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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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3.1.4.2 Ehepaare, bei denen mindestens ein Ehegatte<br />

in einem Heim oder Spital lebt<br />

3142.01 Die jährliche EL von nicht getrennt lebenden (vgl.<br />

Rz 3141.01 <strong>und</strong> 3141.02) Ehegatten, bei denen mindestens<br />

einer dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder<br />

Spital lebt, wird für jeden Ehegatten nach den folgenden<br />

Bestimmungen gesondert berechnet (vgl. <strong>die</strong> Berechnungsbeispiele<br />

in Anhang 5.2 <strong>und</strong> 5.3). Für den Fall, dass<br />

der Ehegatte zu Hause mit Kindern zusammenlebt, <strong>die</strong><br />

einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, vergleiche<br />

Rz 3133.05. Für <strong>die</strong> Auszahlung vergleiche<br />

Rz 4220.04.<br />

3142.02 Ergibt <strong>die</strong> Berechnung bei einem Ehegatten einen Einnahmenüberschuss,<br />

dann darf beim anderen Ehegatten<br />

nichts davon als Einnahme angerechnet werden.<br />

3142.03 Die anerkannten Ausgaben werden in der EL-Berechnung<br />

desjenigen Ehegatten berücksichtigt, den sie betreffen.<br />

3142.04 Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je <strong>zur</strong><br />

Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Dies<br />

trifft auf folgende Ausgaben zu:<br />

– geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;<br />

– Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsen, falls<br />

beide Ehegatten im Heim oder Spital leben. Wenn der<br />

Ehegatte zu Hause nicht in der Liegenschaft wohnt,<br />

welche einem von beiden gehört, dann werden <strong>die</strong><br />

Kosten ebenfalls hälftig aufgeteilt.<br />

3142.05 Der zu Hause lebende Ehegatte gilt für <strong>die</strong> Berücksichtigung<br />

des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf<br />

<strong>und</strong> für <strong>die</strong> Mietzinsausgaben als alleinstehend.<br />

3142.06 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs)<br />

der beiden Ehegatten werden gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zusammengezählt. Der Totalbetrag wird anschliessend<br />

halbiert. Jedem Ehegatten wird in seiner Berechnung<br />

<strong>die</strong> Hälfte als Einnahme angerechnet.

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