstratenser Chorherrenstift Schlägl<br />

als Fischereiberechtigte zu verständigen.<br />

12. Dränagewässer, Brunnen- und Quellwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in den<br />

Schmutzwasserkanal bzw. die biologische Kleinkläranlage eingeleitet werden.<br />

Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten ist soweit<br />

wie möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen<br />

und darf keinesfalls in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden.<br />

13. In die Kanalisation dürfen Abwässer erst nach Errichtung und Inbetriebnahme der biologischen<br />

Kläranlage und nach Herstellung des Anschlusses an die Kläranlage eingeleitet<br />

werden.<br />

Seite 3


14. In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,<br />

- die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,<br />

- die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden, und<br />

- die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen<br />

Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (zB. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle<br />

(zB. Katzenstreu), landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Benzin,<br />

Benzol, Öle und Fette in die Kanalisation bzw. Kleinkläranlage eingebracht werden.<br />

15. Häusliche Abwässer von den einzelnen Anschlüssen sind in frischem Zustand, also ohne<br />

Zwischenschaltung von Senkgruben und/oder Faulanlagen in die Kleinkläranlage zu<br />

übernehmen.<br />

16. Für eine ausreichende Belüftung der Schmutzwasserkanalisation ist zu sorgen. Bei<br />

Schmutzwasserkanälen soll diese in erster Linie durch die Hausanschlussstränge erfolgen,<br />

Schachtdeckel mit Lüftungsöffnungen sollen hier jedenfalls nur dort zur Ausführung<br />

gelangen, wo ein Eindringen von Niederschlagswässern weitgehend ausgeschlossen werden<br />

kann.<br />

Schachtabdeckungen mit Lüftungsöffnungen sind mit Schmutzfängern auszustatten.<br />

Schachtabdeckungen im Hochwasserabflussbereich sind flüssigkeitsdicht und verschraubt<br />

auszuführen.<br />

Die Schachtabdeckungen sind so zu errichten, dass die Schachtoberfläche an das umgebende<br />

Gelände angeglichen wird. Auf keinen Fall darf der Schacht über das Gelände herausragen.<br />

Unterflurschächte sind nicht zulässig.<br />

17. Alle Anlageteile (Behälter) der Kläranlage sind durch mindestens je eine, erforderlichenfalls<br />

mehrere Kontrollöffnungen so zugänglich zu halten, dass jede Kammer sowie Zuund<br />

Ablauf von oben eingesehen werden können. Die Einstiegsöffnungen sind nach den<br />

zu erwartenden Verkehrslasten zu bemessen, müssen stets zugänglich sein und dürfen<br />

nicht überschüttet werden.<br />

18. Im Ablauf der Kläranlage ist eine geeignete Möglichkeit zur Entnahme von Abwasserproben<br />

z.B. durch Herstellung einer Abzweigung in der Ablaufdruckleitung vorzusehen.<br />

19. Rohrkanäle (Mindestdurchmesser der Zuleitungen zur Abwasserreinigungsanlage und der<br />

Verbindungsleitungen 150 mm) sind fachgemäß und insbesondere flüssigkeitsdicht und<br />

frostsicher zu verlegen und müssen aus beständigem und abriebfestem Material bestehen.<br />

In Knickpunkten sind Kontrollschächte anzuordnen. Diese sind mit durchlaufenden Sohlrinnen,<br />

die bis zum Scheitel des abgehenden Rohres reichen, auszuführen. Die Kontrollschächte<br />

sind tragsicher abzudecken und dürfen nicht überschüttet werden. Die zum Zeitpunkt<br />

der Errichtung gültigen ÖNORMEN EN 1610, B 2503, B 2504 und B 5110 sowie<br />

das ÖWAV-Regelblatt 25 sind zu beachten.<br />

20. Sofern durch die Bauarbeiten etwa vorhandene Einbauten wie z.B. Leitungen, Kabel,<br />

Dränagen etc. berührt werden, sind diese fachgemäß zu sichern, ihre Funktion aufrecht zu<br />

erhalten und bei Beschädigung ordnungsgemäß wieder herzustellen.<br />

21. Nach Durchführung der Bauarbeiten sind die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen<br />

wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

Dabei ist außerhalb von befestigten Flächen besonders zu beachten, dass vor Baubeginn<br />

der Humus abgezogen und vom übrigen Aushubmaterial getrennt gelagert wird. Nach<br />

