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BESCHEID - Fischereirevier Rohrbach

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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH<br />

4150 <strong>Rohrbach</strong> Aktenzeichen: Wa10-104-4-2006-Ba<br />

Bahnhofstraße 7-9<br />

Bearbeiter: Peter Trautner<br />

Telefon: (07289) 88 51-412<br />

Telegax: (07289) 88 51-399<br />

E-mail: bh-ro.post@ooe.gv.at<br />

GABRIEL Franz und Frieda, Klotzing 5, 4133 Niederkappel;<br />

Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage –<br />

wasserrechtliche Bewilligung<br />

26. Januar 2008<br />

<strong>BESCHEID</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Aufgrund des Antrages vom 14.8.2006 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als<br />

Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender<br />

Spruch<br />

I. Wasserrechtliche Bewilligung<br />

Herrn und Frau Franz und Frieda Gabriel, Klotzing 5, 4133 Niederkappel, wird folgende Bewilligung<br />

erteilt:<br />

a) Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage (vollbiologische Kleinkläranlage, Typ<br />

AQUA KOMP 5), auf dem Grundstück 5206, KG Witzersdorf, Gemeinde Niederkappel,<br />

Bemessung bis zu 8 EW, zur Beseitigung der anfallenden häuslichen Abwässer der Liegenschaft<br />

Klotzing 5 und Einleitung der gereinigten Abwässer über eine PVC-<br />

Rohrleitung, DN 100, Länge ca. 360 lfm, in den Grünbach.<br />

b) Errichtung und Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen auf den Grundstücken 5206,<br />

5202, 5203 und 5204, je KG Witzersdorf, Gemeinde Niederkappel.<br />

c) Liegenschaft mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist:<br />

Grundstück 5206, KG Witzersdorf, Klotzing 5, Gemeinde Niederkappel<br />

d) Maß der Wasserbenutzung:<br />

Das Maß der Wasserbenutzung zur Einleitung der gereinigten Abwässer in den Vorfluter<br />

wird wie folgt festgelegt:<br />

häusliche Abwässer (Fäkal-, Spül-, Wasch- und Badewässer und unvermeidliche Fremdwässer)<br />

in einer Menge von 1,2 m³/d, entsprechend 8 EW<br />

e) Für die Bauvollendung wird eine Frist bis zum 31.12.2007 eingeräumt, wobei auf die<br />

Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG. 1959 (Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung<br />

bei nicht fristgerechter Fertigstellung) hingewiesen wird.<br />

DVR.069272 http://www.bh-rohrbach.gv.at


f) Dauer der Bewilligung:<br />

Die Bewilligung wird befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische<br />

Kanalisation mit zentraler Kläranlage längstens jedoch bis zum 31.12.2027 erteilt.<br />

g) Folgende Bedingungen und Auflagen sind dabei einzuhalten:<br />

1. Der Kläranlage dürfen maximal max. 0,12 m³/h bzw. 0,48 kg BSB 5 /d bzw. 0,8 kg<br />

CSB/d zugeleitet werden.<br />

2. Für jede Erhöhung der Abwassermenge oder Änderung der Zusammensetzung der Abwässer<br />

ist neuerlich um eine wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage entsprechender<br />

Projektsunterlagen bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzusuchen.<br />

3. Im Kläranlagenablauf dürfen nachstehende Grenzwerte nicht überschritten werden: Bestimmung<br />

aus der Stichprobe:<br />

absetzbare Stoffe: 0,3 ml/l nach 2 Std. Absetzzeit, Bestimmung aus<br />

der nicht abgesetzten, homogenisierten,<br />

qualifizierten Stichprobe<br />

BSB 5 -Konzentration:<br />

CSB-Konzentration:<br />

25 mg/l<br />

90 mg/l<br />

NH 4 -N(Ammonium)-Konzentration:10 mg/l bei einer Abwassertemperatur größer 12°<br />

C im Ablauf der biologischen Stufe<br />

4. Die Fertigstellung der gesamten Anlage ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbehörde<br />

unter Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen.<br />

5. Die Kollaudierungsunterlagen sind innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungszeitpunkt<br />

der Wasserrechtsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Unterlagen haben<br />

zumindest zu enthalten:<br />

- Bericht über die projekt- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte<br />

sowie eine verbale Darstellung der gegenüber dem wasserrechtlichen<br />

Bewilligungsbescheid im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Änderungen<br />

