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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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46<br />

3123.02 Fällt ein Ehegatte aufgr<strong>und</strong> eines längeren Auslandaufenthalts<br />

ausser Rechnung, werden für <strong>die</strong> Bemessung<br />

der EL des andern Ehegatten lediglich <strong>die</strong> familienrechtlichen<br />

Unterhaltsleistungen (vgl. Kap. 3.4.9) angerechnet.<br />

3.1.2.4 Kinder, <strong>die</strong> ausser Rechnung bleiben<br />

3124.01 Bezügerinnen <strong>und</strong> Bezüger von Waisenrenten oder Anspruch<br />

auf eine Kinderrente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> begründende<br />

Kinder, deren anrechenbaren Einnahmen <strong>die</strong> anerkannten<br />

Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen<br />

bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht.<br />

3124.02 Um festzustellen, welche Kinder ausser Rechnung fallen,<br />

sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit <strong>und</strong><br />

einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der<br />

Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt<br />

das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen <strong>die</strong> EL<br />

bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist <strong>die</strong>ses Kind<br />

ausser Rechnung zu lassen. Kommen für den Wegfall<br />

zwei oder mehrere Kinder in Betracht, so sind für jedes<br />

<strong>die</strong>ser Kinder nacheinander Vergleichsrechnungen vorzunehmen.<br />

3124.03 Bei der Vergleichsrechnung – Variante ohne das Kind<br />

<strong>und</strong> seine Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben – sowie beim Herausfallen<br />

des Kindes aus der EL-Berechnung sind <strong>die</strong><br />

Kinderrenten – gleich wie <strong>die</strong> Waisenrenten – den Eltern<br />

nicht bzw. nicht mehr an<strong>zur</strong>echnen.<br />

3124.04 Minderjährige Kinder, <strong>die</strong> weder Anspruch auf eine Waisenrente<br />

haben noch Anspruch auf eine Kinderrente begründen,<br />

fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben<br />

<strong>und</strong> anrechenbaren Einnahmen sowie dem Vermögen<br />

bei der Berechnung der EL der Eltern ausser Betracht.<br />

Unterhaltsleistungen der Eltern an <strong>die</strong>se Kinder<br />

werden jedoch bei der Bemessung der den Eltern zustehenden<br />

jährlichen EL als Ausgabe berücksichtigt (vgl.<br />

Rz 3270.01 ff.).

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