Abschluss der Bauarbeiten ist hier der Humus wieder in der vorigen Stärke als oberste<br />

Schicht aufzubringen, wobei auf die Beseitigung von Bodenverdichtungen und Versteinungen<br />

besonders Bedacht zu nehmen ist. Betroffene Wiesenflächen sind der Nutzung<br />

entsprechend zu besämen.<br />

Seite 4


22. Die elektrotechnische Ausrüstung hat den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes in<br />

der jeweils gültigen Fassung sowie den darauf basierenden gültigen Verordnungen zu<br />

entsprechen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Rahmen der wr. Überprüfung<br />

durch einen Befugten schriftlich zu bestätigen.<br />

Alle elektrischen Aggregate sind mit einem Betriebsstundenzähler und mit Kontrollleuchten<br />

für Betrieb und Störung zu versehen. Insbesonders die Klarwasserpumpe und das Belüftungsaggregat<br />

haben gesonderte Betriebsstundenzähler zu erhalten.<br />

Störungen an der Anlage sind an geeigneter Stelle durch eine optische und eine quittierbare<br />

akustische Warneinrichtung anzuzeigen.<br />

23. Sämtliche Schmutzwasserkanäle, Schächte, Behälter und die Becken der Kläranlage sind<br />

dicht herzustellen. Die Dichtheit für die Becken der Kläranlage sowie für alle Kanäle<br />

und Schächte ist gemäß den ÖNORMEN EN 1610, EN 805, B 2503, B 2504 und B<br />

2538 nachzuweisen.<br />

Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind in Protokollen festzuhalten. Die Dichtheitsprüfung<br />

hat durch eine hiezu befugte und zertifizierte von der Bau- und Lieferfirma<br />

unabhängige Stelle oder Firma zu erfolgen. Die abschließend festgestellte Dichtheit ist<br />

sodann von dem Fachkundigen in einem Attest zu bestätigen. Die Dichtheitsprotokolle<br />

sind bis zur wasserrechtlichen Überprüfung zur Einsicht aufzubewahren, die Atteste gemeinsam<br />

mit den Kollaudierungsunterlagen vorzulegen.<br />

24. Nach Fertigstellung der Kanalisation ist eine Prüfung aller Rohrleitungsstränge hinsichtlich<br />

einer fachgerechten Verlegung, eventueller Wassereintritte sowie einer Prüfung auf<br />

Fehlanschlüssen mit einer Fernseh-Überwachungskamera durch eine befugte Firma zu<br />

veranlassen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen, auszuwerten und in einem Prüfbericht zusammenzufassen.<br />

25. Es ist zu gewährleisten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (zB. Mineralöle, Zementverbindungen,<br />

erhöhte Schwebstoffanteile bei Wasserhaltung, etc.) in Gewässer eingebracht<br />

werden.<br />

26. Die Ausmündung der Entleerungsdruckleitung in die Große Mühl hat mit der Profilböschung<br />

bündig abzuschließen und ist gegen Erosion bzw. Auswaschung zu sichern (zB.<br />

Bruchsteine, etc.) Die Druckleitung ist in Höhe des mittleren Niederwasserspiegels des<br />

Einleitungsgerinnes anzuordnen und in Fließrichtung des Gerinnes zu verschwenken.<br />

27. Die Faulanlage, in welcher die Abwässer mechanisch vorgereinigt werden, hat einen projektsgemäßen<br />

Nutzinhalt von 8,33 m³ zu erhalten; eine Vergrößerung darüber hinaus ist<br />

nicht zulässig.<br />

28. Für die Zurückhaltung von Schwimmstoffen in der Faulanlage sind der T-Stücke anzubringen<br />

oder Verbindungsschlitze in den Trennwänden zwischen den Kammern mindestens<br />

30 cm unter dem Flüssigkeitsspiegel anzuordnen. Vor dem Ablauf ist eine ebenfalls<br />

mindestens 30 cm unter dem Dauerwasserspiegel ragende Tauchwand bzw. ein Rohrformstück<br />