- Erstuntersuchungsbefund des Kläranlagenablaufes<br />

- Aktueller Wartungsvertrag<br />

- Lagepläne<br />

- Längenschnitte<br />

- Bauwerkspläne<br />

- Attest hinsichtlich Dichtheit der Kanäle und Schächte<br />

Auflagen<br />

6. Sämtliche Anlagenteile sind unter Einhaltung und Beachtung der zum Zeitpunkt ihrer<br />

Errichtung gültigen Normen und einschlägigen technischen Richtlinien auszuführen.<br />

Abweichungen sind in den Kollaudierungsunterlagen zu begründen.<br />

Seite 2


Bau:<br />

7. Die Abwasserbeseitigungsanlage ist, soweit im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen<br />

verlangt werden, projekt- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben und<br />

in Stand zu halten. Dränagewässer, Brunnen- und Quellwässer und Niederschlagswässer<br />

dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal bzw. die biologische Kleinkläranlage eingeleitet<br />

werden.<br />

8. In die Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,<br />

- die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,<br />

- die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden, und<br />

- die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen<br />

Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (zB. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle<br />

(zB. Katzenstreu), landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Benzin,<br />

Benzol, Öle und Fette in die Kanalisation bzw. Kleinkläranlage eingebracht werden.<br />

9. Häusliche Abwässer von den einzelnen Anschlüssen sind in frischem Zustand, also ohne<br />

Zwischenschaltung von Senkgruben in die Kanalisation bzw. Kleinkläranlage zu<br />

übernehmen.<br />

10. Im Ablauf der Kläranlage ist eine geeignete Möglichkeit zur Entnahme von Abwasserproben<br />

vorzusehen.<br />

11. Die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen ÖNORMEN EN 1610, B 2503, B 2504 und<br />

B 5110 sind zu beachten.<br />

12. Sofern durch die Bauarbeiten etwa vorhandene Einbauten wie z.B. Leitungen, Kabel,<br />

Dränagen etc. berührt werden, sind diese fachgemäß zu sichern, ihre Funktion aufrecht<br />

zu erhalten und bei Beschädigung ordnungsgemäß wieder herzustellen.<br />

13. Nach Durchführung der Bauarbeiten sind die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen<br />

wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

14. Die elektrotechnische Ausrüstung hat den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes in<br />

der jeweils gültigen Fassung sowie den darauf basierenden gültigen Verordnungen zu<br />

entsprechen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Rahmen der wr. Überprüfung<br />

durch einen Befugten schriftlich zu bestätigen.<br />

15. Sämtliche Schmutzwasserkanäle, Schächte, Behälter und Becken sind dicht herzustellen.<br />

Die Dichtheit für alle Behälter und Becken sowie für alle Kanäle und Schächte<br />

ist gemäß den ÖNORMEN EN 1610, EN 805, B 2503, B 2504 und B 2538 nachzuweisen.<br />

Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind in Protokollen festzuhalten. Die Dichtheitsprüfung<br />

hat durch eine hiezu befugte von der Bau- und Lieferfirma unabhängige Stelle<br />

oder Firma zu erfolgen. Die abschließend festgestellte Dichtheit ist sodann von dem<br />

Fachkundigen in einem Attest zu bestätigen. Die Dichtheitsprotokolle sind bis zur wasserrechtlichen<br />

Überprüfung zur Einsicht aufzubewahren, die Atteste gemeinsam mit den<br />

Kollaudierungsunterlagen vorzulegen.<br />

Seite 3


Vorschreibungspunkte für flussbautechnische und ökologische Maßnahmen:<br />

16. Baudurchführungen in und an Gewässern haben im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen<br />

gewässerbetreuenden Dienststelle, den Grundeigentümern, den Fischereiberechtigten<br />

sowie den Erhaltungsverpflichteten zu erfolgen.<br />

17. Die Ausmündung des Rohrkanales in das Gewässer hat mit der Profilböschung bündig<br />

abzuschließen und ist gegen Erosion bzw. Auswaschung zu sichern (zB. Bruchsteine,<br />

etc.) Die Rohrsohle ist in Höhe des mittleren Niederwasserspiegels des Einleitungsgerinnes<br />

anzuordnen. Die Kanalachse ist in Fließrichtung des Gerinnes zu verschwenken.<br />

