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BESCHEID - Fischereirevier Rohrbach

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Vorfluter eingeleitet werden, sondern ist zur Entfernung der Trübstoffe entsprechend vorzureinigen(z.B. durch Führen über ein geeignetes Absetzbecken, wobei die Aufenthaltszeitin diesem mind. 30 Minuten zu betragen hat).Diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid liegen die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft<strong>Rohrbach</strong> vom 19.07.2007, Wa10-62-3-2007, sowie folgende Projektsunterlagenzugrunde: Projekt der Aqua Sys Umwelttechnik GesmbH, Gumpling 11, 4925 Pramet, vom16.4.2007Rechtsgrundlage§ 32 in Verbindung mit §§ 9, 11 bis 15, 21, 22, 30 - 33c, 50, 72, 98, 105, 111, 112 und 117des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959II.KostenDie Antragsteller haben binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten:1. Kommissionsgebührenfür 4 Amtsorgane, je 5 begonnene halbe Stunden zu 10,00 Euro200,00 EuroRechtsgrundlage§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) inVerbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebühren-VO 20012. Verwaltungsabgaben 16,30 EuroRechtsgrundlage§ 78 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Tarifpost 123a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung1983.3. Stempelgebühren- Antrag ............................................................................................... 13,20 Euro- 3 Bogen Verhandlungsschrift zu je 13,20 Euro ............................... 39,60 Euro- 3 Projekte zu je 21,80 Euro ............................................................. 65,40 EuroGesamtbetrag der Stempelgebühren 118,20 EuroRechtsgrundlage§ 5 in Verbindung mit § 3 und § 14 Gebührengesetz 1957.Sie werden ersucht, die für dieses Verfahren angefallenen Stempelgebühren mit beiliegendemErlagschein miteinzubezahlen. Wir sind verpflichtet, die Stempelgebühren einzuheben und andas Finanzamt abzuführen.Gesamtbetrag334,50 EuroSeite 7


Begründung§ 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) umschreibt, welche Einwirkungen aufGewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicherBewilligung zulässig sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das gegenständlicheVorhaben bewilligungspflichtig ist (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG. 1959).Durch diese Bewilligung werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagenweder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt, noch bestehendeRechte (rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisseund das Grundeigentum) verletzt.Die Bewilligung zur Ableitung der Abwässer ist zu befristen, um der wasserwirtschaftlichenund technischen Entwicklung sowie dem Bedarf der Antragsteller Rechnung tragen zu können.Auf die übrigen zitierten Vorschriften und auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift,die ein ergänzender Bestandteil dieser Begründung ist, wird verwiesen.Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.RechtsmittelbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheidesschriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>,eine Berufung eingebracht werden.Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax,E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken(z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründetenBerufungsantrag zu enthalten.Wenn der Bewilligungswerber eine Berufung einbringt, ist diese zu vergebühren: die Eingabemit 13,20 Euro; Beilagen mit 3,60 Euro pro Bogen, maximal mit 21,80 Euro.HinweisMit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfallsnach anderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen.Zu der festgesetzten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung weisen wir darauf hin,dass nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 Ansuchenum Wiederverleihung eines ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestensaber sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden können. NurSeite 8


ei rechtzeitiger Stellung des Ansuchens besteht ein Anspruch auf Wiederverleihung desRechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen.Ergeht an:1. Herrn und Frau Franz und Marianne Peter, Wolf 8,4152 Sarleinsbach, unter Anschlusseines mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektsgleichstückes sowie eines Zahlscheineszur Überweisung der vorgeschriebenen Kosten2. Herrn Rupert Peter, Wolf 9, 4152 Sarleinsbach3. Aqua Sys Umwelttechnik GesmbH, Gumpling 11, 4925 Pramet4. Herrn Alois Falkner, Wolf 6, 4152 Sarleinsbach5. Herrn Dr. Hieronymus Spannocchi, Sprinzenstein 1, 4150 <strong>Rohrbach</strong> (als Fischereiberechtigter)6. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Kärntnerstraße12, 4021 Linz, zH. Herrn Ing. Johann Brendli7. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, KärntnerStraße 12, 4021 Linz8. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, wasserwirtschaftliches Planungsorgan,Kärntnerstraße 12, Linz9. Amt der Oö. Landesregierung, Wasserbuchdienst, Kärntnerstraße 12, Linz, unter Anschlusseiner Projektsausfertigung10. <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>11. Marktgemeinde SarleinsbachZu 1. bis 11.: je unter Anschluss einer Verhandlungsschrift vom 19.07.2007, Wa10-62-3-2007Mit freundlichen GrüßenFür die BezirkshauptfrauPeter TrautnerHinweise:Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft<strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.Seite 9

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