(T-Stück) anzubringen.<br />

29. Die Faulanlage ist ordnungsgemäß durch die Fallrohre über die Dachentlüftungen der<br />

angeschlossenen Häuser zu entlüften.<br />

30. Die Faulanlage ist je nach Bedarf, spätestens jedoch wenn die Schlammhöhe mehr als 1/3<br />

der Wassertiefe erreicht hat zu räumen. Dabei ist Sorge zu tragen, dass ca. 1/10 des Faulschlammes<br />

zur Impfung des Frischschlammes in der ersten Kammer verbleibt. Um die<br />

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einwandfreie Funktion der Faulanlage zu gewährleisten und um das Austreiben von<br />

Schwimmschlamm zu verhindern, ist diese nach jeder Räumung, ausgehend von der letzten<br />

Kammer, mit Reinwasser zur Gänze aufzufüllen.<br />

31. Die projektsgemäße Sauerstoffeintragsleistung ist in den Kollaudierungsunterlagen nachzuweisen.<br />

32. Die Klarwasserabzugseinrichtung ist jedenfalls so auszubilden, dass die Absaugung immer<br />

aus dem Bereich der Wasserspiegeloberfläche her erfolgt. Dabei ist Sorge zu tragen,<br />

dass eine allfällige Schwimmschlammschichte nicht abgesaugt wird.<br />

33. Dem Abpumpvorgang muss eine zumindest 1-stündige Dekantierphase (Absetzphase)<br />

vorangehen und er ist außerdem so zu steuern, dass er verlässlich zumindest 0,5 m über<br />

dem sedimentierten Schlammstand gestoppt wird. Die Mindestdauer für die Entnahme<br />

der gesamten Tagesabwassermenge muss zwei Stunden/Tag betragen.<br />

34. Sämtliche Anlagen und Anlagenteile sind stets ordnungsgemäß zu warten, in Stand zuhalten<br />

und zu betreiben.<br />

Da die Funktion der Kläranlage in hohem Maße von einer sorgfältigen und fachgemäßen<br />

Wartung abhängig ist, hat auf die Dauer der wr. Bewilligung ein entsprechender Wartungsvertrag<br />

mit einer hiezu qualifizierten Stelle oder der Lieferfirma der Anlage zu bestehen.<br />

Diese Wartung der Anlage ist entsprechend Pkt.7.3.2.2 der ÖNORM B 2502-<br />

1 mindestens viermal jährlich durchführen zu lassen und ein entsprechender Wartungsbericht<br />

darüber ist zu verfassen.<br />

Die Wartungsberichte sind zumindest 2 Jahre aufzubewahren.<br />

Besucht der mit der Eigenwartung Betraute nachweislich einen "ÖWAV - Ausbildungskurs<br />

für Betreiber von Kleinkläranlagen", so kann die Fremdwartung nach<br />

Vorlage des Nachweises über den Besuch des "ÖWAV - Ausbildungskurs für Betreiber<br />

von Kleinkläranlagen" bei der Wasserrechtsbehörde von viermal auf einmal jährlich<br />

reduziert werden.<br />

35. Die Wartung der Kläranlage hat sich neben der Fremdüberwachung auch auf eine Eigenüberwachung<br />

zu erstrecken. Diese ist gemäß der Bedienungs- und Wartungsvorschrift der<br />

Lieferfirma der Kläranlage durchzuführen und hat sich zumindest auf folgende Arbeiten<br />

zu erstrecken:<br />

täglich: Prüfung ob Anlage in Betrieb ist<br />

wöchentlich: Ablesen der Zählerstände und Eintragung in das Betriebs- bzw. Wartungsbuch<br />

sowie Prüfung des Lufteintrages in den SBR-Reaktor,<br />

Kontrolle der Schlammhöhe nach einer Absetzphase und Schlammabzug in die mechanische<br />

Vorreinigung (Faulanlage) spätestens dann wenn der sedimentierte Schlammstand<br />

nur mehr 0,5 m unter dem niedrigsten Wasserstand nach der Abpump- bzw. Abzugsphase<br />

liegt, Sichtkontrolle der Klarwasserabzugseinrichtung während der Entnahme- bzw. Abpumpphase<br />

monatlich: Bestimmung des Schlammvolumens im SBR-Reaktor und des NH 4 N- Ablaufwertes<br />

mittels Teststreifen und Eintragung dieser Werte in das Betriebs- bzw. Wartungsbuch<br />

sowie gegebenenfalls Überschussschlammabzug in die mechanische Vorreinigung<br />

