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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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38<br />

oder der EFTA 45 , <strong>die</strong> der Verordnung (EWG) 1408/71<br />

unterstellt sind, 46 ist <strong>die</strong> EL ohne Rücksicht auf eine bestimmte<br />

Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu<br />

gewähren.<br />

2410.02 Für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen,<br />

Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose sind dagegen sogenannte<br />

Karenzfristen vorgesehen. Um eine EL beanspruchen zu<br />

können, müssen <strong>die</strong>se Personen ihren Wohnsitz <strong>und</strong><br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem Anspruchsbeginn<br />

ununterbrochen während einer bestimmten<br />

Zeit in der Schweiz gehabt haben (vgl. Rz 2420.01–<br />

2420.03).<br />

2410.03 Die Karenzfrist muss nur von der anspruchsbegründenden<br />

Person erfüllt werden. Die Ausgaben <strong>und</strong> Einnahmen<br />

der übrigen Familienangehörigen werden bei der EL-Berechnung<br />

auch dann berücksichtigt, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Karenzfrist<br />

selbst nicht erfüllen. Dies gilt auch für Fälle, in<br />

denen <strong>die</strong> EL für eines oder mehrere Familienangehörige<br />

gesondert berechnet wird.<br />

2410.04 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von<br />

einer bestimmten Wohn- <strong>und</strong> Aufenthaltsdauer im betreffenden<br />

Kanton abhängig gemacht werden. 47<br />

2.4.2 Dauer der Karenzfrist<br />

2420.01 Für Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose beträgt <strong>die</strong> Karenzfrist in<br />

jedem Fall fünf Jahre.<br />

2420.02 Für ausländische Staatsangehörige, <strong>die</strong> nicht der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 1408/71 unterstellt sind, 48 jedoch gestützt<br />

auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

Norwegen, Island <strong>und</strong> Liechtenstein<br />

vgl. zum Ganzen auch das KSBIL, nur elektronisch verfügbar (im <strong>AHV</strong>-Intranet oder unter<br />

www.sozialversicherungen.admin.ch)<br />

Art. 7 ELG<br />

vgl. Fussnoten zu Rz 2110.01 dritter Teilstrich

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