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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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30<br />

EL-Anspruch mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung<br />

zum Bezug der Rente.<br />

2122.02 Bildet <strong>die</strong> Verfügung über <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>- oder <strong>IV</strong>-Rente Gegenstand<br />

einer Beschwerde, so ist für den Beginn der<br />

sechsmonatigen Frist, um eine Nachzahlung der jährlichen<br />

EL beanspruchen zu können, folgender Zeitpunkt<br />

massgebend: 30<br />

– Zustellung der Verfügung, <strong>die</strong> dem Urteil zu folgen hat;<br />

– Rückzug der Beschwerde.<br />

2.1.2.3 Beginn des EL-Anspruchs nach Zusprache<br />

eines <strong>IV</strong>-Taggelds<br />

2123.01 Die EL können vom Beginn der <strong>IV</strong>-Taggeldberechtigung<br />

an ausgerichtet werden, wenn <strong>die</strong> persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Voraussetzungen für den EL-Anspruch erfüllt<br />

sind <strong>und</strong> das Taggeld für mindestens sechs Monate zugesprochen<br />

worden ist. Die Mindestfrist von sechs Monaten<br />

gilt auch für Fälle, in denen ein Taggeld eine Rente<br />

ablöst. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Taggeldanspruch<br />

weniger als sechs Monate dauert, sind EL, <strong>die</strong><br />

für <strong>die</strong> Zeitspanne des Taggeldbezuges ausgerichtet<br />

worden sind, nicht <strong>zur</strong>ückzufordern.<br />

2123.02 Wird eine Taggelddauer von weniger als sechs Monaten<br />

nachträglich auf mindestens sechs Monate verlängert, ist<br />

<strong>die</strong> EL rückwirkend vom Beginn der Taggeldberechtigung<br />

an aus<strong>zur</strong>ichten.<br />

2.1.2.4 Beginn des EL-Anspruchs nach der Geltendmachung<br />

von Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten<br />

2124.01 Wird bei der Geltendmachung der Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten<br />

festgestellt, dass Anspruch auf eine jährliche<br />

EL besteht, so ist <strong>die</strong> jährliche EL ab dem Monat<br />

30<br />

ZAK 1980 S. 441 = BGE 105 V 274

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