(Faulanlage)<br />

Die Bedienungs- und Wartungsvorschrift ist gemeinsam mit einem anzulegenden Wartungsbuch<br />

aufzubewahren. In dieses Wartungsbuch sind festgestellte Mängel, Zeitpunkt<br />

und Art der Wartung sowie die Menge und die Art der Beseitigung des anfallenden<br />

Räumgutes (Schlamm aus der Vorklärung und Überschussschlamm aus dem Schlamm-<br />

Seite 6


speicher) einzutragen. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des OÖ.<br />

Bodenschutzgesetzes hingewiesen.<br />

Der zuständigen Wasserrechtsbehörde ist ein mit der Eigenwartung der Anlage Betrauter<br />

namentlich bekannt zugeben. Außerdem ist der Behörde ein Vertreter namhaft zu machen.<br />

36. Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Einleitung des gereinigten<br />

Abwassers in den Rückstaubereich der Großen Mühl mit max. 1,0 l/s erfolgt.<br />

37. Zur Eigenkontrolle der Einhaltung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage<br />

ist der Parameter Ammonium (NH 4 -N) mindestens monatlich zu bestimmen. Wird ein erhöhter<br />

Gehalt an NH 4 –N (bei Abwassertemperaturen > 12 °C) festgestellt, ist die Ursache<br />

zu ermitteln und diese zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist mit der mit der Wartung beauftragten<br />

Stelle Rücksprache zu halten. Die ermittelten Werte sowie die Ablauftemperatur des<br />

Abwassers und allfällige Abhilfemaßnahmen sind vom Betreiber in das Wartungsbuch einzutragen.<br />

38. Die mit der Wartung der Kläranlage betraute Person ist ausreichend fachlich einzuschulen,<br />

z.B. durch Absolvieren des Klärwärterkurses des ÖWAV für Kleinkläranlagen bis 50 EW<br />

oder einer annähernd gleichwertigen Unterweisung. Ein Nachweis darüber ist der Behörde<br />

vorzulegen.<br />

39. Zur Minimierung der Phosphorbelastung sind soweit wie möglich phosphatfreie Reinigungsmittel<br />

einzusetzen.<br />

40. Im Einleitungsbereich sind Steine zur Ufersicherung auf das wasserbautechnisch unumgängliche<br />

Ausmaß zu beschränken.<br />

41. Die Einleitung der vollbiologisch gereinigten Abwässer in die Große Mühl hat in einem<br />

möglichst gut angeströmten Bereich zu erfolgen, sodass eine den Verhältnissen im Rückstaubereich<br />

entsprechende Durchmischung bzw. ein Abtransport der Abwässer gewährleistet<br />

sind. Die Ableitung darf nicht in einen bei Niederwasser oder Staulegung trocken fallender<br />

Ufer- bzw. Sohlbereich erfolgen.<br />

42. Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine wassergefährdenden bzw. organismenschädigenden<br />

Stoffe (wie z.B. zementhältige Abwässer, Treibstoffe oder Mineralöle) zur Ableitung gelangen.<br />

43. Entlang der Großen Mühl vorhandener Bewuchs ist zu schonen. Im Zuge der Bauarbeiten<br />

allenfalls entfernter oder beschädigter Uferbewuchs ist nach Beendigung der Bauarbeiten<br />

durch standorttypische Laubgehölze zu ersetzen.<br />

44. Eventuell anfallendes Wasser aus der Wasserhaltung der Baustelle darf nicht direkt in den<br />

Vorfluter eingeleitet werden, sondern ist zur Entfernung der Trübstoffe entsprechend vorzureinigen<br />

(z.B. durch Führen über ein geeignetes Absetzbecken, wobei die Aufenthaltszeit in<br />

diesem mind. 30 Minuten zu betragen hat).<br />

Diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid liegen die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Rohrbach</strong> vom 19.3.2007, Wa10-158-3-2006, N10-306-3-2006, und folgende<br />

