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Ausgabe 09_2010 vom 07_05_2010 - Stadt Sandersdorf-Brehna

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<strong>Sandersdorf</strong> - 4-<br />

Nr. 9/<strong>2010</strong><br />

Nachfolgend wird die zurzeit gültige Fassung veröffentlicht.<br />

Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong><br />

mit den Ortschaften Heideloh, Ramsin, Renneritz<br />

und Zscherndorf<br />

betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen<br />

und Verkehrsgefährdungen, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien,<br />

beim Abstellen von Fahrzeugen sowie mangelhafter Hausnummerierung<br />

Aufgrund des § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA), zuletzt geändert durch Art. 1 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 568) und der<br />

§§ 1 und 94 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23. September<br />

2003 (GVBL. LSA S. 214) hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> in seiner Sitzung am 2. März 2006 für das<br />

Gebiet der Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> mit den Ortschaften Heideloh,<br />

Ramsin, Renneritz und Zscherndorf folgende Gefahrenabwehrverordnung<br />

erlassen:<br />

§ 1<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Verordnung sind<br />

1. Straßen:<br />

alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel,<br />

Überführungen, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen,<br />

soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch<br />

wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum<br />

stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben,<br />

Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Randund<br />

Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Grünstreifen<br />

und Verkehrsinseln;<br />

2. Fahrbahnen:<br />

Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;<br />

3. Fahrzeuge:<br />

Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen,<br />

bespannte Fahrzeuge, Fahrräder und Krankenfahrstühle;<br />

4. öffentliche Flächen:<br />

öffentliche Flächen im Sinne dieser Verordnung sind alle Flächen,<br />

unabhängig, ob befestigt oder unbefestigt, bepflanzt<br />

oder unbepflanzt, die der Allgemeinheit zugänglich sind und<br />

nicht dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG<br />

LSA) <strong>vom</strong> 6. Juli 1993 in der derzeit geltenden Fassung oder<br />

einer anderen gesetzlichen Regelung unterliegen.<br />

5. Abstellen von Fahrzeugen:<br />

Unter Abstellen im Sinne dieser Verordnung ist jeglicher Stillstand<br />

eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Fläche zu<br />

verstehen.<br />

Die Zeitdauer des Stillstandes ist unerheblich.<br />

§ 2<br />

Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen<br />

(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind<br />

Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende<br />

Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen<br />

oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen<br />

durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen<br />

zu treffen.<br />

(2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände<br />

sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen<br />

verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen<br />

entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m<br />

über dem Erdboden angebracht werden.<br />

(3) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen,<br />

die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende<br />

Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.<br />

(4) Kellerschächte, Luken und sonst gefahrdrohende Vertiefungen,<br />

die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur<br />

geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in<br />

diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen und in der<br />

Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern<br />

unmittelbar erkannt werden können.<br />

wurde aufgehoben<br />

§ 3<br />

Ruhestörender Lärm<br />

§ 4<br />

Tierhaltung<br />

(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass<br />

die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.<br />

Satz 2 und 3 wurden aufgehoben.<br />

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten<br />

sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen oder öffentlichen<br />

Flächen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere<br />

anspringt oder anfällt.<br />

(3) Hunde sind innerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlich<br />

zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern auf<br />

Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von<br />

der Hausgemeinschaft genutzten Räumen stets anzuleinen.<br />

(4) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten<br />

sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen oder öffentliche<br />

Flächen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind die Tierhalter<br />

und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung<br />

verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger<br />

bleibt davon unberührt.<br />

(5) Es ist verboten, Hunde auf<br />

1. Kinderspielplätze<br />

2. Spielwiesen oder<br />

3. während öffentlicher Veranstaltungen auf Sportplätze<br />

mitzunehmen.<br />

§ 5<br />

Offene Feuer im Freien<br />

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen<br />

offenen Feuern ähnlicher Größe sowie das Flämmen sind verboten.<br />

(2) Genehmigte Feuer sind ständig durch mindestens eine volljährige<br />

und geeignete Person zu überwachen. Bevor die Feuerstelle<br />

verlassen wird, ist sie abzulöschen.<br />

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />

oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere<br />

Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten<br />

sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.<br />

§ 6<br />

Abstellen von Fahrzeugen<br />

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen ist<br />

verboten.<br />

§ 7<br />

Hausnummern<br />

(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre<br />

bebauten Grundstücke mit der von der Gemeinde festgesetzten<br />

Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie<br />

zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei<br />

einer notwendig werdenden Umnummerierung.<br />

(2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei<br />

Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben<br />

zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder<br />

Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der<br />

Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sichtbar<br />

und lesbar ist.

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