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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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32<br />

2130.04 Rz 2130.02 <strong>und</strong> 2130.03 finden keine Anwendung, wenn<br />

eine Person in ein Heim, ein Spital oder eine Anstalt eintritt;<br />

ebenso wenig findet sie Anwendung bei der behördlichen<br />

oder vorm<strong>und</strong>schaftlichen Anordnung, eine Person<br />

in Familienpflege zu geben.<br />

2130.05 Der jährliche Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

(vgl. Kap. 3.2.4 <strong>und</strong> 3.3.4) teilt das<br />

Schicksal der monatlich aus<strong>zur</strong>ichtenden EL. Bis zum<br />

Erlöschen des Anspruchs auf <strong>die</strong> monatlich aus<strong>zur</strong>ichtende<br />

EL im Wegzugskanton wird der Pauschalbetrag pro<br />

rata temporis durch den Wegzugskanton, ab Anspruchsbeginn<br />

im Zuzugskanton pro rata temporis durch <strong>die</strong>sen<br />

ausgerichtet. 32<br />

2.2 Gr<strong>und</strong>leistung der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong><br />

2.2.1 Gr<strong>und</strong>leistungen, <strong>die</strong> einen EL-Anspruch<br />

begründen können<br />

2210.01 Einen eigenen EL-Anspruch können gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

Personen haben, <strong>die</strong><br />

– eine Altersrente der <strong>AHV</strong> beziehen; oder<br />

– einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente<br />

der <strong>AHV</strong> haben; oder<br />

– Anspruch auf eine Rente der <strong>IV</strong> haben; oder<br />

– nach vollendetem 18. Altersjahr einen Anspruch auf<br />

eine Hilflosenentschädigung der <strong>IV</strong> haben; oder<br />

– ununterbrochen während mindestens sechs Monaten<br />

ein Taggeld der <strong>IV</strong> beziehen; oder<br />

– als getrennt lebende Ehegatten oder geschiedene Personen<br />

eine Zusatzrente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> beziehen.<br />

Vorbehalten bleiben <strong>die</strong> Fälle nach Kapitel 2.2.3.<br />

2210.02 Schweizer <strong>und</strong> liechtensteinische Staatsangehörige, ihre<br />

Familienangehörigen <strong>und</strong> Hinterlassenen müssen nicht<br />

Anspruch auf schweizerische Leistungen nach<br />

Rz 2110.01 haben. Es genügt, wenn sie Anspruch auf<br />

32<br />

Art. 54a Abs. 4 ELV

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