Projektsunterlagen zugrunde:<br />

Projekt der Dipl.-Ing. Eitler & Partner, Ziviltechniker GmbH, Niederreithstraße 43,<br />

4020 Linz, vom 12.12.2006 "Abwasserbeseitigungsanlage Rudolfing-Bruckhäuser, Detailprojekt<br />

2006"<br />

Seite 7


Rechtsgrundlage<br />

§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, §§ 9, 11 - 15, 21, 30 - 33,<br />

38, 50, 72, 98, 105, 107, 108, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959).<br />

II.<br />

Dienstbarkeit<br />

Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I dieses Bescheides<br />

die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung<br />

und Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer<br />

Ausführung berührten Grundstücke als eingeräumt anzusehen ist.<br />

Rechtsgrundlage<br />

§§ 98 und 111 Abs. 4 WRG. 1959<br />

III.<br />

Naturschutzrechtliche Feststellung<br />

Es wird festgestellt, dass durch die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage im 50 m<br />

Schutzbereich der Großen Mühl, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes<br />

oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt<br />

werden.<br />

Folgende Bedingungen, Auflagen und Fristen sind dabei einzuhalten:<br />

1. Die Abwasserbeseitigungsanlage ist projekts- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben<br />

und in Stand zu halten.<br />

2. Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> bis<br />

30. November 2007 schriftlich zu melden.<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001<br />

IV. Kosten<br />

Die Antragstellerin hat binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten:<br />

Kommissionsgebühren<br />

für 3 Amtsorgane, je 5 begonnene halbe Stunden zu 10,00 Euro<br />

150,00 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in<br />

Verbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebührenverordnung<br />

2001.<br />

Seite 8


Begründung<br />

zu Spruchabschnitt I.:<br />

§ 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) umschreibt, welche Einwirkungen auf Gewässer,<br />

die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher<br />

Bewilligung zulässig sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das gegenständliche<br />

Vorhaben bewilligungspflichtig ist (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG. 1959).<br />

Die Behörde hat wie folgt erwogen:<br />

Aus Sicht der Behörde wird festgestellt, dass die im vorliegenden Projekt dargestellten Maßnahmen<br />

aus wasserbautechnischer Sicht erforderlich sind, um die Wasserentsorgung zu gewährleisten.<br />

Durch diese Bewilligung werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen<br />

weder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt, noch bestehende Rechte<br />

(rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse<br />

und das Grundeigentum) verletzt. Das Vorhaben konnte daher bewilligt werden. Die<br />

Bewilligung zur Ableitung der Abwässer ist zu befristen, um der wasserwirtschaftlichen und<br />

technischen Entwicklung sowie dem Bedarf der Antragstellerin Rechnung tragen zu können.<br />

Die betroffenen Grundstückseigentümer erklärten sich mit der Grundinanspruchnahme einverstanden.<br />

Auf die übrigen zitierten Vorschriften und auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift,<br />

die ein ergänzender Bestandteil dieser Begründung ist, wird verwiesen.<br />

zu Spruchabschnitt II.:<br />

Dieser Spruchabschnitt stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen und auf das Ergebnis des<br />

durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dieses hat insbesondere unter Berücksichtigung des<br />

Ergebnisses des durchgeführten Lokalaugenscheines ergeben, dass fremde Grundstücke durch<br />

die Errichtung und den Bestand der mit dem Spruchabschnitt I dieses Bescheides bewilligten<br />

Leitungen und Anlagen lediglich in einem der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 Rechnung<br />

tragenden unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Da auch alle anderen<br />

nach dieser Gesetzesstelle für das Entstehen von Legalservituten notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen<br />

vorliegen - so haben insbesondere die betroffenen Grundeigentümer der<br />

Grundinanspruchnahme nicht widersprochen - kann die spruchgemäße Feststellung getroffen<br />

werden. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf jene Fremdgrundstücke, deren Inanspruchnahme<br />

zugunsten der Konsenswerberin nicht durch Übereinkommen sichergestellt wurde.<br />

