Ausgabe 09_2010 vom 07_05_2010 - Stadt Sandersdorf-Brehna
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Nr. 9/<strong>2010</strong> - 5-<br />
<strong>Sandersdorf</strong><br />
(3) Sind mehrere Gebäude, für die von der Gemeinde unterschiedliche<br />
Hausnummernfestgesetzt sind, nur über einen Privatweg von<br />
der Straße aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst<br />
Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild<br />
mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung<br />
des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder<br />
ist von den Vorderliegern zu dulden.<br />
(4) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt,<br />
ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem<br />
Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Nummer<br />
ist rot zu durchkreuzen, sodass sie noch zu lesen ist.<br />
§ 8<br />
Ausnahmen<br />
(1) Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können<br />
auf Antrag genehmigt werden, wenn hieran ein berechtigtes<br />
Interesse besteht.<br />
(2) Anträge, die an die Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> zu richten sind,<br />
und Ausnahmegenehmigungen bedürfen der Schriftform.<br />
§ 9<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG<br />
LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:<br />
1. § 2 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern<br />
liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder<br />
keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder<br />
Aufstellen von Warnzeichen trifft;<br />
2. § 2 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige<br />
Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im<br />
Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt<br />
werden können, entlang von Grundstücken in einer<br />
Höhe unterhalb von 2,50 m über dem Erdboden anbringt;<br />
3. § 2 Abs. 3 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder<br />
Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich<br />
macht;<br />
4. § 2 Abs. 4 in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende<br />
Kellerschächte, Luken und sonst gefahrdrohende Vertiefungen,<br />
solange diese zur erforderlichen Benutzung<br />
geöffnet sind, nicht absperrt oder bewacht und in der Dunkelheit<br />
nicht beleuchtet;<br />
5. wurde aufgehoben<br />
6. § 4 Abs. 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die Allgemeinheit<br />
gefährdet wird;<br />
7. § 4 Abs. 2 nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen oder auf<br />
öffentlichen Flächen unbeaufsichtigt umherlaufen oder<br />
Personen anspringen oder anfallen;<br />
8. entgegen § 4 Abs. 3 Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften,<br />
auf öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei<br />
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und<br />
Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft<br />
genutzten Räumen, nicht an der Leine führt;<br />
9. § 4 Abs. 4 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere Straßen und<br />
öffentliche Flächen verunreinigen;<br />
10. § 4 Abs. 4 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung<br />
zur Säuberung nicht erfüllt;<br />
11. § 4 Abs. 5 Hunde auf Kinderspielplätze, Spielwiesen oder<br />
ähnliche Flächen oder während öffentlicher Veranstaltungen<br />
auf Sportplätze mitnimmt;<br />
12. § 5 Abs. 1 Oster-, Lager- oder andere offene Feuer ähnlicher<br />
Größe anlegt oder flämmt;<br />
13. § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass genehmigte Feuer<br />
ständig durch mindestens eine volljährige und geeignete<br />
Person überwacht werden;<br />
14. § 5 Abs. 2 Satz 2 die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht<br />
ablöscht;<br />
15. § 6 Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Flächen abstellt;<br />
16. § 7 Abs. 1bebaute Grundstücke nicht mit der festgesetz-<br />
ten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht<br />
anbringt, nicht unterhält oder im Bedarfsfall nicht erneuert;<br />
17. § 7 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet<br />
oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück<br />
anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße<br />
aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit<br />
sichtbar und lesbar ist;<br />
18. § 7 Abs. 3 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden<br />
Hausnummer nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über<br />
einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist oder als<br />
Vorderlieger das Anbringen des Hinweisschildes nicht duldet;<br />
19. § 7 Abs. 4die alte Hausnummer nicht während einer Übergangszeit<br />
von einem Jahr neben der neuen Hausnummer<br />
belässt;<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000<br />
Euro geahndet werden.<br />
§ 10<br />
Schlussvorschriften<br />
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im<br />
Amtsblatt der Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> „Der Lindenstein“ in Kraft.<br />
(2) Sie tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die „Gefahrenabwehrverordnung für die Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Sandersdorf</strong> mit den Gemeinden Heideloh,<br />
Ramsin, Renneritz, <strong>Sandersdorf</strong> und Zscherndorf“ <strong>vom</strong><br />
27.02.1996, DS-Nr.: 30 96/0001-VWG, veröffentlicht im Amtsblatt<br />
„Der Lindenstein“ <strong>vom</strong> 15.03.1996, außer Kraft.<br />
<strong>Sandersdorf</strong>, 02.03.2006<br />
gez. Thiel Siegel<br />
Bürgermeister<br />
Sperrmüllentsorgung in <strong>Sandersdorf</strong><br />
Die letzte Sperrmüllentsorgung durch die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke<br />
im Gebiet der ehemaligen Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> ist zu<br />
einer wilden Müllentsorgung ausgeartet.<br />
Obwohl bekannt ist, dass Sperrmüll nur aus angemeldeten Haushalten<br />
entsorgt wird, wurden wieder Berge von Sperrmüll und<br />
auch sonstigem Müll an den Garagenkomplexen und in der Nähe<br />
von Kleingartenanlagen aufgetürmt.<br />
Besonders schlimm gestaltete sich der Ablageplatz Ecke Garagenkomplex<br />
„An der Mühle“. Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Sandersdorf</strong>-<strong>Brehna</strong><br />
bedeutet dies eine zusätzliche, nicht geplante finanzielle Belastung.<br />
Da diese Müllablagerungen durch die Anhalt-Bitterfelder<br />
Kreiswerke nicht entsorgt wurden, obliegt dies jetzt lt. Gesetz der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Sandersdorf</strong>-<strong>Brehna</strong>. Allein die Entsorgung der Müllablagerungen<br />
im Bereich des Garagenkomplexes „An der Mühle“<br />
erfordert 8 Container mit einem Fassungsvermögen von je 7 cbm.<br />
Da diese <strong>Ausgabe</strong>n im Haushalt verständlicherweise nicht geplant<br />
waren, müssen andere Vorhaben, besonders im Bereich Ordnungsverwaltung,<br />
zurückstehen. Die bisher als Sperrmüllsammelstellen<br />
genutzten Plätze Ramsiner Straße - Abzweigung Charlottenweg<br />
und Birkenwäldchen, Schwarzer Weg zum „Kühlen<br />
Grund“, Garagenkomplex Thalheimer Straße und oben erwähnter<br />
Garagenkomplex „An der Mühle“ dürfen ab sofort nicht mehr<br />
als Sammelstellen für Sperrmüll genutzt werden.<br />
Alle Ablagerungen an diesen Orten werden als „Wilde Müllablagerungen“<br />
behandelt. Diese können lt. Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeld<br />
bis zu fünfzigtausend Euro bestraft werden.<br />
Blaha, SGL Ordnungsverwaltung<br />
Schießwarnung<br />
Schießzeiten auf dem Standortübungsplatz Delitzsch<br />
20.<strong>05</strong>.<strong>2010</strong> 8.00 - 16.30 Uhr Schießbahn 1<br />
Auf die gesetzten Warnzeichen ist zu achten, dem eingeteilten<br />
Sicherheitspersonal ist Folge zu leisten.