BESCHEID - Fischereirevier Rohrbach
BESCHEID - Fischereirevier Rohrbach
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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH<br />
4150 <strong>Rohrbach</strong> Aktenzeichen: Wa10-158-4-2006<br />
Bahnhofstraße 7-9<br />
N10-306-4-2006<br />
Bearbeiter: Peter Trautner<br />
Telefon: (07289) 88 51-412<br />
Telegax: (07289) 88 51-399<br />
E-mail: bh-ro.post@ooe.gv.at<br />
Wassergenossenschaft Rudolfing-Bruckhäuser in<br />
der Marktgemeinde Aigen i.M.; Abwasserbeseitigungsanlage,<br />
Detailprojekt 2006 – "Rudolfing-Bruckhäuser"<br />
- wasserrechtliche Bewilligung<br />
- naturschutzrechtliche Feststellung<br />
26. Januar 2008<br />
<strong>BESCHEID</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Auf Grund des Antrages vom 19.12.2006 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als<br />
Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz (Spruchabschnitte I. und II.) bzw. als<br />
Organ der Landesverwaltung erster Instanz (Spruchabschnitt III.) folgender<br />
Spruch<br />
I. Wasserrechtliche Bewilligung<br />
Der Wassergenossenschaft Rudolfing-Bruckhäuser wird folgende Bewilligung erteilt:<br />
a) Errichtung und Betrieb einer Kläranlage (Bemessung bis zu 30 EW) auf den Grundstücken<br />
3060 und 3061, je KG Aigen<br />
b) Einleitungen von Schmutzwässern aus den Liegenschaften der Wassergenossenschaft<br />
Rudolfing-Bruckhäuser (Rudolfing 29, 32, 36 und 37) in die neu zu errichtende Kläranlage<br />
und Ableitung der gereinigten Abwässer in die Große Mühl<br />
c) Errichtung von Schmutzwasserkanälen mit einer Gesamtlänge von 347 lfm.<br />
d) Errichtung und Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen auf den betroffenen<br />
Grundstücken<br />
e) Maß der Wasserbenutzung:<br />
Das Maß zur Einleitung der gereinigten Abwässer in die Große Mühl wird wie folgt festgelegt:<br />
Häusliche Abwässer (Fäkal-, Spül-, Wasch- und Badewässer) in einer Menge von max.<br />
3,9 m³/d, entsprechend 26 EW, begrenzt durch die Förderleistung der Klarwasserabzugspumpe<br />
mit max. 0,5 l/s.<br />
DVR.069272 http://www.ooe.gv.at/bh/rohrbach
f) Fristen:<br />
• Bauvollendung:<br />
Für die Bauvollendung wird eine Frist bis längstens 30. November 2007 eingeräumt.<br />
Hinsichtlich der Frist wird auf die Rechtsfolgen gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959<br />
i.d.g.F. (Erlöschen der Bewilligung bei Nichteinhaltung der Frist) hingewiesen.<br />
• Dauer der Bewilligung:<br />
Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis 31. Dezember 2032 befristet.<br />
g) Folgende Bedingungen, Auflagen und Fristen sind dabei einzuhalten:<br />
1. Der Kläranlage dürfen maximal 1,56 kg BSB 5 /d bzw. 2.6 kg CSB 100 /d zugeleitet werden.<br />
2. Im Kläranlagenablauf dürfen nachstehende Grenzwerte nicht überschritten werden: Bestimmung<br />
aus der Stichprobe:<br />
absetzbare Stoffe:<br />
0,3 ml/l nach 2 Std. Absetzzeit, Bestimmung aus<br />
der nicht abgesetzten, homogenisierten, qualifizierten Stichprobe<br />
BSB5-Konzentration:<br />
CSB-Konzentration:<br />
25 mg/l<br />
90 mg/l<br />
NH4-N(Ammonium)-Konzentration: 10 mg/l<br />
bei einer Abwassertemperatur größer<br />
12° C im Ablauf der biologischen<br />
Stufe<br />
pH-Wert: 6,5 - 8,5<br />
3. Für jede Erhöhung der Abwassermenge oder Änderung der Zusammensetzung der Abwässer<br />
ist neuerlich um eine wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage entsprechender<br />
Projektsunterlagen bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzusuchen.<br />
4. Nach entsprechender Einarbeitungszeit der Anlage, spätestens jedoch 3 Monate nach<br />
Inbetriebnahme und sodann einmal jährlich ist ein entsprechender Untersuchungsbericht<br />
einer befugten und amtlich anerkannten Stelle oder Person über die Einhaltung<br />
der Ablaufgrenzwerte unter Anschluss einer Kopie des Wartungsbuches und von Kopien<br />
über die Fremdwartung des letzten Betriebsjahres der Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabengruppe<br />
