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2010_-_Leitlinien_Frauenmilchbank_d.pdf

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<strong>Frauenmilchbank</strong>en Schweiz<br />

wird auf den Standard der „guten Herstellungspraxis“ verwiesen. Mit der Schaffung der vorliegenden<br />

Leitlinie werden Verfahren und Vorschriften zur Qualitätssicherung nach neustem Stand von<br />

Wissenschaft und Praxis ausführlich beschrieben. In diesem Sinne können sie als „best practice“<br />

verstanden werden und würden im Falle einer Inverkehrbringung der Frauenmilch zumindest die<br />

Anforderungen an den Qualitätsstandard durch Selbstkontrolle weiter perfektionieren.<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Frauenmilch gegenwärtig in der Schweiz<br />

weder als Arzneimittel noch als Lebensmittel bezeichnet werden kann. Diese Rechtsunsicherheit<br />

liesse sich mit einem einmaligen Gesuch um Aufnahme in die Reihe der umschriebenen Lebensmittel<br />

beheben. Die Milchbanken dürften nämlich die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung<br />

mindestens bezüglich des Umgangs mit Lebensmitteln problemlos erfüllen. Durch die Schaffung<br />

dieser Leitlinie dürften die Milchbanken, als Teil der Spitalorganisation, den bereits jetzt herrschenden<br />

hohen hygienischen Standard und die bereits angewendeten standardisierten Arbeitsabläufe<br />

auf einen schweizerisch konsensträchtigen Sorgfaltsmassstab im Umgang mit Frauenmilch<br />

formal niederschreiben.<br />

Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Milchbanken und der Milchspende stellen sich noch viele<br />

weitere interessante rechtliche Fragen. Ein weiteres spannendes Thema ist die Frage: wie positioniert<br />

sich insbesondere der Frauenmilchkonsum, aber auch die Milchspende im schweizerischen<br />

Sozialversicherungsrecht? Gegenwärtig werden ausschliesslich hospitalisierte Neugeborene<br />

/Säuglinge mit Frauenmilch versorgt. Unabhängig davon, welche Sozialversicherung für den Spitalaufenthalt<br />

aufkommt, die Kosten für den Konsum fliessen in die Tagespauschale ein. Eine zusätzliche<br />

Vergütung würde sich lediglich rechtfertigen, wenn die Kosten der <strong>Frauenmilchbank</strong>en<br />

sehr viel höher wären als die Kosten für eine Ernährung mit herkömmlicher, industriell gefertigter<br />

Säuglingsmilch. Dies ist nicht der Fall.<br />

Es ist letztlich ein gutes Zeichen, dass sich bislang trotz des Betriebs einiger <strong>Frauenmilchbank</strong>en<br />

in der Schweiz noch keine rechtlichen Fragen gestellt haben. Mit der Schaffung dieser nationalen<br />

Leitlinie und deren Einhaltung dürften zumindest auch weiterhin haftpflichtrechtliche Fragen abgewendet<br />

werden können. Es wäre schade, wenn auf Grund rechtlicher Fragen der Betrieb der<br />

Milchbanken eingeschränkt werden müsste, in diesem Sinne ist eine rechtliche Frühabsicherung<br />

wünschenswert. Einerseits weil die Milchbanken wichtige Leistungen im Interesse der Frühgeborenen<br />

und allenfalls anderen Empfängerinnen und Empfängern erbringen, anderseits weil sich –<br />

im Hinblick auf den Schutz der Frühgeborenen und einem allfälligen Austausch von Frauenmilch<br />

zwischen den Institutionen – gewisse Sicherheits- und Schutzstandards aufdrängen. 3<br />

Caroline Brugger, MLaw (Luzern), EMSS (Leuven/B), wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl<br />

für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherung von Prof. Gächter am Rechtswissenschaftlichen<br />

Institut der Universität Zürich.<br />

Referenzen<br />

1. Ausführliche Beiträge finden sich zum Beispiel in Walter Fellmann/Tomas Poledna (Hrsg), „Die Haftung<br />

des Arztes und des Spitals“, Zürich, Basel, Genf 2003.<br />

2. Ausführliche Studie dazu in Medizinische Behandlungsfehler, Robert Koch Institut, München, 2001.<br />

3. Detaillierte Informationen finden Sie im Beitrag von Caroline Brugger/Thomas Gächter, Rechtsfragen im<br />

Zusammenhang mit Milchbanking, in: Jusletter – Schwerpunkt Ausgabe Gesundheitsrecht vom 13. August<br />

2007.<br />

Mai <strong>2010</strong> 10

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