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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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24<br />

1.3 Zuständigkeit bei Personen in einem Heim oder<br />

Spital<br />

1.3.1 Gr<strong>und</strong>satz<br />

1310.01 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer<br />

Anstalt <strong>und</strong> <strong>die</strong> behördliche oder vorm<strong>und</strong>schaftliche Anordnung,<br />

eine mündige oder entmündigte Person in Familienpflege<br />

zu geben, begründen keine neue Zuständigkeit.<br />

22<br />

Für nicht getrennt lebende Ehegatten (vgl. Rz 3141.01<br />

<strong>und</strong> 3141.02) vergleiche Kapitel 1.2.2.<br />

1310.02 Der Kanton, in dem <strong>die</strong> Person ihren Wohnsitz vor der<br />

neuen Unterbringung hatte, bleibt weiterhin zuständig.<br />

Dies gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> Person am Ort des Heimes,<br />

Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet.<br />

1310.03 Befindet sich der Ort der neuen Unterbringung im Ausland,<br />

geht der EL-Anspruch unter, sobald der Aufenthalt<br />

im Ausland länger als <strong>die</strong> in den Kapiteln 2.3.3 <strong>und</strong> 2.3.4<br />

genannte Frist dauert.<br />

1310.04 Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim,<br />

Spital oder eine Anstalt in der Schweiz ein, oder wird sie<br />

direkt aus dem Ausland in Familienpflege in der Schweiz<br />

gegeben, kann ein EL-Anspruch nur entstehen, wenn sie<br />

in der Schweiz Wohnsitz hat. In <strong>die</strong>sen Fällen ist in Abweichung<br />

zu Rz 1310.02 der Aufenthaltskanton für <strong>die</strong><br />

Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL zuständig.<br />

1310.05 Ist zwischen zwei Kantonen strittig, ob ein Heim- oder<br />

Spitalaufenthalt vorliegt, findet Rz 1500.01 sinngemäss<br />

Anwendung.<br />

1310.06 In solchen Fällen hat <strong>die</strong> EL-Stelle des bisherigen Wohnsitzkantons<br />

provisorisch eine EL auszuzahlen. Im Übrigen<br />

findet Rz 1500.02 sinngemäss Anwendung.<br />

22<br />

Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG

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