Gewässerschutz, beim Amt der o.ö. Landesregierung, vorzulegen. Die<br />
Vorlage hat bis längstens 30. September jeden Jahres zu erfolgen.<br />
5. Die Fertigstellung der gesamten Anlage ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbehörde<br />
unter Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen.<br />
6. Die Kollaudierungsunterlagen sind innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungszeitpunkt der<br />
Wasserrechtsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Unterlagen haben<br />
zumindest zu enthalten:<br />
- Bericht über die projekt- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte<br />
sowie eine verbale Darstellung der gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid<br />
im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Änderungen<br />
- Erstuntersuchungsbefund des Kläranlagenablaufes<br />
- Aktueller Wartungsvertrag bzw. Nachweis über den Besuch des Klärwärterkurses<br />
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- Verzeichnis der durch die tatsächliche Ausführung berührten Grundstücke unter Angabe<br />
der Eigentümer, gegliedert nach:<br />
- durch bescheid- bzw. bewilligungsgemäße Ausführung berührt,<br />
- durch abgeänderte Ausführung berührt,<br />
- durch zusätzliche Ausführung berührt,<br />
- sowie den sonstigen Parteien<br />
- Lageplan der ausgeführten Kanalanlage mit Kennzeichnung des Hochwasserabflussbereiches<br />
und Darstellung der Kontrollschächte mit und ohne Lüftungsöffnungen<br />
- Längenschnitte<br />
- Detailpläne der eingebauten Kläranlage mit Nachweis über die Förderleistung der<br />
Klarwasserabzugspumpe und Nachweis über den ausreichenden Sauerstoffeintrag des<br />
Gebläses<br />
- Attest hinsichtlich Dichtheit der Kanäle und Schächte und der Becken der Abwasserreinigungsanlage<br />
- Prüfbericht über die Kanalbefahrung mittels Fernsehkamera<br />
- Bestätigung über die Abnahme der elektrischen Anlage durch konzessioniertes Unternehmen<br />
- Nachweis über die tatsächlich vorhandenen Einwohnerwerte in Form eines aktuellen<br />
Auszuges aus dem Abwasserkataster der Marktgemeinde Aigen<br />
Auflagen:<br />
7. Sämtliche Anlagenteile sind unter Einhaltung und Beachtung der zum Zeitpunkt ihrer<br />
Errichtung gültigen Normen und einschlägigen technischen Richtlinien auszuführen.<br />
Abweichungen sind in den Kollaudierungsunterlagen zu begründen. Bei der Ausführung<br />
der Anlage ist deshalb eine behördlich autorisierte Bauüberwachung zu beauftragen, welche<br />
für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen<br />
verantwortlich ist.<br />
8. Nach Baufertigstellung ist mit Verwalter des öffentlichen Wassergutes für die notwendige<br />
Inanspruchnahme von öffentlichen Wassergut (Große Mühl, Grundstück 2898/1, KG<br />
Aigen) ein Benützungsübereinkommen abzuschließen.<br />
Bau:<br />
9. Die Abwasserbeseitigungsanlage ist, soweit im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen<br />
verlangt werden, projekt- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben und in<br />
Stand zu halten.<br />
10. Sofern im Zuge des Einbaues der Kleinkläranlage eine Absenkung des Wasserspiegels im<br />
Rückstaubereich der Wasserkraftanlage der E-Werk-Kern GesmbH notwendig ist, ist<br />
rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Kraftwerksbetreiber das Einvernehmen herzustellen.<br />
11. Längstens 14 Tage vor Baubeginn ist das Prämonstratenser Chorherrenstift Schlägl<br />
als Fischereiberechtigte zu verständigen.<br />
12. Dränagewässer, Brunnen- und Quellwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in den<br />
Schmutzwasserkanal bzw. die biologische Kleinkläranlage eingeleitet werden.<br />
Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten ist soweit<br />
wie möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen<br />
und darf keinesfalls in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden.<br />
13. In die Kanalisation dürfen Abwässer erst nach Errichtung und Inbetriebnahme der biologischen<br />
