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BESCHEID Spruch - Fischereirevier Rohrbach

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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH<br />

4150 <strong>Rohrbach</strong> Aktenzeichen: Wa10-128-6-2006-Ba<br />

Bahnhofstraße 7-9<br />

Bearbeiter: Peter Trautner<br />

Telefon: (07289) 88 51-412<br />

Fax: (07289) 88 51-399<br />

E-mail: bh-ro.post@ooe.gv.at<br />

Fuchs Josef, Glotzing 1, 4134 Putzleinsdorf;<br />

Ufersanierung bzw. –sicherung und Bachaufweitung<br />

des Brücklbaches auf den Grundstücken 616, 617, 618 und 620,<br />

je KG Putzleinsdorf; wasserpolizeilicher Auftrag<br />

26. Januar 2008<br />

<strong>BESCHEID</strong><br />

Von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung 1. Instanz<br />

ergeht folgender<br />

<strong>Spruch</strong><br />

I. Wasserpolizeilicher Auftrag<br />

Herrn Josef Fuchs, Glotzing 1, 4134 Putzleinsdorf, wird betreffend der konsenslos durchgeführten<br />

Ufersicherung bzw. Bachaufweitung des Brücklbaches im Bereich der Grundstücke 616, 617, 618<br />

und 620, je KG und Marktgemeinde Putzleinsdorf, aufgetragen, bis längstens 31. Dezember 2007<br />

folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />

1. Die vorhandenen Steinsicherungen sind zu entfernen, wobei punktuelle Sicherungsmaßnahmen<br />

lediglich zur Sicherung der Drainageausläufe, der Prallufer im Außenbogen und der vorhandenen<br />

Grenzzeichen durchgeführt werden dürfen. Diese Sicherung ist so auszuführen, dass diese<br />

eine Böschungsneigung von max. 1:1 ergibt.<br />

2. Es müssen 2 bis 3 sohlgleiche Gurte zur Verhinderung der Tiefenerosion mit entsprechender<br />

Einbindung in die Ufer hergestellt werden. Diese Gurte sind mit Granitsteinen mit einem Stückgewicht<br />

von mind. 500 kg herzustellen.<br />

3. Zwischen diesen Sohlgurten sind die Uferbereiche abzuflachen, wobei hier eine Maximalneigung<br />

von 1:1 auszuführen ist.<br />

4. Im gesamten Bereich der Sanierungsstelle ist ein mind. zweireihiger Bewuchs zur Stabilisierung<br />

des Ufers herzustellen.<br />

5. Die Baumaßnahmen sind von einem Vertreter des Gewässerbezirkes Grieskirchen beaufsichtigen<br />

zu lassen. Hiefür ist rechtzeitig vorher (mind. 10 Tage) der Gewässerbezirk Grieskirchen zu<br />

verständigen.<br />

DVR.069272 http:// www. bh-rohrbach.gv.at


6. Vor Beginn der Baumaßnahmen (ca. 14 Tage vorher) ist der Fischereiberechtigte bzw. der<br />

Pächter zu verständigen. Die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als zuständige Wasserrechtsbehörde<br />

ist mind. 3 Tage vor Beginn der Bauarbeiten davon in Kenntnis zu setzen.<br />

7. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde schriftlich anzuzeigen, wobei von der Bauaufsicht<br />

ein Ausführungsbericht vorzulegen ist.<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 38 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959<br />

II.<br />

Kosten<br />

Herr Josef Fuchs hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten:<br />

1. Kommissionsgebühren<br />

für 4 Amtsorgane, je 4 begonnene halbe Stunden zu 10 Euro<br />

160,00 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in<br />

Verbindung mit § 3 Z. 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebühren-VO 2001.<br />

2. Stempelgebühren<br />

- 2 Bögen Verhandlungsschrift zu je 13 Euro 26,00 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 5 in Verbindung mit § 3 und § 14 Gebührengesetz 1957.<br />

Wir ersuchen Sie, die für dieses Verfahren angefallenen Stempelgebühren mit beiliegendem<br />

Erlagschein miteinzubezahlen. Wir sind verpflichtet, die Stempelgebühren einzuheben und an<br />

das Finanzamt abzuführen.<br />

Gesamtbetrag<br />

186,00 Euro<br />

Begründung<br />

Von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> wurde am 5.6.2007 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen<br />

für Wasserbau vom Gewässerbezirk Grieskirchen entlang des Brücklbaches im Bereich<br />

der Grundstücke 616, 617, 618 und 620, je KG Putzleinsdorf, ein Lokalaugenschein durchgeführt,<br />

dabei wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbau folgendes festgestellt:<br />

