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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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<strong>und</strong> Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. <strong>die</strong><br />

Beispiele in Anhang 3.4).<br />

2440.02 Die Karenzfrist wird ebenfalls unterbrochen, wenn sich<br />

eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als<br />

drei Monate (92 Tage) ohne triftigen oder zwingenden<br />

Gr<strong>und</strong> im Ausland aufhält. Bei mehreren Auslandaufenthalten<br />

im selben Kalenderjahr werden <strong>die</strong> Auslandaufenthalte<br />

tageweise ad<strong>die</strong>rt. Bei einem Auslandaufenthalt<br />

über den Jahreswechsel werden nur <strong>die</strong> Tage des jeweiligen<br />

Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- <strong>und</strong><br />

Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. <strong>die</strong> Beispiele<br />

in Anhang 3.4).<br />

2440.03 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Gr<strong>und</strong><br />

wird <strong>die</strong> Karenzfrist erst unterbrochen, wenn der Aufenthalt<br />

länger als ein Jahr dauert. Die triftigen Gründe sind in<br />

Rz 2340.02 umschrieben.<br />

2440.04 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingenden<br />

Gr<strong>und</strong> wird <strong>die</strong> Karenzfrist nicht unterbrochen, solange<br />

der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt.<br />

51 Die zwingenden Gründe sind in Rz 2340.04 umschrieben.<br />

2440.05 Wurde <strong>die</strong> Karenzfrist aus einem der oben genannten<br />

Gründe unterbrochen, so beginnt sie bei erneuter Einreise<br />

in <strong>die</strong> Schweiz unter den Voraussetzungen von<br />

Rz 2430.01 wieder von vorne zu laufen. 52<br />

2.4.5 Höhe der EL während der Karenzfrist<br />

2450.01 Bei ausländischen Staatsangehörigen nach Rz 2420.02<br />

mit einer fünfjährigen Karenzfrist ist <strong>die</strong> EL bis zum Erreichen<br />

einer zehnjährigen Karenzfrist zu plafonieren. Die<br />

jährliche EL darf zusammen mit der Rente den Mindestbetrag<br />

der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht<br />

51<br />

52<br />

ZAK 1985 S. 133<br />

ZAK 1981 S. 141; 1985 S. 133

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