Kläranlage und nach Herstellung des Anschlusses an die Kläranlage eingeleitet<br />
werden.<br />
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14. In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,<br />
- die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,<br />
- die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden, und<br />
- die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen<br />
Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (zB. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle<br />
(zB. Katzenstreu), landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Benzin,<br />
Benzol, Öle und Fette in die Kanalisation bzw. Kleinkläranlage eingebracht werden.<br />
15. Häusliche Abwässer von den einzelnen Anschlüssen sind in frischem Zustand, also ohne<br />
Zwischenschaltung von Senkgruben und/oder Faulanlagen in die Kleinkläranlage zu<br />
übernehmen.<br />
16. Für eine ausreichende Belüftung der Schmutzwasserkanalisation ist zu sorgen. Bei<br />
Schmutzwasserkanälen soll diese in erster Linie durch die Hausanschlussstränge erfolgen,<br />
Schachtdeckel mit Lüftungsöffnungen sollen hier jedenfalls nur dort zur Ausführung<br />
gelangen, wo ein Eindringen von Niederschlagswässern weitgehend ausgeschlossen werden<br />
kann.<br />
Schachtabdeckungen mit Lüftungsöffnungen sind mit Schmutzfängern auszustatten.<br />
Schachtabdeckungen im Hochwasserabflussbereich sind flüssigkeitsdicht und verschraubt<br />
auszuführen.<br />
Die Schachtabdeckungen sind so zu errichten, dass die Schachtoberfläche an das umgebende<br />
Gelände angeglichen wird. Auf keinen Fall darf der Schacht über das Gelände herausragen.<br />
Unterflurschächte sind nicht zulässig.<br />
17. Alle Anlageteile (Behälter) der Kläranlage sind durch mindestens je eine, erforderlichenfalls<br />
mehrere Kontrollöffnungen so zugänglich zu halten, dass jede Kammer sowie Zuund<br />
Ablauf von oben eingesehen werden können. Die Einstiegsöffnungen sind nach den<br />
zu erwartenden Verkehrslasten zu bemessen, müssen stets zugänglich sein und dürfen<br />
nicht überschüttet werden.<br />
18. Im Ablauf der Kläranlage ist eine geeignete Möglichkeit zur Entnahme von Abwasserproben<br />
z.B. durch Herstellung einer Abzweigung in der Ablaufdruckleitung vorzusehen.<br />
19. Rohrkanäle (Mindestdurchmesser der Zuleitungen zur Abwasserreinigungsanlage und der<br />
Verbindungsleitungen 150 mm) sind fachgemäß und insbesondere flüssigkeitsdicht und<br />
frostsicher zu verlegen und müssen aus beständigem und abriebfestem Material bestehen.<br />
In Knickpunkten sind Kontrollschächte anzuordnen. Diese sind mit durchlaufenden Sohlrinnen,<br />
die bis zum Scheitel des abgehenden Rohres reichen, auszuführen. Die Kontrollschächte<br />
sind tragsicher abzudecken und dürfen nicht überschüttet werden. Die zum Zeitpunkt<br />
der Errichtung gültigen ÖNORMEN EN 1610, B 2503, B 2504 und B 5110 sowie<br />
das ÖWAV-Regelblatt 25 sind zu beachten.<br />
20. Sofern durch die Bauarbeiten etwa vorhandene Einbauten wie z.B. Leitungen, Kabel,<br />
Dränagen etc. berührt werden, sind diese fachgemäß zu sichern, ihre Funktion aufrecht zu<br />
erhalten und bei Beschädigung ordnungsgemäß wieder herzustellen.<br />
21. Nach Durchführung der Bauarbeiten sind die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen<br />
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Dabei ist außerhalb von befestigten Flächen besonders zu beachten, dass vor Baubeginn<br />
der Humus abgezogen und vom übrigen Aushubmaterial getrennt gelagert wird. Nach<br />
Abschluss der Bauarbeiten ist hier der Humus wieder in der vorigen Stärke als oberste<br />
Schicht aufzubringen, wobei auf die Beseitigung von Bodenverdichtungen und Versteinungen<br />
besonders Bedacht zu nehmen ist. Betroffene Wiesenflächen sind der Nutzung<br />
entsprechend zu besämen.<br />
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22. Die elektrotechnische Ausrüstung hat den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes in<br />
