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Ausgabe 09_2010 vom 07_05_2010 - Stadt Sandersdorf-Brehna

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Nr. 9/<strong>2010</strong> - 5-<br />

<strong>Sandersdorf</strong><br />

(3) Sind mehrere Gebäude, für die von der Gemeinde unterschiedliche<br />

Hausnummernfestgesetzt sind, nur über einen Privatweg von<br />

der Straße aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst<br />

Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild<br />

mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung<br />

des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder<br />

ist von den Vorderliegern zu dulden.<br />

(4) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt,<br />

ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem<br />

Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Nummer<br />

ist rot zu durchkreuzen, sodass sie noch zu lesen ist.<br />

§ 8<br />

Ausnahmen<br />

(1) Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können<br />

auf Antrag genehmigt werden, wenn hieran ein berechtigtes<br />

Interesse besteht.<br />

(2) Anträge, die an die Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> zu richten sind,<br />

und Ausnahmegenehmigungen bedürfen der Schriftform.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG<br />

LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:<br />

1. § 2 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern<br />

liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder<br />

keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder<br />

Aufstellen von Warnzeichen trifft;<br />

2. § 2 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige<br />

Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im<br />

Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt<br />

werden können, entlang von Grundstücken in einer<br />

Höhe unterhalb von 2,50 m über dem Erdboden anbringt;<br />

3. § 2 Abs. 3 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder<br />

Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich<br />

macht;<br />

4. § 2 Abs. 4 in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende<br />

Kellerschächte, Luken und sonst gefahrdrohende Vertiefungen,<br />

solange diese zur erforderlichen Benutzung<br />

geöffnet sind, nicht absperrt oder bewacht und in der Dunkelheit<br />

nicht beleuchtet;<br />

5. wurde aufgehoben<br />

6. § 4 Abs. 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die Allgemeinheit<br />

gefährdet wird;<br />

7. § 4 Abs. 2 nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen oder auf<br />

öffentlichen Flächen unbeaufsichtigt umherlaufen oder<br />

Personen anspringen oder anfallen;<br />

8. entgegen § 4 Abs. 3 Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften,<br />

auf öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei<br />

Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und<br />

Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft<br />

genutzten Räumen, nicht an der Leine führt;<br />

9. § 4 Abs. 4 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere Straßen und<br />

öffentliche Flächen verunreinigen;<br />

10. § 4 Abs. 4 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung<br />

zur Säuberung nicht erfüllt;<br />

11. § 4 Abs. 5 Hunde auf Kinderspielplätze, Spielwiesen oder<br />

ähnliche Flächen oder während öffentlicher Veranstaltungen<br />

auf Sportplätze mitnimmt;<br />

12. § 5 Abs. 1 Oster-, Lager- oder andere offene Feuer ähnlicher<br />

Größe anlegt oder flämmt;<br />

13. § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass genehmigte Feuer<br />

ständig durch mindestens eine volljährige und geeignete<br />

Person überwacht werden;<br />

14. § 5 Abs. 2 Satz 2 die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht<br />

ablöscht;<br />

15. § 6 Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Flächen abstellt;<br />

16. § 7 Abs. 1bebaute Grundstücke nicht mit der festgesetz-<br />

ten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht<br />

anbringt, nicht unterhält oder im Bedarfsfall nicht erneuert;<br />

17. § 7 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet<br />

oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück<br />

anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße<br />

aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit<br />

sichtbar und lesbar ist;<br />

18. § 7 Abs. 3 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden<br />

Hausnummer nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über<br />

einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist oder als<br />

Vorderlieger das Anbringen des Hinweisschildes nicht duldet;<br />

19. § 7 Abs. 4die alte Hausnummer nicht während einer Übergangszeit<br />

von einem Jahr neben der neuen Hausnummer<br />

belässt;<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000<br />

Euro geahndet werden.<br />

§ 10<br />

Schlussvorschriften<br />

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im<br />

Amtsblatt der Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> „Der Lindenstein“ in Kraft.<br />

(2) Sie tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die „Gefahrenabwehrverordnung für die Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Sandersdorf</strong> mit den Gemeinden Heideloh,<br />

Ramsin, Renneritz, <strong>Sandersdorf</strong> und Zscherndorf“ <strong>vom</strong><br />

27.02.1996, DS-Nr.: 30 96/0001-VWG, veröffentlicht im Amtsblatt<br />

„Der Lindenstein“ <strong>vom</strong> 15.03.1996, außer Kraft.<br />

<strong>Sandersdorf</strong>, 02.03.2006<br />

gez. Thiel Siegel<br />

Bürgermeister<br />

Sperrmüllentsorgung in <strong>Sandersdorf</strong><br />

Die letzte Sperrmüllentsorgung durch die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke<br />

im Gebiet der ehemaligen Gemeinde <strong>Sandersdorf</strong> ist zu<br />

einer wilden Müllentsorgung ausgeartet.<br />

Obwohl bekannt ist, dass Sperrmüll nur aus angemeldeten Haushalten<br />

entsorgt wird, wurden wieder Berge von Sperrmüll und<br />

auch sonstigem Müll an den Garagenkomplexen und in der Nähe<br />

von Kleingartenanlagen aufgetürmt.<br />

Besonders schlimm gestaltete sich der Ablageplatz Ecke Garagenkomplex<br />

„An der Mühle“. Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Sandersdorf</strong>-<strong>Brehna</strong><br />

bedeutet dies eine zusätzliche, nicht geplante finanzielle Belastung.<br />

Da diese Müllablagerungen durch die Anhalt-Bitterfelder<br />

Kreiswerke nicht entsorgt wurden, obliegt dies jetzt lt. Gesetz der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Sandersdorf</strong>-<strong>Brehna</strong>. Allein die Entsorgung der Müllablagerungen<br />

im Bereich des Garagenkomplexes „An der Mühle“<br />

erfordert 8 Container mit einem Fassungsvermögen von je 7 cbm.<br />

Da diese <strong>Ausgabe</strong>n im Haushalt verständlicherweise nicht geplant<br />

waren, müssen andere Vorhaben, besonders im Bereich Ordnungsverwaltung,<br />

zurückstehen. Die bisher als Sperrmüllsammelstellen<br />

genutzten Plätze Ramsiner Straße - Abzweigung Charlottenweg<br />

und Birkenwäldchen, Schwarzer Weg zum „Kühlen<br />

Grund“, Garagenkomplex Thalheimer Straße und oben erwähnter<br />

Garagenkomplex „An der Mühle“ dürfen ab sofort nicht mehr<br />

als Sammelstellen für Sperrmüll genutzt werden.<br />

Alle Ablagerungen an diesen Orten werden als „Wilde Müllablagerungen“<br />

behandelt. Diese können lt. Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeld<br />

bis zu fünfzigtausend Euro bestraft werden.<br />

Blaha, SGL Ordnungsverwaltung<br />

Schießwarnung<br />

Schießzeiten auf dem Standortübungsplatz Delitzsch<br />

20.<strong>05</strong>.<strong>2010</strong> 8.00 - 16.30 Uhr Schießbahn 1<br />

Auf die gesetzten Warnzeichen ist zu achten, dem eingeteilten<br />

Sicherheitspersonal ist Folge zu leisten.

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