SPEZIELLE VORSCHREIBUNGSPUNKTE FÜR<br />

VERGRÖßERTEBELEBTSCHLAMMANLAGEN OHNE VORKLÄRUNG<br />

18. Die Steuerung der Sauerstoffzufuhr hat entweder über eine Zeituhr oder über eine<br />

Sauerstoffsonde zu erfolgen, wobei Belüftungspausen über 3 Stunden nicht zulässig<br />

sind.<br />

19. Sämtliche Anlagen und Anlagenteile sind stets ordnungsgemäß zu warten, in Stand zuhalten<br />

und zu betreiben.<br />

Da die Funktion der Kläranlage in hohem Maße von einer sorgfältigen und fachgemäßen<br />

Wartung abhängig ist, hat auf die Dauer der wr. Bewilligung ein entsprechender<br />

Wartungsvertrag mit einer hiezu qualifizierten Stelle oder der Lieferfirma der Anlage<br />

zu bestehen. Diese Wartung der Anlage ist entsprechend Pkt.7.3.2.2 der ÖNORM B<br />

2502-1 mindestens viermal jährlich durchführen zu lassen und ein entsprechender<br />

Wartungsbericht darüber ist zu verfassen. Die Wartungsberichte sind zumindest 2 Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

Besucht der mit der Eigenwartung Betraute nachweislich einen "ÖWAV - Ausbildungskurs<br />

für Betreiber von Kleinkläranlagen" (oder einen gleichwertigen Ausbildungskurs),<br />

so kann die Fremdwartung nach Vorlage des Nachweises über den Besuch<br />

des Ausbildungskurses für Betreiber von Kleinkläranlagen bei der Wasserrechtsbehörde<br />

von viermal auf einmal jährlich reduziert werden.<br />

20. Die Wartung der Kläranlage hat sich neben der Fremdüberwachung auch auf eine Eigenüberwachung<br />

zu erstrecken. Diese ist gemäß der Bedienungs- und Wartungsvorschrift<br />

der Lieferfirma der Kläranlage durchzuführen und hat sich zumindest auf folgende<br />

Arbeiten zu erstrecken:<br />

täglich: Prüfung ob Anlage in Betrieb ist<br />

wöchentlich: Ablesen der Zählerstände und Eintragung in das Betriebs- bzw. Wartungsbuch<br />

sowie Prüfung des Lufteintrages in das Belebungsbecken,<br />

Überprüfung der Schlammrückführung, Kontrolle und allenfalls Beseitigung von<br />

Schwimmschlamm im in den Nachklärbecken, Kontrolle der Schlammhöhe im in<br />

den Nachklärbecken und gegebenenfalls Schlammabzug in den Überschussschlammspeicher,<br />

Sichtkontrolle der Ablaufeinrichtungen<br />

monatlich: Überprüfung des Grobfanges und gegebenenfalls Entsorgung der abgeschiedenen<br />

Grobstoffe, Bestimmung des Schlammvolumens im in den Belebungsbecken<br />

und des NH 4 N- Ablaufwertes mittels Teststreifen und Eintragung dieser Werte in das<br />

Betriebs- bzw. Wartungsbuch sowie gegebenenfalls Überschussschlammabzug aus dem<br />

Nachklärbecken in den Überschussschlammspeicher<br />

Die Bedienungs- und Wartungsvorschrift ist gemeinsam mit einem anzulegenden Wartungsbuch<br />

aufzubewahren. In dieses Wartungsbuch sind festgestellte Mängel, Zeitpunkt<br />

und Art der Wartung sowie die Menge und die Art der Beseitigung des anfallenden<br />

Seite 4


Räumgutes (Überschussschlamm aus dem Schlammspeicher) einzutragen. In diesem<br />

Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des OÖ. Bodenschutzgesetzes hingewiesen.<br />

Der zuständigen Wasserrechtsbehörde ist ein mit der Eigenwartung der Anlage Betrauter<br />

namentlich bekannt zugeben. Außerdem ist der Behörde ein Vertreter namhaft zu<br />

machen.<br />

21. Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Einleitung des gereinigten<br />

Abwassers in den Grünbach mit max. 0,4 – 0,5 ls erfolgt.<br />

22. Zur Eigenkontrolle der Einhaltung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage<br />

ist der Parameter Ammonium (NH 4 -N) mindestens monatlich zu bestimmen. Wird ein erhöhter<br />