"Beim heutigen Lokalaugenschein konnte eine durchgehende Ufersicherung mit Granitsteinen festgestellt<br />

werden. Bei dieser Befestigung des Ufers wurden Granitsteine verwendet, wobei teilweise<br />

sehr kleine Steine mit einem Stückgewicht von unter 50 kg verwendet wurden. Die Böschungen<br />

wurden teilweise übersteil hergestellt, wobei etwa eine Böschungsneigung von 2:1 vorhanden ist.<br />

Im Bereich der Sanierungsstrecke ist kein Bewuchs vorhanden, wobei auch aus alten Luftbildaufnahmen<br />

feststellbar ist, dass in den letzten Jahrzehnten hier kein Bewuchs vorhanden war. In Teilbereichen<br />

sind Ausmündungen von Drainagen vorhanden.<br />

Seite 2


Aufwärts der durchgeführten Sanierung weist das Gewässer des Brücklbaches eine längsgestreckte<br />

Linienführung auf und nur in Teilbereichen ist ein Uferbewuchs vorhanden. Bei näherer Betrachtung<br />

der Uferbereiche konnte festgestellt werden, dass hier deutliche Uferanbrüche bestehen, wobei<br />

diese auf Sohleintiefungen zurückzuführen sind. Das Gewässer selbst weist eine Sohlbreite von<br />

etwa 1 m auf und ist ca. 1 m in das Gelände eingeschnitten. Die Böschungskrone weist eine Breite<br />

von etwa 2 m auf. Abwärts der Sanierungsstelle befindet sich eine Überfahrt über den Brücklbach,<br />

wobei diese als Granitüberfahrt vorhanden ist. Bei dieser Überfahrt ist die Sohle deutlich stabilisiert<br />

und hier sind keine Eintiefungstendenzen gegeben. Abwärts dieser Brücke ist auf Länge von etwa<br />

70 m das Gewässer weitestgehend naturnahe vorhanden und beidufrig zumindest ein einreihiger<br />

Bewuchs, hauptsächlich mit Erlen erkennbar. Die Uferbereiche sind gut eingewachsen und durchwurzelt,<br />

wobei noch erkennbar ist, dass vor längerer Zeit, zumindest punktuelle Ufersicherungen<br />

mit handgeschlichteten Granitsteinen durchgeführt wurden.<br />

Die durchgeführten Ufersicherungen entsprechen nicht dem Stand der Technik, da hier das gesamtte<br />

Gewässer ausgesteint wurde und ein übersteiles Ufer hergestellt ist. Auch in den Innenbogenbereichen<br />

dieses überwiegend längsgestreckten Gewässerabschnittes wurden Ufersicherungen hergestellt.<br />

Durch diese massive Verbauung geht die gesamte Gewässerdynamik verloren, wobei in erster<br />

Linie keine Breitenentwicklung möglich ist. Es wird vielmehr die Hochwasserwelle in diesen ausgesteinten<br />

Gewässerabschnitt kanalisiert und lediglich eine Sohleintiefung möglich sein. Dadurch<br />

kann es bei weiterer Eintiefung zu einem Abrutschen der seitlichen Böschungssicherungen kommen.<br />

Festzuhalten ist zur Böschungssicherung noch, dass das verwendete Steinmaterial zumindest<br />

teilweise zu leicht ist und daher kein Dauerbestand aus fachlicher Sicht gewährleistet ist.<br />

Weiter abwärts der nun durchgeführten Sanierungsstelle wurde bereits vor längerer Zeit ebenfalls<br />

eine Gewässerverlegung mit begleitenden Ufersicherungen durchgeführt. Über diese Gewässerverlegung<br />

gibt es bereits einen Wasserrechtsakt.<br />

Die nun durchgeführte Ufersicherung mit dem vorgelegten Projekt kann aus fachlicher Sicht nur<br />

negativ beurteilt werden, da dadurch die Gewässerdynamik verloren geht und diese nicht dem Stand<br />

der Technik entspricht. Bei Ufersicherungen kann lediglich dann eine positive Beurteilung im öffentlichen<br />

Interesse durchgeführt werden, wenn diese punktuell und ingenieurbiologisch durchgeführt<br />

werden oder die Ufersicherung dem Schutz von Objekten dient. Bei der durchgeführten Ufersicherung<br />

wird lediglich landw. Fläche geschützt und ein Objektschutz ist nicht erkennbar. Punktuelle<br />

Sicherungen zur Erhaltung der Uferlinie könnten positiv beurteilt werden, wobei hier lediglich<br />

der Bereich der Drainageausmündungen, Grenzsteine und Außenbogenbereiche bei vorhandenen<br />

Prallufern gesichert werden dürfen. Auf Grund der erkennbaren Sohleintiefung wird angeraten,<br />

bei derartigen Gewässern sohlstabilisierende Maßnahmen, wie zB sohlgleiche Schwellen mit entsprechender<br />