zu Spruchabschnitt III.:<br />

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 gilt der Natur- und<br />

Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und<br />

einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in der Verordnung<br />

der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen<br />

angeführt sind.<br />

In diesen Bereichen ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt<br />

verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche<br />

Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen<br />

Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.<br />

Seite 9


Diese Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden,<br />

wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes<br />

oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.<br />

Nach dem naturschutzfachlichen Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz<br />

vom 8.1.2007 ist aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bei Einhaltung<br />

der vorgeschlagenen Auflagen (laut Spruchabschnitt III) keine maßgebliche Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes bzw. es Naturhaushaltes zu erwarten. Von Seiten der OÖ Umweltanwaltschaft<br />

wurde zum Verfahren keine Stellungnahme abgegeben.<br />

zu Spruchabschnitt IV.:<br />

Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, eine<br />

Berufung eingebracht werden.<br />

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (zB Telefax,<br />

E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte<br />

beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler,<br />

Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />

Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />

Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Hinweise<br />

Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls nach<br />

anderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen.<br />

Allfällige Entschädigungsaussprüche aus dem Titel der Einräumung der Leitungsdienstbarkeit<br />

können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlagen<br />

bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Ersatzansprüche, die nur wegen der Inanspruchnahme<br />

von Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausführung oder Instandhaltung<br />

der bewilligten Anlagen erhoben werden sind bei sonstigen Verlust binnen 3 Monaten nach<br />

dem Tag, an dem der Betroffene vom Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde<br />

geltend zu machen.<br />

Zu der festgesetzten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung weisen wir darauf hin, dass<br />

nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 Ansuchen um<br />

Wiederverleihung eines ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens<br />

aber sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden können. Nur bei rechtzeitiger<br />

Stellung des Ansuchens besteht ein Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes,<br />

wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen.<br />

Ergeht an:<br />

Seite 10


1. Wassergenossenschaft Rudolfing-Bruckhäuser, zH Herrn Obmann Rudolf Dolzer jun., Rudolfing<br />

32, 4160 Aigen<br />

unter Anschluss eines mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektsgleichstückes sowie eines<br />

Zahlscheines zur Überweisung der vorgeschriebenen Kosten von 150,00 Euro<br />

2. Dipl.-Ing. Eitler & Partner Ziviltechniker GmbH, Niederreithstraße 43, 4020 Linz<br />

3. Herrn Rudolf Dolzer, Rudolfing 37, 4160 Aigen i.M.<br />

4. Herrn Alfred Spindler, Rudolfing 36, 4160 Aigen i.M.<br />

5. Herrn und Frau Willibald und Maria Wöss, Rudolfing 29, 4160 Aigen i.M.<br />

6. Herrn und Frau Harald und Jutta Billinger, Hanuschstraße 98, 4020 Linz; (zur Kenntnis)<br />

7. Telekom Austria AG, PTM-NWC-MIZ-Linz, Anastasius Grünstraße 5, 4020 Linz<br />

8. Energie AG Oö., Böhmerwaldstraße 3, 4020 Linz<br />

9. Prämonstratenser Chorherrenstift Schlägl , Schlägl 1, 4160 Schlägl (als Fischereiberechtigte)<br />

10. E-Werk Kern GesmbH., Krumauerstraße 1 - 3 , 4160 Aigen i.M. (zur Kenntnis)<br />

11. O.ö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz,<br />

12. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Kärntnerstraße<br />

12, Linz<br />

13. Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft, UA Gewässerschutz, Kärntnerstraße<br />

12, Linz<br />

14. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan,<br />

Kärntnerstraße 12, Linz<br />

15. Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserbuchdienst, Kärntner Straße 12, 4021 Linz,<br />

unter Anschluss eines Projektes<br />

16. <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA BH <strong>Rohrbach</strong><br />

17. Marktgemeinde Aigen i.M.<br />

Zu 1. - 17.: je unter Anschluss einer Verhandlungsschrift vom 19.3.2007, Wa10-158-3-2006,<br />

N10-306-3-2006, einer Stellungnahme der Amtssachverständigen für Biologie vom<br />

22.1.2007, Befund und Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz<br />

vom 8.1.2007 sowie einer Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen<br />

Wassergutes vom 9.3.2007<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Bezirkshauptfrau<br />

Peter Trautner<br />

Seite 11


Hinweise:<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>,<br />

Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.<br />

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