BESCHEID Spruch - Fischereirevier Rohrbach
BESCHEID Spruch - Fischereirevier Rohrbach
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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH<br />
4150 <strong>Rohrbach</strong> Aktenzeichen: Wa10-128-6-2006-Ba<br />
Bahnhofstraße 7-9<br />
Bearbeiter: Peter Trautner<br />
Telefon: (07289) 88 51-412<br />
Fax: (07289) 88 51-399<br />
E-mail: bh-ro.post@ooe.gv.at<br />
Fuchs Josef, Glotzing 1, 4134 Putzleinsdorf;<br />
Ufersanierung bzw. –sicherung und Bachaufweitung<br />
des Brücklbaches auf den Grundstücken 616, 617, 618 und 620,<br />
je KG Putzleinsdorf; wasserpolizeilicher Auftrag<br />
26. Januar 2008<br />
<strong>BESCHEID</strong><br />
Von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung 1. Instanz<br />
ergeht folgender<br />
<strong>Spruch</strong><br />
I. Wasserpolizeilicher Auftrag<br />
Herrn Josef Fuchs, Glotzing 1, 4134 Putzleinsdorf, wird betreffend der konsenslos durchgeführten<br />
Ufersicherung bzw. Bachaufweitung des Brücklbaches im Bereich der Grundstücke 616, 617, 618<br />
und 620, je KG und Marktgemeinde Putzleinsdorf, aufgetragen, bis längstens 31. Dezember 2007<br />
folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />
1. Die vorhandenen Steinsicherungen sind zu entfernen, wobei punktuelle Sicherungsmaßnahmen<br />
lediglich zur Sicherung der Drainageausläufe, der Prallufer im Außenbogen und der vorhandenen<br />
Grenzzeichen durchgeführt werden dürfen. Diese Sicherung ist so auszuführen, dass diese<br />
eine Böschungsneigung von max. 1:1 ergibt.<br />
2. Es müssen 2 bis 3 sohlgleiche Gurte zur Verhinderung der Tiefenerosion mit entsprechender<br />
Einbindung in die Ufer hergestellt werden. Diese Gurte sind mit Granitsteinen mit einem Stückgewicht<br />
von mind. 500 kg herzustellen.<br />
3. Zwischen diesen Sohlgurten sind die Uferbereiche abzuflachen, wobei hier eine Maximalneigung<br />
von 1:1 auszuführen ist.<br />
4. Im gesamten Bereich der Sanierungsstelle ist ein mind. zweireihiger Bewuchs zur Stabilisierung<br />
des Ufers herzustellen.<br />
5. Die Baumaßnahmen sind von einem Vertreter des Gewässerbezirkes Grieskirchen beaufsichtigen<br />
zu lassen. Hiefür ist rechtzeitig vorher (mind. 10 Tage) der Gewässerbezirk Grieskirchen zu<br />
verständigen.<br />
DVR.069272 http:// www. bh-rohrbach.gv.at
6. Vor Beginn der Baumaßnahmen (ca. 14 Tage vorher) ist der Fischereiberechtigte bzw. der<br />
Pächter zu verständigen. Die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als zuständige Wasserrechtsbehörde<br />
ist mind. 3 Tage vor Beginn der Bauarbeiten davon in Kenntnis zu setzen.<br />
7. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde schriftlich anzuzeigen, wobei von der Bauaufsicht<br />
ein Ausführungsbericht vorzulegen ist.<br />
Rechtsgrundlage<br />
§ 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 38 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959<br />
II.<br />
Kosten<br />
Herr Josef Fuchs hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten:<br />
1. Kommissionsgebühren<br />
für 4 Amtsorgane, je 4 begonnene halbe Stunden zu 10 Euro<br />
160,00 Euro<br />
Rechtsgrundlage<br />
§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in<br />
Verbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebühren-VO 2001.<br />
2. Stempelgebühren<br />
- 2 Bögen Verhandlungsschrift zu je 13 Euro 26,00 Euro<br />
Rechtsgrundlage<br />
§ 5 in Verbindung mit § 3 und § 14 Gebührengesetz 1957.<br />
Wir ersuchen Sie, die für dieses Verfahren angefallenen Stempelgebühren mit beiliegendem<br />
Erlagschein miteinzubezahlen. Wir sind verpflichtet, die Stempelgebühren einzuheben und an<br />
das Finanzamt abzuführen.<br />
Gesamtbetrag<br />
186,00 Euro<br />
Begründung<br />
Von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> wurde am 5.6.2007 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen<br />
für Wasserbau vom Gewässerbezirk Grieskirchen entlang des Brücklbaches im Bereich<br />
der Grundstücke 616, 617, 618 und 620, je KG Putzleinsdorf, ein Lokalaugenschein durchgeführt,<br />
dabei wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbau folgendes festgestellt:<br />
"Beim heutigen Lokalaugenschein konnte eine durchgehende Ufersicherung mit Granitsteinen festgestellt<br />
werden. Bei dieser Befestigung des Ufers wurden Granitsteine verwendet, wobei teilweise<br />
sehr kleine Steine mit einem Stückgewicht von unter 50 kg verwendet wurden. Die Böschungen<br />
wurden teilweise übersteil hergestellt, wobei etwa eine Böschungsneigung von 2:1 vorhanden ist.<br />