der jeweils gültigen Fassung sowie den darauf basierenden gültigen Verordnungen zu<br />
entsprechen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Rahmen der wr. Überprüfung<br />
durch einen Befugten schriftlich zu bestätigen.<br />
Alle elektrischen Aggregate sind mit einem Betriebsstundenzähler und mit Kontrollleuchten<br />
für Betrieb und Störung zu versehen. Insbesonders die Klarwasserpumpe und das Belüftungsaggregat<br />
haben gesonderte Betriebsstundenzähler zu erhalten.<br />
Störungen an der Anlage sind an geeigneter Stelle durch eine optische und eine quittierbare<br />
akustische Warneinrichtung anzuzeigen.<br />
23. Sämtliche Schmutzwasserkanäle, Schächte, Behälter und die Becken der Kläranlage sind<br />
dicht herzustellen. Die Dichtheit für die Becken der Kläranlage sowie für alle Kanäle<br />
und Schächte ist gemäß den ÖNORMEN EN 1610, EN 805, B 2503, B 2504 und B<br />
2538 nachzuweisen.<br />
Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind in Protokollen festzuhalten. Die Dichtheitsprüfung<br />
hat durch eine hiezu befugte und zertifizierte von der Bau- und Lieferfirma<br />
unabhängige Stelle oder Firma zu erfolgen. Die abschließend festgestellte Dichtheit ist<br />
sodann von dem Fachkundigen in einem Attest zu bestätigen. Die Dichtheitsprotokolle<br />
sind bis zur wasserrechtlichen Überprüfung zur Einsicht aufzubewahren, die Atteste gemeinsam<br />
mit den Kollaudierungsunterlagen vorzulegen.<br />
24. Nach Fertigstellung der Kanalisation ist eine Prüfung aller Rohrleitungsstränge hinsichtlich<br />
einer fachgerechten Verlegung, eventueller Wassereintritte sowie einer Prüfung auf<br />
Fehlanschlüssen mit einer Fernseh-Überwachungskamera durch eine befugte Firma zu<br />
veranlassen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen, auszuwerten und in einem Prüfbericht zusammenzufassen.<br />
25. Es ist zu gewährleisten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (zB. Mineralöle, Zementverbindungen,<br />
erhöhte Schwebstoffanteile bei Wasserhaltung, etc.) in Gewässer eingebracht<br />
werden.<br />
26. Die Ausmündung der Entleerungsdruckleitung in die Große Mühl hat mit der Profilböschung<br />
bündig abzuschließen und ist gegen Erosion bzw. Auswaschung zu sichern (zB.<br />
Bruchsteine, etc.) Die Druckleitung ist in Höhe des mittleren Niederwasserspiegels des<br />
Einleitungsgerinnes anzuordnen und in Fließrichtung des Gerinnes zu verschwenken.<br />
27. Die Faulanlage, in welcher die Abwässer mechanisch vorgereinigt werden, hat einen projektsgemäßen<br />
Nutzinhalt von 8,33 m³ zu erhalten; eine Vergrößerung darüber hinaus ist<br />
nicht zulässig.<br />
28. Für die Zurückhaltung von Schwimmstoffen in der Faulanlage sind der T-Stücke anzubringen<br />
oder Verbindungsschlitze in den Trennwänden zwischen den Kammern mindestens<br />
30 cm unter dem Flüssigkeitsspiegel anzuordnen. Vor dem Ablauf ist eine ebenfalls<br />
mindestens 30 cm unter dem Dauerwasserspiegel ragende Tauchwand bzw. ein Rohrformstück<br />
(T-Stück) anzubringen.<br />
29. Die Faulanlage ist ordnungsgemäß durch die Fallrohre über die Dachentlüftungen der<br />
angeschlossenen Häuser zu entlüften.<br />
30. Die Faulanlage ist je nach Bedarf, spätestens jedoch wenn die Schlammhöhe mehr als 1/3<br />
der Wassertiefe erreicht hat zu räumen. Dabei ist Sorge zu tragen, dass ca. 1/10 des Faulschlammes<br />
zur Impfung des Frischschlammes in der ersten Kammer verbleibt. Um die<br />
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einwandfreie Funktion der Faulanlage zu gewährleisten und um das Austreiben von<br />
Schwimmschlamm zu verhindern, ist diese nach jeder Räumung, ausgehend von der letzten<br />
Kammer, mit Reinwasser zur Gänze aufzufüllen.<br />
31. Die projektsgemäße Sauerstoffeintragsleistung ist in den Kollaudierungsunterlagen nachzuweisen.<br />
32. Die Klarwasserabzugseinrichtung ist jedenfalls so auszubilden, dass die Absaugung immer<br />
aus dem Bereich der Wasserspiegeloberfläche her erfolgt. Dabei ist Sorge zu tragen,<br />
dass eine allfällige Schwimmschlammschichte nicht abgesaugt wird.<br />