Gehalt an NH 4 –N (bei Abwassertemperaturen > 12 °C) festgestellt, ist die Ursache<br />

zu ermitteln und diese zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist mit der mit der Wartung beauftragten<br />

Stelle Rücksprache zu halten. Die ermittelten Werte sowie die Ablauftemperatur<br />

des Abwassers und allfällige Abhilfemaßnahmen sind vom Betreiber in das Wartungsbuch<br />

einzutragen.<br />

23. Nach entsprechender Einarbeitungszeit der Anlage, spätestens jedoch 6 Monate nach Inbetriebnahme<br />

und sodann einmal jährlich ist ein Untersuchungsbericht einer befugten und<br />

amtlich anerkannten Stelle oder Person der Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz,<br />

Kärntnerstraße 21, 4021 Linz, über die Einhaltung der Ablaufgrenzwerte vorzulegen.<br />

24. Zur Minimierung der Phosphorbelastung sind soweit wie möglich phosphatfreie Reinigungsmittel<br />

einzusetzen.<br />

25. Im Einleitungsbereich sind Steine zur Ufersicherung auf das wasserbautechnisch unumgängliche<br />

Ausmaß zu beschränken.<br />

26. Die Einleitung der vollbiologisch gereinigten Abwässer in den Grünbach muss so erfolgen,<br />

dass die Abwässer immer in die fließende Welle des Gewässers eingeleitet werden,<br />

sodass eine rasche Durchmischung und ein schneller Abtransport der Abwässer gewährleistet<br />

sind.<br />

27. Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine wassergefährdenden bzw. organismenschädigenden<br />

Stoffe (wie z.B. zementhältige Abwässer, Treibstoffe oder Mineralöle) zur Ableitung gelangen.<br />

28. Eventuell anfallendes Wasser aus der Wasserhaltung des Baustelle darf nicht direkt in den<br />

Vorfluter eingeleitet werden, sondern ist zur Entfernung der Trübstoffe entsprechend vorzureinigen<br />

(z.B. durch Führen über ein geeignetes Absetzbecken, wobei die Aufenthaltszeit<br />

in diesem mind. 30 Minuten zu betragen hat).<br />

Diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid liegen die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Rohrbach</strong> vom 9.10.2006, Wa10-104-3-2006, sowie die Stellungnahme der<br />

Amtssachverständigen für Biologie vom 28.9.2006 und folgende Projektsunterlagen zugrunde:<br />

Projekt der Aqua Sys Umwelttechnik GmbH, Gumpling 11, 4925 Pramet, vom 14.8.2006<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 32 in Verbindung mit §§ 9, 11 bis 15, 21, 22, 30 - 33c, 50, 72, 98, 105, 111, 112 und 117<br />

des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959<br />

Seite 5


II.<br />

Dienstbarkeit<br />

Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I dieses Bescheides<br />

die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Instandhaltung der<br />

ggstdl. Abwasserbeseitigungsanlage zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten<br />

Grundstücke als eingeräumt anzusehen ist.<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 111 Abs. 4 WRG 1959<br />

III.<br />

Kosten<br />

Die Antragsteller haben binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten:<br />

1. Kommissionsgebühren<br />

für 3 Amtsorgane, je 2 begonnene halbe Stunden zu 10,00 Euro<br />

60,00 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in<br />

Verbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebühren-VO 2001<br />

2. Verwaltungsabgaben 16,30 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 78 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Tarifpost 123a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung<br />

1983.<br />

3. Stempelgebühren<br />

- Antrag 13,00 Euro<br />

- 2 Bogen Verhandlungsschrift zu je 13,00 Euro 26,00 Euro<br />

- 3 Projekte zu je 21,80 Euro 65,40 Euro<br />

Gesamtbetrag der Stempelgebühren 104,40 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 5 in Verbindung mit § 3 und § 14 Gebührengesetz 1957.<br />

Sie werden ersucht, die für dieses Verfahren angefallenen Stempelgebühren mit beiliegendem<br />

Erlagschein miteinzubezahlen. Wir sind verpflichtet, die Stempelgebühren einzuheben und an<br />

das Finanzamt abzuführen.<br />

Gesamtbetrag<br />

180,70 Euro<br />

Begründung<br />

Zu Spruchabschnitt I.:<br />

§ 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) umschreibt, welche Einwirkungen auf<br />

Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher<br />

Bewilligung zulässig sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das gegenständliche<br />

Vorhaben bewilligungspflichtig ist (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG. 1959).<br />

Durch diese Bewilligung werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen<br />

weder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt, noch bestehende<br />

Seite 6


Rechte (rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse<br />

und das Grundeigentum) verletzt.<br />

Die Bewilligung zur Ableitung der Abwässer ist zu befristen, um der wasserwirtschaftlichen<br />

und technischen Entwicklung sowie dem Bedarf der Antragsteller Rechnung tragen zu können.<br />

Auf die übrigen zitierten Vorschriften und auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift,<br />

die ein ergänzender Bestandteil dieser Begründung ist, wird verwiesen.<br />

Zu Spruchabschnitt II.:<br />

Dieser Spruchabschnitt stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen und auf das Ergebnis<br />

des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dieses hat insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des Ergebnisses des durchgeführten Lokalaugenscheines ergeben, dass fremde Grundstücke<br />

durch die Errichtung und den Bestand der mit dem Spruchabschnitt I dieses Bescheides bewilligten<br />

Leitungen und Anlagen lediglich in einem der Bestimmungen des § 111 Abs. 4<br />

WRG 1959 Rechnung tragenden unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Da<br />

auch alle anderen nach dieser Gesetzstelle für das Entstehen von Legalservituten notwendigen<br />

Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - so haben insbesondere die betroffenen Grundeigentümer<br />

der Grundinanspruchnahme nicht widersprochen - kann die spruchgemäße Feststellung<br />

getroffen werden. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf jene Fremdgrundstücke die<br />

im Projekt als Leitungstrasse enthalten sind und deren Inanspruchnahme zugunsten der Konsenswerber<br />

nicht durch Übereinkommen sichergestellt wurde.<br />

Zu Spruchabschnitt III.:<br />

Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>,<br />

eine Berufung eingebracht werden.<br />

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax,<br />

E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.<br />

Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken<br />

(z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />

Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />

Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Wenn der Bewilligungswerber eine Berufung einbringt, ist diese zu vergebühren: die Eingabe<br />

mit 13 Euro; Beilagen mit 3,60 Euro pro Bogen, maximal mit 21,80 Euro.<br />

Hinweis<br />

Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls<br />

nach anderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen.<br />

Seite 7


Zu der festgesetzten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung weisen wir darauf hin,<br />

dass nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 Ansuchen<br />

um Wiederverleihung eines ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens<br />

aber sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden können. Nur<br />

bei rechtzeitiger Stellung des Ansuchens besteht ein Anspruch auf Wiederverleihung des<br />

Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen.<br />

Ergeht an:<br />

1. Herrn und Frau Franz und Frieda Gabriel, Klotzing 5, 4133 Niederkappel<br />

unter Anschluss eines mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektsgleichstückes<br />

sowie eines Zahlscheines zur Überweisung der vorgeschriebenen Kosten<br />

2. Aqua Sys Umwelttechnik GmbH, Gumpling 11, 4925 Pramet<br />

3. Herrn Johann Hackl, Klotzing 3, 4133 Niederkappel<br />

4. Herrn Markus Jadrniszek, Linienstraße 107, 82041 Oberhaching, Deutschland (als Fischereiberechtigter)<br />

5. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Kärntnerstraße<br />

12, 4021 Linz, zH. Herrn Ing. Gerald Puchner<br />

6. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Stockhofstraße<br />

40, 4021 Linz<br />

7. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, wasserwirtschaftliches Planungsorgan,<br />

Kärntnerstraße 12, Linz<br />

8. Amt der Oö. Landesregierung, Wasserbuchdienst, Kärntnerstraße 12, Linz, unter Anschluss<br />

einer Projektsausfertigung<br />

9. <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong><br />

10. Gemeinde Niederkappel<br />

Zu 1. bis 10.: je unter Anschluss einer Verhandlungsschrift vom 9.10.2006, Wa10-104-3-<br />

2006, sowie einer Stellungnahme der Amtssachverständigen für Biologie vom<br />

28.9.2006<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Bezirkshauptfrau<br />

Peter Trautner<br />

Hinweise:<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.<br />

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