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BESCHEID Spruch - Fischereirevier Rohrbach

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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH4150 <strong>Rohrbach</strong> Aktenzeichen: Wa10-83-8-2003-TrBahnhofstraße 7-9Bearbeiter: Peter TrautnerTelefon: (07289) 88 51-412Fax: (07289) 88 51-399E-mail: bh-ro.post@ooe.gv.atWakolbinger Rainer und Hildegard, Haslach a.d.M.;Anschüttungen auf den Grundstücken 2251/5, 2251/6, KG Haslach;wasserpolizeilicher Auftrag2. November 2004<strong>BESCHEID</strong>Von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung1. Instanz ergeht folgender<strong>Spruch</strong>I. Wasserpolizeilicher AuftragHerrn und Frau Rainer und Hildegard Wakolbinger, Bahnstraße 8, 4170 Haslach, wird betreffendder konsenslosen Anschüttungen am rechten Ufer der Großer Mühl im Bereich der Grundstücke2251/5 und 2251/6, KG Haslach, aufgetragen, alle Anschüttungen im Bereich der Grundstücke2251/5 und 2251/6, KG Haslach, und im Bereich des öffentl. Wassergutes bis längstens 31. August2005 gänzlich zu entfernen, es ist annähernd das ursprüngliche Uferniveau (wie derzeitflussaufwärts und flussabwärts bestehend) wieder herzustellen.Dabei sind folgende Auflagen einzuhalten:1. Die Räumung ist unter größter Schonung des Gewässers und des Uferbewuchses durchzuführen.2. Die Uferstabilisierung ist unter größter Schonung des bestehenden Uferbewuchses durchzuführen.Entfernter Uferbewuchs ist zu ergänzen bzw. sind die durch die Bauarbeiten in Anspruchgenommenen Uferbereiche mit standortgerechten heimischen Gehölzen mehrreihig abder Mittelwasseranschlaglinie zu bepflanzen.3. Die neu entstandene Uferböschung ist mit Granitsteinen zu sichern. Die Sicherung hat dabeimindestens bis 1,0 m über der Wasseranschlagslinie bei Mittelwasserführung zu reichen. Diedarüber befindlichen Böschungen sind jedenfalls zu begrünen und zu bepflanzen (mittelsstandortsgemäßen Bäumen und Sträuchern).4. Eine zwingend notwendige Böschungsfußsicherung mit Steinmaterial ist besonders rau undunregelmäßig auszubilden und nach Möglichkeit so auszugestalten, dass einzelne Steinebuhnenartig ins Gewässer ragen.5. Durch geeignete Arbeitsweise und Arbeitsgeräte sind Wassertrübungen bzw. Feinstoffab-DVR.069272 http:// www.ooe.gv.at


schwemmungen auf ein technisch unvermeidbares Ausmaß zu reduzieren.6. Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine wassergefährdenden bzw. organismenschädigendenStoffe oder Flüssigkeiten wie Mineralöle, Schmiermittel oder Zementmilch in das Gewässergelangen.7. Die Ufersicherungsmaßnahmen sind unter Aufsicht des Gewässerbezirkes Grieskirchendurchzuführen. Der Gewässerbezirk Grieskirchen ist rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher)vom Beginn der Bauarbeiten zu verständigen (Adresse Moosham 47a, 4710 Grieskirchen,Tel. Nr. 07248/68628)8. Die Baumaßnahmen sind außerhalb der Laichzeit der Äsche (Sept. bis Mai) durchzuführen.9. Mindestens 14 Tage vor Baubeginn (insbesondere der Arbeiten im Gewässer) ist der Fischereiberechtigte(Prämonstratenser Chorherrenstift Schlägl) nachweislich zu verständigen.10. Auf Verlangen des Fischereiberechtigten ist für die Bauzeit eine Fischereientschädigung zuleisten. (Die Höhe dieses Fischereischadens kann vom <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong> festgesetztwerden.)11. Dem mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen ist vor Baubeginn eine Kopie diesesBescheides auszuhändigen.12. Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> bis zum o.a. Termin schriftlichmitzuteilen.Rechtsgrundlage§ 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 38 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959II.Kosten:Herr und Frau Rainer und Hildegard Wakolbinger haben binnen zwei Wochen nach Rechtskraftdieses Bescheides zu entrichten:1. Kommissionsgebührenfür 3 Amtsorgane, je 7 begonnene halbe Stunden zu 8,50 Euro(Lokalaugenschein am 15. April 2004)178,50 EuroRechtsgrundlage§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) inVerbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebühren-VO 2001.2. Stempelgebühren2 Bogen Niederschrift à 13,00 Euro:26,00 EuroSie werden ersucht diese Stempelgebühren mit beiliegendem Erlagscheinmiteinzubezahlen. Wir sind verpflichtet, die Stempelgebühren einzuhebenund an das Finanzamt abzuführen.Rechtsgrundlage:§ 5 in Verbindung mit § 3 und § 14 Gebührengesetz 1957Gesamtbetrag: 204,50 EuroSeite 2