33. Dem Abpumpvorgang muss eine zumindest 1-stündige Dekantierphase (Absetzphase)<br />
vorangehen und er ist außerdem so zu steuern, dass er verlässlich zumindest 0,5 m über<br />
dem sedimentierten Schlammstand gestoppt wird. Die Mindestdauer für die Entnahme<br />
der gesamten Tagesabwassermenge muss zwei Stunden/Tag betragen.<br />
34. Sämtliche Anlagen und Anlagenteile sind stets ordnungsgemäß zu warten, in Stand zuhalten<br />
und zu betreiben.<br />
Da die Funktion der Kläranlage in hohem Maße von einer sorgfältigen und fachgemäßen<br />
Wartung abhängig ist, hat auf die Dauer der wr. Bewilligung ein entsprechender Wartungsvertrag<br />
mit einer hiezu qualifizierten Stelle oder der Lieferfirma der Anlage zu bestehen.<br />
Diese Wartung der Anlage ist entsprechend Pkt.7.3.2.2 der ÖNORM B 2502-<br />
1 mindestens viermal jährlich durchführen zu lassen und ein entsprechender Wartungsbericht<br />
darüber ist zu verfassen.<br />
Die Wartungsberichte sind zumindest 2 Jahre aufzubewahren.<br />
Besucht der mit der Eigenwartung Betraute nachweislich einen "ÖWAV - Ausbildungskurs<br />
für Betreiber von Kleinkläranlagen", so kann die Fremdwartung nach<br />
Vorlage des Nachweises über den Besuch des "ÖWAV - Ausbildungskurs für Betreiber<br />
von Kleinkläranlagen" bei der Wasserrechtsbehörde von viermal auf einmal jährlich<br />
reduziert werden.<br />
35. Die Wartung der Kläranlage hat sich neben der Fremdüberwachung auch auf eine Eigenüberwachung<br />
zu erstrecken. Diese ist gemäß der Bedienungs- und Wartungsvorschrift der<br />
Lieferfirma der Kläranlage durchzuführen und hat sich zumindest auf folgende Arbeiten<br />
zu erstrecken:<br />
täglich: Prüfung ob Anlage in Betrieb ist<br />
wöchentlich: Ablesen der Zählerstände und Eintragung in das Betriebs- bzw. Wartungsbuch<br />
sowie Prüfung des Lufteintrages in den SBR-Reaktor,<br />
Kontrolle der Schlammhöhe nach einer Absetzphase und Schlammabzug in die mechanische<br />
Vorreinigung (Faulanlage) spätestens dann wenn der sedimentierte Schlammstand<br />
nur mehr 0,5 m unter dem niedrigsten Wasserstand nach der Abpump- bzw. Abzugsphase<br />
liegt, Sichtkontrolle der Klarwasserabzugseinrichtung während der Entnahme- bzw. Abpumpphase<br />
monatlich: Bestimmung des Schlammvolumens im SBR-Reaktor und des NH 4 N- Ablaufwertes<br />
mittels Teststreifen und Eintragung dieser Werte in das Betriebs- bzw. Wartungsbuch<br />
sowie gegebenenfalls Überschussschlammabzug in die mechanische Vorreinigung<br />
(Faulanlage)<br />
Die Bedienungs- und Wartungsvorschrift ist gemeinsam mit einem anzulegenden Wartungsbuch<br />
aufzubewahren. In dieses Wartungsbuch sind festgestellte Mängel, Zeitpunkt<br />
und Art der Wartung sowie die Menge und die Art der Beseitigung des anfallenden<br />
Räumgutes (Schlamm aus der Vorklärung und Überschussschlamm aus dem Schlamm-<br />
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speicher) einzutragen. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des OÖ.<br />
Bodenschutzgesetzes hingewiesen.<br />
Der zuständigen Wasserrechtsbehörde ist ein mit der Eigenwartung der Anlage Betrauter<br />
namentlich bekannt zugeben. Außerdem ist der Behörde ein Vertreter namhaft zu machen.<br />
36. Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Einleitung des gereinigten<br />
Abwassers in den Rückstaubereich der Großen Mühl mit max. 1,0 l/s erfolgt.<br />
37. Zur Eigenkontrolle der Einhaltung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage<br />
ist der Parameter Ammonium (NH 4 -N) mindestens monatlich zu bestimmen. Wird ein erhöhter<br />
Gehalt an NH 4 –N (bei Abwassertemperaturen > 12 °C) festgestellt, ist die Ursache<br />
zu ermitteln und diese zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist mit der mit der Wartung beauftragten<br />
Stelle Rücksprache zu halten. Die ermittelten Werte sowie die Ablauftemperatur des<br />
Abwassers und allfällige Abhilfemaßnahmen sind vom Betreiber in das Wartungsbuch einzutragen.<br />