Einbindung in die Uferbereiche durchzuführen. In den übrigen Bereichen wäre es ausreichend<br />

die Uferbereiche entsprechend abzuflachen, zu begrünen und zu bepflanzen. Insgesamt<br />

gesehen ist bei diesem Gewässer erkennbar, dass lediglich dort stabile Ufer vorhanden sind, wo<br />

ausreichender und durchgehender Uferbewuchs gegeben ist. Wahrscheinlich wurde vor Jahrzehnten<br />

der Uferbewuchs wegen der schadhaften Beschattung entfernt bzw. war die Durchwurzelung im<br />

Bereich der Drainageausmündungen nicht gewünscht. Es entspricht dem Stand der Technik, dass<br />

zur Sanierung von Uferbereichen bei landw. Flächen ingenieurbiologische Maßnahmen wie zB Abflachung<br />

der Ufer und Begrünung und Bepflanzung gesetzt werden."<br />

Die Behörde hat wie folgt erwogen:<br />

Gemäß § 138 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 hat die Wasserrechtsbehörde unabhängig von<br />

Bestrafung und Schadenersatz denjenigen, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten<br />

hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, oder der Betroffene es verlangt, dazu zu verhalten,<br />

auf seine Kosten gemäß<br />

Seite 3


lit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten<br />

nachzuholen, zu Folge<br />

lit. b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn<br />

die Beseitigung gemäß lit a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit<br />

unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, oder zu Folge<br />

lit. c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu behebeben, bzw. gemäß<br />

lit. d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.<br />

Gemäß § 38 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern,<br />

dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer<br />

sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche<br />

Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen<br />

Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht<br />

schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung<br />

kann auch zeitlich befristet erteilt werden.<br />

Aufgrund der Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein<br />

am 5.6.2007 steht außer Zweifel, dass es sich bei den ggstdl. Ufersicherungen um Baumaßnahmen<br />

im Hochwasserabflussbereich eines Gewässers gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 handelt.<br />

Diese Maßnahmen wurden konsenslos, d. h. ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung<br />

durchgeführt.<br />

Bei den konsenslos vorgenommenen Ufersicherungen mittels Granitsteinen handelt es sich zweifelsfrei<br />

eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Absatz 1 lit. a WRG 1959,<br />

welche im öffentlichen Interesse zumindest teilweise zu beseitigen ist. In diesem Sinne erfolgte<br />

auch die Vorschreibung der Maßnahmen gemäß Punkt 1.–7. des <strong>Spruch</strong>es unter Setzung einer angemessenen<br />

Frist. Die Erlassung eines Alternativauftrages – wobei die Möglichkeit der Erwirkung<br />

der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung eingeräumt wird – ist aus dem Grunde nicht möglich<br />

bzw. erscheint nicht zielführend, da die vorgenommenen Ufersicherungen in der vorliegenden<br />

Form wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig sind.<br />

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die ggstdl. konsenslos vorgenommenen teilweise unfachmännisch<br />

errichteten Ufersicherungen entfernt werden.<br />

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.<br />

Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, eine Berufung<br />

eingebracht werden.<br />

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax,<br />

E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten<br />

Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler,<br />

Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />

Seite 4


Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />

Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Wenn der Bewilligungswerber eine Berufung einbringt, ist diese zu vergebühren: die Eingabe mit<br />

13,20 Euro; Beilagen mit 3,60 Euro pro Bogen, maximal mit 21,80 Euro.<br />

Ergeht an:<br />

1) Herrn Josef Fuchs, Glotzing 1, 4134 Putzleinsdorf, unter Anschluss eines Zahlscheines<br />

2) Frau Anita Höglinger, Pernersdorf 19, 4134 Putzleinsdorf<br />

3) Herrn Johann Falkner, Glotzing 4, 4134 Putzleinsdorf (als Fischereiberechtigter)<br />

4) Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zH Herrn<br />

Mag. Otto Ecker, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz<br />

Ergeht ferner zur Kenntnis an:<br />

5) Gewässerbezirk Grieskirchen, zH Herrn Ing. Walter Wilflingseder, Moosham 26a, 4710<br />

Grieskirchen<br />

6) Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Kärntnerstraße<br />

12, Linz<br />

7) <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong><br />

8) Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

9) Frau Mag. Sandra Pretzl, als Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, im Haus<br />

10) Marktgemeinde Putzleinsdorf<br />

zu 1. bis 10.: je unter Anschluss je einer Verhandlungsschrift vom 5.6.2007<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Bezirkshauptfrau<br />

Peter Trautner<br />

Hinweise:<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>,<br />

Bahnhofstraße 7-9, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.<br />

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