BegründungAuf Grund einer bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> eingelangten Anzeige wurde am 15.April 2004 im Mündungsbereich der Steinernen Mühl in die Große Mühl, im Bereich der Grundstücke2251/5 und 2251/6, KG Haslach (Eigentümer Rainer und Hildegard Wakolbinger, Haslach),ein Lokalaugenschein durchgeführt, dabei wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbaufolgendes festgestellt:„Am heutigen Tag fand ein Lokalaugenschein statt um den maßgeblichen Sachverhalt im Zusammenhangmit Anschüttungsmaßnahmen am rechten Ufer der Großen Mühl festzustellen.Grundsätzlich muss dazu festgehalten werden, dass auf dem Grundstück 2251/6 und 2251/5 imLaufe der letzten Jahrzehnte Maßnahmen durchgeführt wurden und das derzeitige Grundstücksniveauetwa dem Höhenniveau der Bundesstraßen entspricht. Die Breite dieser Fläche beträgtrund 10 m, wobei die Fläche im südlichen Bereich ebenfalls eine Breite von 10 m aufweist. ImKatasterlageplan ist an dieser Stelle (Metallmarke mit der Nr. 2870) eine Breite mit 0 m eingetragen.Das Grundstück vergrößert sich dann gemäß Katasterlageplan Richtung Nordosten, wobeies bei der Metallmarke 2975 eine Breite von ca. 5 m aufweist und weiter bis zur Grundstücksgrenzezur Parzelle Nr. 2251/5. An dieser Stelle hat das Grundstück eine Breite von 11,0 m.Weiters wurde auch auf dem Grundstück 2251/5 eine Erhöhung der Oberkante durchgeführt.Nach Besichtigung der Grundstücksbereiche im auf- und abwärtigen Bereich und auch unterBedachtnahme auf die linksufrigen Grundstücke muss dazu grundsätzlich festgehalten werden,dass in Teilbereichen der Grundstücksfläche massive Anschüttungen vorgenommen wurden.Diese Anschüttungen wurden auch von den anwesenden Personen großteils bestätigt, wobeidas ursprüngliche Höhenniveau am heutigen Tag nicht mehr genau nachvollziehbar ist. Festgehaltenwird hierzu jedoch, dass im aufwärtigen Bereich ein Steg errichtet ist und das Niveau diesesSteges auch im Wesentlichen dem Niveau des Grundstückes Wakolbinger entspricht. Eskann daher davon ausgegangen werden, dass die Anschüttungshöhe mehrere Dezimeter betragenwird.Der gegenständliche Anschüttungsbereich befindet sich am rechten Ufer der Großen Mühl imunmittelbaren Mündungsbereich der Steinernen Mühl. Die Steinerne Mühl ist ein linksufrigerZubringer zur Großen Mühl und durch die vorgenommenen Anschüttungen ist im unmittelbarenMündungsbereich eine Engstelle entstanden. Diese Engstelle ist wesentlich verantwortlichfür die Hochwassersituation. Vor allem beim Hochwasser im August 2002 wurdebeobachtet, dass ein deutlicher Rückstau gegeben war. Die linksufrigen Grundstücke (ParzelleNr. 64/2 und 64/1 bzw. 4433 und 4432) waren bei diesem Hochwasserereignis teilweise massivüberflutet. Das Grundstück Wakolbinger war bei diesem Hochwasserereignis nicht überflutetund die Oberfläche der Anschüttung trocken. Soweit dies von Anrainern bekannt gegeben wurde,reichte die Hochwasseranschlaglinie ca. 30 bis 50 cm unter der Oberkante.Im Katasterlageplan ist der Bereich der Mündungsstrecke deutlich breiter ausgewiesen, dies deutetauf einen größeren Abflussbereich eines Gewässers hin, wobei dies in Mündungsbereichenals äußerst typisch bezeichnet werden kann. Vor allem in Mündungsbereichen entstehen durchdie gewässerdynamischen Verhältnisse Beruhigungsbereiche mit deutlich größeren Gewässerbettbreiten.Die durchgeführten Anschüttungsmaßnahmen befinden sich teilweise auf öffentl. Wassergut,wobei dies vor allem im flussabwärtigen Bereich der Fall ist. Die im aufwärtigen Bereich vorgenommenenAnschüttungen stellen aus fachlicher Sicht zwar eine Maßnahme im Hochwasserabflussbereich30-jährlicher Hochwässer dar, die Auswirkungen werden jedoch in fachlicher Hin-Seite 3