38. Die mit der Wartung der Kläranlage betraute Person ist ausreichend fachlich einzuschulen,<br />
z.B. durch Absolvieren des Klärwärterkurses des ÖWAV für Kleinkläranlagen bis 50 EW<br />
oder einer annähernd gleichwertigen Unterweisung. Ein Nachweis darüber ist der Behörde<br />
vorzulegen.<br />
39. Zur Minimierung der Phosphorbelastung sind soweit wie möglich phosphatfreie Reinigungsmittel<br />
einzusetzen.<br />
40. Im Einleitungsbereich sind Steine zur Ufersicherung auf das wasserbautechnisch unumgängliche<br />
Ausmaß zu beschränken.<br />
41. Die Einleitung der vollbiologisch gereinigten Abwässer in die Große Mühl hat in einem<br />
möglichst gut angeströmten Bereich zu erfolgen, sodass eine den Verhältnissen im Rückstaubereich<br />
entsprechende Durchmischung bzw. ein Abtransport der Abwässer gewährleistet<br />
sind. Die Ableitung darf nicht in einen bei Niederwasser oder Staulegung trocken fallender<br />
Ufer- bzw. Sohlbereich erfolgen.<br />
42. Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine wassergefährdenden bzw. organismenschädigenden<br />
Stoffe (wie z.B. zementhältige Abwässer, Treibstoffe oder Mineralöle) zur Ableitung gelangen.<br />
43. Entlang der Großen Mühl vorhandener Bewuchs ist zu schonen. Im Zuge der Bauarbeiten<br />
allenfalls entfernter oder beschädigter Uferbewuchs ist nach Beendigung der Bauarbeiten<br />
durch standorttypische Laubgehölze zu ersetzen.<br />
44. Eventuell anfallendes Wasser aus der Wasserhaltung der Baustelle darf nicht direkt in den<br />
Vorfluter eingeleitet werden, sondern ist zur Entfernung der Trübstoffe entsprechend vorzureinigen<br />
(z.B. durch Führen über ein geeignetes Absetzbecken, wobei die Aufenthaltszeit in<br />
diesem mind. 30 Minuten zu betragen hat).<br />
Diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid liegen die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft<br />
<strong>Rohrbach</strong> vom 19.3.2007, Wa10-158-3-2006, N10-306-3-2006, und folgende<br />
Projektsunterlagen zugrunde:<br />
Projekt der Dipl.-Ing. Eitler & Partner, Ziviltechniker GmbH, Niederreithstraße 43,<br />
4020 Linz, vom 12.12.2006 "Abwasserbeseitigungsanlage Rudolfing-Bruckhäuser, Detailprojekt<br />
2006"<br />
Seite 7
Rechtsgrundlage<br />
§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, §§ 9, 11 - 15, 21, 30 - 33,<br />
38, 50, 72, 98, 105, 107, 108, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959).<br />
II.<br />
Dienstbarkeit<br />
Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I dieses Bescheides<br />
die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung<br />
und Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer<br />
Ausführung berührten Grundstücke als eingeräumt anzusehen ist.<br />
Rechtsgrundlage<br />
§§ 98 und 111 Abs. 4 WRG. 1959<br />
III.<br />
Naturschutzrechtliche Feststellung<br />
Es wird festgestellt, dass durch die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage im 50 m<br />
Schutzbereich der Großen Mühl, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes<br />
oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt<br />
werden.<br />
Folgende Bedingungen, Auflagen und Fristen sind dabei einzuhalten:<br />
1. Die Abwasserbeseitigungsanlage ist projekts- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben<br />
und in Stand zu halten.<br />
2. Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> bis<br />
30. November 2007 schriftlich zu melden.<br />
Rechtsgrundlage<br />
§ 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001<br />
IV. Kosten<br />
Die Antragstellerin hat binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten:<br />
Kommissionsgebühren<br />
für 3 Amtsorgane, je 5 begonnene halbe Stunden zu 10,00 Euro<br />
150,00 Euro<br />
Rechtsgrundlage<br />
§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in<br />
Verbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebührenverordnung<br />
2001.<br />
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Begründung<br />
zu Spruchabschnitt I.:<br />