Im Bereich der Sanierungsstrecke ist kein Bewuchs vorhanden, wobei auch aus alten Luftbildaufnahmen<br />
feststellbar ist, dass in den letzten Jahrzehnten hier kein Bewuchs vorhanden war. In Teilbereichen<br />
sind Ausmündungen von Drainagen vorhanden.<br />
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Aufwärts der durchgeführten Sanierung weist das Gewässer des Brücklbaches eine längsgestreckte<br />
Linienführung auf und nur in Teilbereichen ist ein Uferbewuchs vorhanden. Bei näherer Betrachtung<br />
der Uferbereiche konnte festgestellt werden, dass hier deutliche Uferanbrüche bestehen, wobei<br />
diese auf Sohleintiefungen zurückzuführen sind. Das Gewässer selbst weist eine Sohlbreite von<br />
etwa 1 m auf und ist ca. 1 m in das Gelände eingeschnitten. Die Böschungskrone weist eine Breite<br />
von etwa 2 m auf. Abwärts der Sanierungsstelle befindet sich eine Überfahrt über den Brücklbach,<br />
wobei diese als Granitüberfahrt vorhanden ist. Bei dieser Überfahrt ist die Sohle deutlich stabilisiert<br />
und hier sind keine Eintiefungstendenzen gegeben. Abwärts dieser Brücke ist auf Länge von etwa<br />
70 m das Gewässer weitestgehend naturnahe vorhanden und beidufrig zumindest ein einreihiger<br />
Bewuchs, hauptsächlich mit Erlen erkennbar. Die Uferbereiche sind gut eingewachsen und durchwurzelt,<br />
wobei noch erkennbar ist, dass vor längerer Zeit, zumindest punktuelle Ufersicherungen<br />
mit handgeschlichteten Granitsteinen durchgeführt wurden.<br />
Die durchgeführten Ufersicherungen entsprechen nicht dem Stand der Technik, da hier das gesamtte<br />
Gewässer ausgesteint wurde und ein übersteiles Ufer hergestellt ist. Auch in den Innenbogenbereichen<br />
dieses überwiegend längsgestreckten Gewässerabschnittes wurden Ufersicherungen hergestellt.<br />
Durch diese massive Verbauung geht die gesamte Gewässerdynamik verloren, wobei in erster<br />
Linie keine Breitenentwicklung möglich ist. Es wird vielmehr die Hochwasserwelle in diesen ausgesteinten<br />
Gewässerabschnitt kanalisiert und lediglich eine Sohleintiefung möglich sein. Dadurch<br />
kann es bei weiterer Eintiefung zu einem Abrutschen der seitlichen Böschungssicherungen kommen.<br />
Festzuhalten ist zur Böschungssicherung noch, dass das verwendete Steinmaterial zumindest<br />
teilweise zu leicht ist und daher kein Dauerbestand aus fachlicher Sicht gewährleistet ist.<br />
Weiter abwärts der nun durchgeführten Sanierungsstelle wurde bereits vor längerer Zeit ebenfalls<br />
eine Gewässerverlegung mit begleitenden Ufersicherungen durchgeführt. Über diese Gewässerverlegung<br />
gibt es bereits einen Wasserrechtsakt.<br />
Die nun durchgeführte Ufersicherung mit dem vorgelegten Projekt kann aus fachlicher Sicht nur<br />
negativ beurteilt werden, da dadurch die Gewässerdynamik verloren geht und diese nicht dem Stand<br />
der Technik entspricht. Bei Ufersicherungen kann lediglich dann eine positive Beurteilung im öffentlichen<br />
Interesse durchgeführt werden, wenn diese punktuell und ingenieurbiologisch durchgeführt<br />
werden oder die Ufersicherung dem Schutz von Objekten dient. Bei der durchgeführten Ufersicherung<br />
wird lediglich landw. Fläche geschützt und ein Objektschutz ist nicht erkennbar. Punktuelle<br />
Sicherungen zur Erhaltung der Uferlinie könnten positiv beurteilt werden, wobei hier lediglich<br />
der Bereich der Drainageausmündungen, Grenzsteine und Außenbogenbereiche bei vorhandenen<br />
Prallufern gesichert werden dürfen. Auf Grund der erkennbaren Sohleintiefung wird angeraten,<br />
bei derartigen Gewässern sohlstabilisierende Maßnahmen, wie zB sohlgleiche Schwellen mit entsprechender<br />
Einbindung in die Uferbereiche durchzuführen. In den übrigen Bereichen wäre es ausreichend<br />
die Uferbereiche entsprechend abzuflachen, zu begrünen und zu bepflanzen. Insgesamt<br />
gesehen ist bei diesem Gewässer erkennbar, dass lediglich dort stabile Ufer vorhanden sind, wo<br />
ausreichender und durchgehender Uferbewuchs gegeben ist. Wahrscheinlich wurde vor Jahrzehnten<br />
der Uferbewuchs wegen der schadhaften Beschattung entfernt bzw. war die Durchwurzelung im<br />
Bereich der Drainageausmündungen nicht gewünscht. Es entspricht dem Stand der Technik, dass<br />
zur Sanierung von Uferbereichen bei landw. Flächen ingenieurbiologische Maßnahmen wie zB Abflachung<br />
der Ufer und Begrünung und Bepflanzung gesetzt werden."<br />
Die Behörde hat wie folgt erwogen:<br />
Gemäß § 138 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 hat die Wasserrechtsbehörde unabhängig von<br />
Bestrafung und Schadenersatz denjenigen, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten<br />
hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, oder der Betroffene es verlangt, dazu zu verhalten,<br />
auf seine Kosten gemäß<br />
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lit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten<br />
nachzuholen, zu Folge<br />
lit. b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn<br />
die Beseitigung gemäß lit a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit<br />
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, oder zu Folge<br />
lit. c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu behebeben, bzw. gemäß<br />
lit. d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.<br />
Gemäß § 38 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern,<br />
dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer<br />
sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche<br />
Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen<br />
Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht<br />
schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung<br />
kann auch zeitlich befristet erteilt werden.<br />
Aufgrund der Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein<br />
am 5.6.2007 steht außer Zweifel, dass es sich bei den ggstdl. Ufersicherungen um Baumaßnahmen<br />
im Hochwasserabflussbereich eines Gewässers gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 handelt.<br />
Diese Maßnahmen wurden konsenslos, d. h. ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung<br />
durchgeführt.<br />
Bei den konsenslos vorgenommenen Ufersicherungen mittels Granitsteinen handelt es sich zweifelsfrei<br />
eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Absatz 1 lit. a WRG 1959,<br />
welche im öffentlichen Interesse zumindest teilweise zu beseitigen ist. In diesem Sinne erfolgte<br />
auch die Vorschreibung der Maßnahmen gemäß Punkt 1.–7. des <strong>Spruch</strong>es unter Setzung einer angemessenen<br />
Frist. Die Erlassung eines Alternativauftrages – wobei die Möglichkeit der Erwirkung<br />
der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung eingeräumt wird – ist aus dem Grunde nicht möglich<br />
bzw. erscheint nicht zielführend, da die vorgenommenen Ufersicherungen in der vorliegenden<br />
Form wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig sind.<br />
Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die ggstdl. konsenslos vorgenommenen teilweise unfachmännisch<br />
errichteten Ufersicherungen entfernt werden.<br />
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.<br />
Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides<br />
schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, eine Berufung<br />
eingebracht werden.<br />
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax,<br />
E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten<br />
Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler,<br />
Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />
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Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />
Berufungsantrag zu enthalten.<br />
Wenn der Bewilligungswerber eine Berufung einbringt, ist diese zu vergebühren: die Eingabe mit<br />
13,20 Euro; Beilagen mit 3,60 Euro pro Bogen, maximal mit 21,80 Euro.<br />
Ergeht an:<br />
1) Herrn Josef Fuchs, Glotzing 1, 4134 Putzleinsdorf, unter Anschluss eines Zahlscheines<br />
2) Frau Anita Höglinger, Pernersdorf 19, 4134 Putzleinsdorf<br />
3) Herrn Johann Falkner, Glotzing 4, 4134 Putzleinsdorf (als Fischereiberechtigter)<br />
4) Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zH Herrn<br />
Mag. Otto Ecker, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz<br />
Ergeht ferner zur Kenntnis an:<br />
5) Gewässerbezirk Grieskirchen, zH Herrn Ing. Walter Wilflingseder, Moosham 26a, 4710<br />
Grieskirchen<br />
6) Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Kärntnerstraße<br />
12, Linz<br />
7) <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong><br />
8) Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
9) Frau Mag. Sandra Pretzl, als Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, im Haus<br />
10) Marktgemeinde Putzleinsdorf<br />
zu 1. bis 10.: je unter Anschluss je einer Verhandlungsschrift vom 5.6.2007<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Für die Bezirkshauptfrau<br />
Peter Trautner<br />
Hinweise:<br />
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>,<br />
Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.<br />
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