sicht als äußerst gering und vernachlässigbar angesehen. Die im flussabwärtigen Bereich vorgenommenenAnschüttungen im unmittelbaren Mündungsbereich der Steinernen Mühlsind auf Grund der gewählten Ausführung in fachlicher Hinsicht als nicht genehmigungsfähigeinzustufen. Es ist daher erforderlich die Anschüttungen im Bereich des öffentl. Wassergutesgänzlich zu entfernen. Durch diese Entfernung der Anschüttungen wird das Flussprofilwieder deutlich vergrößert und der Abflussquerschnitt erhöht. Das Gewässer der GroßenMühl weist im gegenständlichen Bereich eine Breite von ca. 18 bis 20 m auf. Durch die Vergrößerungder Breite um ca. 2 bis 4 m wird sich der Abflussquerschnitt um ca. 15 % erhöhen. Dadurchist auch eine Erhöhung der Abflusskapazität gegeben und die Hochwassersituation wirdwieder deutlich verbessert. Die auf den Grundstücken 2251/5 und 2251/6, KG Haslach, vorgenommenenAnschüttungen befinden sich zwar im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer, beieiner Entfernung der Anschüttung wird sich jedoch die Abflusskapazität nicht wesentliche erhöhen,da lediglich der Randbereich 30-jährlicher Hochwässer betroffen ist.Durch die Rücknahme des Uferbereiches ist es erforderlich die neu entstandenen Uferbereichezu sichern. Für diese Sicherungsmaßnahmen können die vorhandenen Materialien und nötigenfallszusätzliches Steinmaterial verwendet werden.“Die Behörde hat wie folgt erwogen:Gemäß § 138 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 hat die Wasserrechtsbehörde unabhängig vonBestrafung und Schadenersatz denjenigen, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertretenhat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, oder der Betroffene es verlangt, dazu zuverhalten, auf seine Kosten gemäßlit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeitennachzuholen, zu Folgelit. b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern,wenn die Beseitigung gemäß lit a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stellenur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, oder zu Folgelit. c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu behebeben, bzw.gemäßlit. d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zusorgen.Gemäß § 38 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern,dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässersowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentlicheGewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichenGenehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nichtschon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. DieBewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Aufgrund der Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Lokalaugenscheinam 15. April 2004 steht außer Zweifel, dass es sich bei den ggstdl. Anschüttungen umBaumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich eines Gewässers gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz1959 handelt. Diese Maßnahmen wurden über Jahre hinweg jeweils konsenslos, d. h. ohne dieerforderliche wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt. Für die getätigten Anschüttungen unddie Uferbefestigungen ist eine wasserrechtliche Bewilligung zumindest im Sinne des § 38 Wasserrechtsgesetz1959 erforderlich ist, welche bislang noch nicht vorliegt.Seite 4