§ 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) umschreibt, welche Einwirkungen auf Gewässer,<br />
die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher<br />
Bewilligung zulässig sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das gegenständliche<br />
Vorhaben bewilligungspflichtig ist (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG. 1959).<br />
Die Behörde hat wie folgt erwogen:<br />
Aus Sicht der Behörde wird festgestellt, dass die im vorliegenden Projekt dargestellten Maßnahmen<br />
aus wasserbautechnischer Sicht erforderlich sind, um die Wasserentsorgung zu gewährleisten.<br />
Durch diese Bewilligung werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen<br />
weder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt, noch bestehende Rechte<br />
(rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse<br />
und das Grundeigentum) verletzt. Das Vorhaben konnte daher bewilligt werden. Die<br />
Bewilligung zur Ableitung der Abwässer ist zu befristen, um der wasserwirtschaftlichen und<br />
technischen Entwicklung sowie dem Bedarf der Antragstellerin Rechnung tragen zu können.<br />
Die betroffenen Grundstückseigentümer erklärten sich mit der Grundinanspruchnahme einverstanden.<br />
Auf die übrigen zitierten Vorschriften und auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift,<br />
die ein ergänzender Bestandteil dieser Begründung ist, wird verwiesen.<br />
zu Spruchabschnitt II.:<br />
Dieser Spruchabschnitt stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen und auf das Ergebnis des<br />
durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dieses hat insbesondere unter Berücksichtigung des<br />
Ergebnisses des durchgeführten Lokalaugenscheines ergeben, dass fremde Grundstücke durch<br />
die Errichtung und den Bestand der mit dem Spruchabschnitt I dieses Bescheides bewilligten<br />
Leitungen und Anlagen lediglich in einem der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 Rechnung<br />
tragenden unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Da auch alle anderen<br />
nach dieser Gesetzesstelle für das Entstehen von Legalservituten notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen<br />
vorliegen - so haben insbesondere die betroffenen Grundeigentümer der<br />
Grundinanspruchnahme nicht widersprochen - kann die spruchgemäße Feststellung getroffen<br />
werden. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf jene Fremdgrundstücke, deren Inanspruchnahme<br />
zugunsten der Konsenswerberin nicht durch Übereinkommen sichergestellt wurde.<br />
zu Spruchabschnitt III.:<br />
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 gilt der Natur- und<br />
Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und<br />
einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in der Verordnung<br />
der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen<br />
angeführt sind.<br />
In diesen Bereichen ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt<br />
verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche<br />
Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen<br />
Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.<br />
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Diese Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden,<br />
wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes<br />
oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.<br />
Nach dem naturschutzfachlichen Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz<br />
vom 8.1.2007 ist aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bei Einhaltung<br />
der vorgeschlagenen Auflagen (laut Spruchabschnitt III) keine maßgebliche Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes bzw. es Naturhaushaltes zu erwarten. Von Seiten der OÖ Umweltanwaltschaft<br />
wurde zum Verfahren keine Stellungnahme abgegeben.<br />
zu Spruchabschnitt IV.:<br />
Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides<br />
schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, eine<br />
Berufung eingebracht werden.<br />
