Ausgabe 09_2010 vom 07_05_2010 - Stadt Sandersdorf-Brehna
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<strong>Sandersdorf</strong> - 4-<br />
Nr. 9/<strong>2010</strong><br />
Nachfolgend wird die zurzeit gültige Fassung veröffentlicht.<br />
Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong><br />
mit den Ortschaften Heideloh, Ramsin, Renneritz<br />
und Zscherndorf<br />
betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen<br />
und Verkehrsgefährdungen, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien,<br />
beim Abstellen von Fahrzeugen sowie mangelhafter Hausnummerierung<br />
Aufgrund des § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA), zuletzt geändert durch Art. 1 des<br />
Gesetzes <strong>vom</strong> 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 568) und der<br />
§§ 1 und 94 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23. September<br />
2003 (GVBL. LSA S. 214) hat der Gemeinderat der<br />
Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> in seiner Sitzung am 2. März 2006 für das<br />
Gebiet der Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> mit den Ortschaften Heideloh,<br />
Ramsin, Renneritz und Zscherndorf folgende Gefahrenabwehrverordnung<br />
erlassen:<br />
§ 1<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Verordnung sind<br />
1. Straßen:<br />
alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel,<br />
Überführungen, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen,<br />
soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch<br />
wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum<br />
stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben,<br />
Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Randund<br />
Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Grünstreifen<br />
und Verkehrsinseln;<br />
2. Fahrbahnen:<br />
Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;<br />
3. Fahrzeuge:<br />
Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen,<br />
bespannte Fahrzeuge, Fahrräder und Krankenfahrstühle;<br />
4. öffentliche Flächen:<br />
öffentliche Flächen im Sinne dieser Verordnung sind alle Flächen,<br />
unabhängig, ob befestigt oder unbefestigt, bepflanzt<br />
oder unbepflanzt, die der Allgemeinheit zugänglich sind und<br />
nicht dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG<br />
LSA) <strong>vom</strong> 6. Juli 1993 in der derzeit geltenden Fassung oder<br />
einer anderen gesetzlichen Regelung unterliegen.<br />
5. Abstellen von Fahrzeugen:<br />
Unter Abstellen im Sinne dieser Verordnung ist jeglicher Stillstand<br />
eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Fläche zu<br />
verstehen.<br />
Die Zeitdauer des Stillstandes ist unerheblich.<br />
§ 2<br />
Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen<br />
(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind<br />
Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende<br />
Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen<br />
oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen<br />
durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen<br />
zu treffen.<br />
(2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände<br />
sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen<br />
verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen<br />
entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m<br />
über dem Erdboden angebracht werden.<br />
(3) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen,<br />
die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende<br />
Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.<br />
(4) Kellerschächte, Luken und sonst gefahrdrohende Vertiefungen,<br />
die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur<br />
geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in<br />
diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen und in der<br />
Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern<br />
unmittelbar erkannt werden können.<br />
wurde aufgehoben<br />
§ 3<br />
Ruhestörender Lärm<br />
§ 4<br />
Tierhaltung<br />
(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass<br />
die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.<br />
Satz 2 und 3 wurden aufgehoben.<br />
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten<br />
sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen oder öffentlichen<br />
Flächen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere<br />
anspringt oder anfällt.<br />
(3) Hunde sind innerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlich<br />
zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern auf<br />
Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von<br />
der Hausgemeinschaft genutzten Räumen stets anzuleinen.<br />
(4) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten<br />
sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen oder öffentliche<br />
Flächen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind die Tierhalter<br />
und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung<br />
verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger<br />
bleibt davon unberührt.<br />
(5) Es ist verboten, Hunde auf<br />
1. Kinderspielplätze<br />
2. Spielwiesen oder<br />
3. während öffentlicher Veranstaltungen auf Sportplätze<br />
mitzunehmen.<br />
§ 5<br />
Offene Feuer im Freien<br />
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen<br />
offenen Feuern ähnlicher Größe sowie das Flämmen sind verboten.<br />
(2) Genehmigte Feuer sind ständig durch mindestens eine volljährige<br />
und geeignete Person zu überwachen. Bevor die Feuerstelle<br />
verlassen wird, ist sie abzulöschen.<br />
(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />
oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere<br />
Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten<br />
sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.<br />
§ 6<br />
Abstellen von Fahrzeugen<br />
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen ist<br />
verboten.<br />
§ 7<br />
Hausnummern<br />
(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre<br />
bebauten Grundstücke mit der von der Gemeinde festgesetzten<br />
Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie<br />
zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei<br />
einer notwendig werdenden Umnummerierung.<br />
(2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei<br />
Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben<br />
zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder<br />
Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der<br />
Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sichtbar<br />
und lesbar ist.