Bei den konsenslos vorgenommenen Aufschüttungen handelt es sich zweifelsfrei eine eigenmächtigvorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Absatz 1 lit. a WRG 1959, welche imöffentlichen Interesse zu beseitigen ist. In diesem Sinne erfolgte auch die Vorschreibung derMaßnahmen gemäß Punkt 1.–12. des <strong>Spruch</strong>es unter Setzung einer angemessenen Frist. Die Erlassungeines Alternativauftrages – wobei die Möglichkeit der Erwirkung der erforderlichenwasserrechtlichen Bewilligung eingeräumt wird – ist aus dem Grunde nicht möglich, da die vorgenommenenAufschüttungen als Ganzes betrachtet in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähigsind.Es liegt im öffentlichen Interesse, vor allem aber im Interesse der Eigentümer der gegenüberliegendenUfergrundstücke und der Wasserberechtigten (Betreiber von Wasserkraftanlagen), dassdie ggstdl. konsenslos vorgenommenen Anschüttungen entfernt werden, damit keine Gefährdungenoder Beeinträchtigungen (insbesondere im Hochwasserfall) von benachbarten Grundstückenund bestehenden bewilligten Wasserbenutzungen entstehen können.Auch wenn diese Aufschüttungen nicht von den nunmehrigen Grundstückseigentümern Rainerund Hildegard Wakolbinger sondern vom früheren Eigentümer (Herrn Emil Wakolbinger) vorgenommenwurden, kann von Seiten der Behörde immer nur der jeweilige Grundstückseigentümerals Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen werden.Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15.4.2004 wurde ein Teilder Anschüttungen als im Nachhinein bewilligungsfähig angesehen, mangels Vorliegens vonentsprechenden Projektsunterlagen (mit Berechnungen über die Auswirkungen des Hochwasserabflusses)jedoch nur unter der Voraussetzung, dass von den betroffenen Grundstücksanrainernund Wasserberechtigten dem (unter Inkaufnahme von gewissen Beeinträchtigungen und ev. Gefährdungen)zugestimmt wird. Da jedoch diese Zustimmung letztendlich doch nicht erteilt wurde,konnte bislang auch keine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese konsenslosenAnschüttungen erteilt werden. Aus diesem Grunde musste auch ein Entfernungsauftrag für diegesamten Anschüttungen erlassen werden, wobei es den Grundstückseigentümern Wakolbingervorbehalten bleibt, unter Vorlage entsprechender – von einem Fachmann erstellten Projektsunterlagen– um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Teil der Anschüttungenanzusuchen. Da jedoch bislang die geforderten Projektsunterlagen nicht vorgelegt wurden, konntedieses Verfahren noch nicht weitergeführt bzw. abgeschlossen werden.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.Da die konsenslosen Anschüttungen auf den Grundstücken der Ehegatten Wakolbinger Ursachefür den Lokalaugenschein vom 15.4.2004 waren, mussten die Kommissionsgebühren vom15.4.2004 auch Herrn und Frau Rainer und Hildegard Wakolbinger vorgeschrieben werden.RechtsmittelbelehrungGegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft<strong>Rohrbach</strong> schriftlich Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid, gegenden sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wenn der Antragstellereine Berufung einbringt ist diese zu vergebühren: die Eingabe mit 13,00 Euro, Beilagenmit 3,60 Euro pro Bogen, maximal mit 21,80 Euro.Seite 5


Ergeht an:1) Herrn und Frau Rainer und Hildegard Wakolbinger, zH. Herrn Rechtsanwalt Mag. TitusTrunez, Stadtplatz 11, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, unter Anschluss eines Zahlscheines zur Überweisungder vorgeschriebenen Kosten von 204,50 Euro.Ferner zur Kenntnis an:2) Herrn und Frau Erwin und Frieda PETER, Stahlmühle 5, 4170 Haslach3) Herrn Dipl.-Ing. Werner Furtmüller, Kirchengasse 9, 4121 Altenfelden4) Herrn Ing. Gunther Koblmiller, Stahlmühle 1, 4170 Haslach5) Herrn Stephan Sigl, Stegmühle 1, 4170 Haslach6) Prämonstratenser Chorherrenstift Schlägl, 4160 Schlägl 17) Marktgemeinde Haslach, 4170 Haslach a.d.M.8) Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes,zH Herrn Mag. Otto Ecker, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz9) Gewässerbezirk Grieskirchen, Moosham 26a, 4710 Grieskirchen10) Amt der Oö. Landesregierung, UA. Gewässerschutz, Stockhofstraße 40, Linz11) <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH. Herrn Walter Koller, pA. Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>12) Marktgemeinde Haslach a.d.M.zu 1. bis 12.: je unter Anschluss je einer Niederschrift vom 15. April 2004Mit freundlichen GrüßenFür die BezirkshauptfrauPeter TrautnerHinweise:Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>,Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.Seite 6

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