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (zB Telefax,<br />
E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte<br />
beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler,<br />
Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />
Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />
Berufungsantrag zu enthalten.<br />
Hinweise<br />
Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls nach<br />
anderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen.<br />
Allfällige Entschädigungsaussprüche aus dem Titel der Einräumung der Leitungsdienstbarkeit<br />
können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlagen<br />
bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Ersatzansprüche, die nur wegen der Inanspruchnahme<br />
von Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausführung oder Instandhaltung<br />
der bewilligten Anlagen erhoben werden sind bei sonstigen Verlust binnen 3 Monaten nach<br />
dem Tag, an dem der Betroffene vom Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde<br />
geltend zu machen.<br />
Zu der festgesetzten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung weisen wir darauf hin, dass<br />
nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 Ansuchen um<br />
Wiederverleihung eines ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens<br />
aber sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden können. Nur bei rechtzeitiger<br />
Stellung des Ansuchens besteht ein Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes,<br />
wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen.<br />
Ergeht an:<br />
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1. Wassergenossenschaft Rudolfing-Bruckhäuser, zH Herrn Obmann Rudolf Dolzer jun., Rudolfing<br />
32, 4160 Aigen<br />
unter Anschluss eines mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektsgleichstückes sowie eines<br />
Zahlscheines zur Überweisung der vorgeschriebenen Kosten von 150,00 Euro<br />
2. Dipl.-Ing. Eitler & Partner Ziviltechniker GmbH, Niederreithstraße 43, 4020 Linz<br />
3. Herrn Rudolf Dolzer, Rudolfing 37, 4160 Aigen i.M.<br />
4. Herrn Alfred Spindler, Rudolfing 36, 4160 Aigen i.M.<br />
5. Herrn und Frau Willibald und Maria Wöss, Rudolfing 29, 4160 Aigen i.M.<br />
6. Herrn und Frau Harald und Jutta Billinger, Hanuschstraße 98, 4020 Linz; (zur Kenntnis)<br />
7. Telekom Austria AG, PTM-NWC-MIZ-Linz, Anastasius Grünstraße 5, 4020 Linz<br />
8. Energie AG Oö., Böhmerwaldstraße 3, 4020 Linz<br />
9. Prämonstratenser Chorherrenstift Schlägl , Schlägl 1, 4160 Schlägl (als Fischereiberechtigte)<br />
10. E-Werk Kern GesmbH., Krumauerstraße 1 - 3 , 4160 Aigen i.M. (zur Kenntnis)<br />
11. O.ö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz,<br />
12. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Kärntnerstraße<br />
12, Linz<br />
13. Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft, UA Gewässerschutz, Kärntnerstraße<br />
12, Linz<br />
14. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan,<br />
Kärntnerstraße 12, Linz<br />
15. Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserbuchdienst, Kärntner Straße 12, 4021 Linz,<br />
unter Anschluss eines Projektes<br />
16. <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA BH <strong>Rohrbach</strong><br />
17. Marktgemeinde Aigen i.M.<br />
Zu 1. - 17.: je unter Anschluss einer Verhandlungsschrift vom 19.3.2007, Wa10-158-3-2006,<br />
N10-306-3-2006, einer Stellungnahme der Amtssachverständigen für Biologie vom<br />
22.1.2007, Befund und Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz<br />
vom 8.1.2007 sowie einer Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen<br />
Wassergutes vom 9.3.2007<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Für die Bezirkshauptfrau<br />
Peter Trautner<br />
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Hinweise:<br />
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>,<br />
Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.<br />
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